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Nr. 9475. Kirchengesetz
zur Änderung der Kirchenordnung
der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 25. November 2023

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat mit der für Änderungen der Kirchenordnung vorgeschriebenen Mehrheit das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel I
Änderung der Kirchenordnung

Die Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1999 (KABl. 1999 S. 1), zuletzt geändert durch das 74. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 24. Mai 2023 (KABl. 2023 I Nr. 30 S. 78), wird wie folgt geändert:
1.1
Nach Artikel 59 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Mitglieder eines Interprofessionellen Pastoralteams (IPT) in einer Kirchengemeinde können an den Sitzungen des Presbyteriums mit beratender Stimme teilnehmen.“
1.2
Für den Fall, dass die Landessynode mit der Vorlage 3.4. beschließt, Artikel 59 Absatz 1 Kirchenordnung aufzuheben, wird Artikel I Nummer 1 des 75. Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchenordnung vom 25. November 2023 wie folgt geändert:
  1. Artikel 59 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Mitglieder eines Interprofessionellen Pastoralteams (IPT) in einer Kirchengemeinde können an den Sitzungen des Presbyteriums mit beratender Stimme teilnehmen.“
  2. Artikel 59 Absatz 1a wird nicht eingefügt.
2.
Artikel 76 wird wie folgt geändert:
  1. In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Mitarbeiter“ das Wort „in“ eingefügt.
  2. In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Mitarbeitern“ das Wort „in“ eingefügt.
3.
Nach Artikel 92 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Mitglieder eines Interprofessionellen Pastoralteams (IPT) können an den Sitzungen der Kreissynode mit beratender Stimme teilnehmen.“
4.
Artikel 103 wird wie folgt geändert:
  1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    aa)
    Nach dem Wort „Mitarbeiter“ werden die Wörter „des Kirchenkreises“ gestrichen.
    bb)
    Nach dem Wort „Mitarbeiter“ werden ein Komma und die Wörter „die für den Kirchenkreis arbeiten,“ eingefügt.
  2. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    aa)
    Nach dem Wort „Mitarbeitern“ werden die Wörter „des Kirchenkreises“ gestrichen.
    bb)
    Nach dem Wort „Mitarbeitern“ werden ein Komma und die Wörter „die für den Kirchenkreis arbeiten,“ eingefügt.
  3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
    aa)
    Nach dem Wort „Mitarbeiter“ werden die Wörter „einer Einrichtung eines Kirchenkreises“ eingefügt.
    bb)
    Nach den Wörtern „der Einrichtung“ werden die Wörter „des Kirchenkreises“ gestrichen.
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Artikel II
Inkrafttreten, Evaluation, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
( 2 ) Die Evaluation von Artikel I Nr. 1 und Nr. 3 soll ab 2026 erfolgen.
( 3 ) Artikel I Nr. 1 und Nr. 3 treten am 31. Dezember 2028 außer Kraft.“
Bielefeld, 25. November 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 001.11/75

Nr. 9576. Kirchengesetz
zur Änderung der Kirchenordnung
der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 25. November 2023

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat mit der für Änderungen der Kirchenordnung vorgeschriebenen Mehrheit das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel I
Änderung der Kirchenordnung

Die Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1999 (KABl. 1999 S. 1), zuletzt geändert durch das 75. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 25. November 2023 (KABl. 2023 I Nr. 94 S. 222), wird wie folgt geändert:
Dem Artikel 146 Absatz 1 Buchstabe e wird der folgende Satz angefügt:
„Anstelle eines rechtskundigen Mitglieds kann ein Mitglied mit vergleichbarer akademisch-wissenschaftlicher, insbesondere wirtschaftswissenschaftlicher Ausbildung gewählt werden.“
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Artikel II
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Bielefeld, 25. November 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 001.11/76

Nr. 96Erstes Kirchengesetz
zur Änderung des Kirchenkreisleitungsgesetzes

Vom 25. November 2023

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat auf Grund von Artikel 89 Absatz 4 und Artikel 107 Absatz 4 Kirchenordnung mit der für Änderungen der Kirchenordnung vorgeschriebenen Mehrheit das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Kirchenkreisleitungsgesetzes

Das Kirchenkreisleitungsgesetz vom 18. November 2011 (KABl. 2011 S. 283), geändert durch die Gesetzesvertretende Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 5. April 2017 (KABl. 2017 S. 54, 189), wird wie folgt geändert:
In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „2025“ durch die Zahl „2028“ ersetzt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Bielefeld, 25. November 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 001.11/59

Nr. 97Erstes Gesetz zur Änderung des Kirchengesetzes
zur Ergänzung der Lehrbeanstandungsordnung
der Evangelischen Kirche der Union

Vom 25. November 2023

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat auf Grund von § 40 Lehrbeanstandungsordnung der Evangelischen Kirche der Union vom 27. Juni 1963 (ABl. EKD 1963 S. 476, KABl. EKvW 1963 S. 171) das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Kirchengesetzes zur Ergänzung der Lehrbeanstandungsordnung
der Evangelischen Kirche der Union

Das Kirchengesetz zur Ergänzung der Lehrbeanstandungsordnung der Evangelischen Kirche der Union vom 19. November 2015 (KABl. 2015 S. 274) wird wie folgt geändert:
  1. § 1 erhält folgende Fassung:
    㤠1
    Aufgabe und Bildung der Spruchkammer
    Zur Entscheidung im Verfahren der Lehrbeanstandung wird eine Spruchkammer gebildet.“
  2. § 2 erhält folgende Fassung:
    㤠2
    Bekenntnisbindung der oder des Betroffenen
    Die oder der Betroffene kann vor der Ladung zu dem theologischen Lehrgespräch (§ 2 Absatz 1 Lehrbeanstandungsordnung) zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung über die eigene Bekenntnisbindung innerhalb einer von der Kirchenleitung zu bestimmenden Frist aufgefordert werden.“
  3. § 3 erhält folgende Fassung:
    㤠3
    Mitglieder der Spruchkammer
    (1) Die Mitglieder der Spruchkammer und die jedem Mitglied zugeordneten Stellvertretenden werden von der Landessynode für die Dauer ihrer Amtsperiode gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
    (2) Scheidet im Laufe der Amtszeit eine Person aus einer der Spruchkammern aus, wählt die Landessynode für den Rest ihrer Amtsperiode entsprechend nach.
    (3) Die Mitglieder und Stellvertretenden der Spruchkammer bleiben für ein zum Ende der Amtsperiode bereits anhängiges Verfahren bis zu seinem Abschluss im Amt.
    (4) Die Tätigkeit der Mitglieder der Spruchkammer ist ein Ehrenamt.“
  4. § 4 erhält folgende Fassung:
    㤠4
    Besetzung der Spruchkammer
    (1) In der Spruchkammer müssen mindestens je zwei Mitglieder des lutherischen, des reformierten und des unierten Bekenntnisses vertreten sein. Darunter soll jeweils mindestens ein ordiniertes Mitglied sein.
    (2) In die Spruchkammer darf als Mitglied oder stellvertretend gewählt werden,
    1. wer sich als ordinierte Theologin oder ordinierter Theologe auf das jeweilige Bekenntnis verpflichtet hat durch die Erklärung über die eigene Stellung zu Schrift und Bekenntnis nach Artikel 222 Kirchenordnung oder durch eine Erklärung, die sie oder er später an deren Stelle rechtsverbindlich abgegeben hat,
    2. wer als Gemeindeglied das jeweilige Bekenntnis durch schriftliche Erklärung anerkannt hat,
    3. wer als im Lehramt stehende Theologin oder als im Lehramt stehender Theologe das jeweilige Bekenntnis durch schriftliche Erklärung anerkannt hat.“
  5. § 5 wird wie folgt geändert:
    1. Der bisherige Regelungsinhalt wird zu Absatz 1.
    2. Es wird folgender Absatz 2 angefügt: „In Vorsitz und Stellvertretung müssen die drei Bekenntnisstände vertreten sein.“
  6. Der bisherige § 7 wird zu § 6. Die Angabe „§ 6“ wird durch „§ 4“ ersetzt.
  7. Der bisherige § 8 wird zum neuen § 7.
  8. Der neue § 7 wird wie folgt geändert:
    1. In der Überschrift werden die Wörter „Annahme und“ dem Wort „Gelöbnis“ vorangestellt.
    2. Vor dem bisherigen Wortlaut wird folgender Absatz 1 neu eingefügt:
      „Die Annahme des Amtes wird mit dem Gelöbnis erklärt.“
    3. Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 2.
    4. Im neuen Absatz 2 werden die Wörter „Nach der Wahl werden“ gestrichen und nach dem Wort „Gewählten“ wird das Wort „werden“ eingefügt.
  9. Der bisherige § 9 wird zum neuen § 8.
  10. Der neue § 8 wird wie folgt geändert:
    1. Nach den Wörtern „Die Namen der“ werden die Wörter „oder des“ eingefügt.
    2. Das Wort „Spruchkammern“ wird durch das Wort „Spruchkammer“ ersetzt.
  11. Der bisherige § 10 wird zu § 9.
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Artikel 2
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Die am 31. Dezember 2023 bestehenden Spruchkammern nehmen ihre Aufgaben weiterhin nach den an diesem Tage geltenden Vorschriften wahr, bis die neue Spruchkammer nach diesem Gesetz im Amt ist. § 3 Absatz 3 findet entsprechend Anwendung.
Bielefeld, 25. November 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 091.1

Nr. 98Kirchengesetz über den Kirchensteuerhebesatz
für das Steuerjahr 2024
(Kirchensteuerbeschluss – KiStB)

Vom 25. November 2023

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Auf Grund und nach Maßgabe von § 12 Absatz 1 Buchstabe c Kirchensteuerordnung (KiStO) vom 22. September 2000 (KABl. EKiR 2000 S. 297), 14. September 2000 (KABl. EKvW 2000 S. 281) und 28. November 2000 (Ges. u. VoBl. LLK 2000 Band 12 S. 96), zuletzt geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung/Sechste Gesetzesvertretende Verordnung/Sechste Notverordnung vom 5. Dezember 2014 (KABl. EKiR 2014 S. 344), vom 4. Dezember 2014 (KABl. EKvW 2014 S. 344) und vom 16. Dezember 2014 (Ges. u. VoBl. LLK 2014 Band 15 S. 359), werden für die Kirchengemeinden, soweit sie nicht in Verbänden zusammengeschlossen sind, und für die Verbände im Steuerjahr 2024 Kirchensteuern als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer gemäß § 6 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe a KiStO in Höhe von 9 vom Hundert festgesetzt.
( 2 ) Der Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 vom Hundert der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der
  1. Steuerpflichtige bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach §§ 37a, 37b Einkommensteuergesetz,
  2. Arbeitgeber bei der Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40a, 40b Einkommensteuergesetz
von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 8. August 2016 (BStBl. 2016 I S. 773) Gebrauch macht.
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§ 2

Auf Grund und nach Maßgabe von § 12 Absatz 1 Buchstabe c KiStO vom 22. September 2000, 14. September 2000 und 28. November 2000 (KABl. EKvW 2000 S. 281), zuletzt geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung/Sechste Gesetzesvertretende Verordnung/Sechste Notverordnung vom 5. Dezember 2014 (KABl. EKiR 2014 S. 344), vom 4. Dezember 2014 (KABl. EKvW 2014 S. 344) und vom 16. Dezember 2014 (Ges. u. VoBl. LLK 2014 Band 15 S. 359), wird für die Kirchengemeinden, soweit sie nicht in Verbänden zusammengeschlossen sind, und für die Verbände im Steuerjahr 2024 das besondere Kirchgeld gemäß § 6 Absatz 1 Ziffer 5 KiStO nach folgender Tabelle festgesetzt:
Stufe
Bemessungsgrundlage:
zu versteuerndes Einkommen
gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 KiStO
Besonderes Kirchgeld
1
40.000
47.499 Euro
96 Euro
2
47.500
59.999 Euro
156 Euro
3
60.000
72.499 Euro
276 Euro
4
72.500
84.999 Euro
396 Euro
5
85.000
97.499 Euro
540 Euro
6
97.500
109.999 Euro
696 Euro
7
110.000
134.999 Euro
840 Euro
8
135.000
159.999 Euro
1.200 Euro
9
160.000
184.999 Euro
1.560 Euro
10
185.000
209.999 Euro
1.860 Euro
11
210.000
259.999 Euro
2.220 Euro
12
260.000
309.999 Euro
2.940 Euro
13
ab 310.000 Euro
3.600 Euro
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§ 3

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Bielefeld, 25. November 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 951.013

Nr. 99Kirchengesetz
über rechtsfähige Evangelische Stiftungen des bürgerlichen Rechts
(Stiftungsgesetz EKvW – StiftG EKvW)

Vom 25. November 2023

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Präambel

Gemäß § 12 Absatz 3 Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Stiftungsgesetz NRW) obliegt es den Kirchen, Art und Umfang der erforderlichen Regelungen zur Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen in eigener Verantwortung zu treffen. Für die evangelischen Stiftungen auf dem Gebiet der Evangelischen Kirche von Westfalen wird daher folgendes Stiftungsgesetz erlassen:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Dieses Stiftungsgesetz gilt für die rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen im Sinne des § 11 Stiftungsgesetz NRW, die ihren Sitz im Gebiet der Evangelischen Kirche von Westfalen haben und gemäß § 12 Absatz 4 Stiftungsgesetz NRW durch die Evangelische Kirche von Westfalen als Evangelische Stiftungen anerkannt sind.
( 2 ) Sie werden als Evangelische Stiftungen anerkannt, wenn die Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 erfüllt sind.
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§ 2
Kirchliche Stiftungsbehörde

( 1 ) Trägerin der kirchlichen Stiftungsaufsicht ist die Evangelische Kirche von Westfalen. Soweit nicht anders bestimmt, ist kirchliche Behörde im Sinne des Stiftungsgesetzes NRW und kirchliche Stiftungsbehörde im Sinne dieses Stiftungsgesetzes das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 2 ) Die kirchliche Stiftungsbehörde ist zuständige Stelle im Rahmen des staatlichen Feststellungsverfahrens im Sinne des § 12 Absatz 2 Stiftungsgesetz NRW.
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§ 3
Kirchliche Aufsicht

( 1 ) Kirchliche Stiftungen unterliegen der Aufsicht der kirchlichen Stiftungsbehörde (Kirchliche Stiftungsaufsicht).
( 2 ) Die kirchliche Stiftungsbehörde wacht insbesondere darüber, dass die kirchlichen Stiftungen nach Maßgabe des kirchlichen und staatlichen Rechts, des Willens der Stifterin oder des Stifters sowie des Stiftungsgeschäfts und der Satzung der Stiftung einschließlich der Zuordnung zur Kirche verwaltet werden.
( 3 ) Die Zuordnung zur Kirche wird durch die Verfolgung kirchlicher Zwecke oder die Wahrnehmung kirchlicher Aufgaben, das Maß der institutionellen Verbindung mit der Kirche und die Besetzung der Organe einschließlich der kirchlichen Stiftungsaufsicht gewährleistet.
( 4 ) Die gesetzlichen Zuständigkeiten der staatlichen Stiftungsbehörden bleiben unberührt.
( 5 ) Die kirchliche Stiftungsbehörde führt die Aufsicht über rechtsfähige kirchliche Stiftungen, die sich dem Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. angeschlossen haben, mit dessen Unterstützung und Beratung.
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§ 4
Aufsichtsgrundsätze

( 1 ) Die kirchliche Stiftungsbehörde hat den bei Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommenen Willen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen der Stifterin oder des Stifters zu beachten. Sie verfolgt ein integriertes kirchliches Aufsichtsverständnis, welches aufgaben-, ressourcen- und risikoorientiert ausgerichtet ist, und berät und unterstützt Stifterinnen und Stifter sowie Stiftungen und deren Organe.
( 2 ) Die Intensität der Aufsicht verringert sich, wenn die Stiftung über eigene Aufsichtsorgane verfügt (gestufte Aufsicht). Dadurch werden die Selbstständigkeit der Stiftung und die Eigenverantwortlichkeit des Handelns der Organe der Stiftung gestärkt.
( 3 ) Die der kirchlichen Stiftungsbehörde zur Verfügung stehenden Aufsichtsmittel ergeben sich aus den §§ 5 bis 10.
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§ 5
Unterrichtung

( 1 ) Die zuständigen Stiftungsorgane sind verpflichtet, die kirchliche Stiftungsbehörde unverzüglich über alle wesentlichen Vorgänge der Stiftung zu unterrichten. Darüber hinaus kann sich die kirchliche Stiftungsbehörde jederzeit über alle Angelegenheiten der kirchlichen Stiftungen unterrichten und Berichte anfordern.
( 2 ) Liegen der kirchlichen Stiftungsbehörde Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Verwaltung der Stiftung gegen gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung verstoßen wurde, kann sie hierzu Auskunft und die Vorlage von Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen.
( 3 ) Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufsicht kann sie im erforderlichen Umfang eine weitergehende Prüfung vornehmen oder auf Kosten der Stiftung vornehmen lassen.
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§ 6
Prüfung

( 1 ) Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung anzuwenden und der kirchlichen Stiftungsbehörde innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung (Einnahmen-/Ausgabenrechnung und Vermögensrechnung beziehungsweise kaufmännischer Jahresabschluss) mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke (Tätigkeitsbericht) vorzulegen. Die kirchliche Stiftungsbehörde kann eine kürzere Vorlagefrist festlegen, insbesondere wenn vorangegangene Jahresabrechnungen beanstandet wurden oder die Stiftung wiederholt ihrer Verpflichtung nach Satz 1 verspätet nachgekommen ist. Sie kann auch weitere erläuternde Unterlagen zum Jahresabschluss anfordern.
( 2 ) Wird die Jahresabrechnung einer Stiftung durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine vereidigte Buchprüferin, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft oder eine vergleichbare Stelle (Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer) geprüft, hat sich diese Prüfung insbesondere auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die satzungsmäßige Verwendung der Stiftungsmittel zu erstrecken. Die kirchliche Stiftungsbehörde soll in diesem Fall von einer nochmaligen Prüfung absehen. Sie kann im erforderlichen Umfang eine weitergehende Prüfung vornehmen oder auf Kosten der Stiftung vornehmen lassen. Die kirchliche Stiftungsbehörde kann bei Stiftungen, die jährlich im Wesentlichen gleichbleibende Einnahmen und Ausgaben aufweisen, die Prüfung der Abrechnungen auch für mehrere Jahre zusammenfassen.
( 3 ) Stiftungen, die ihren Auftrag nach Art eines Geschäftsbetriebes unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten wahrnehmen, haben die Jahresabrechnung entsprechend Absatz 2 Satz 1 prüfen zu lassen. Bei kleineren Stiftungen oder Förderstiftungen ist eine Prüfung durch eine unabhängige sachkundige Dritte oder einen unabhängigen sachkundigen Dritten ausreichend.
( 4 ) Im Tätigkeitsbericht ist auch auf die Veränderung bei stiftungsgetragenen Einrichtungen sowie auf Chancen und Risiken für das Stiftungsvermögen einzugehen. Wenn der Prüfbericht einen Lagebericht erhält, kann auf den Tätigkeitsbericht verzichtet werden.
( 5 ) Die Stiftung soll in ihrer Anlagestrategie den Leitfaden für ethisch-nachhaltige Geldanlage in der evangelischen Kirche (EKD-Texte 133) beachten.
( 6 ) § 7 gilt entsprechend.
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§ 7
Beanstandung, Anordnung, Zwangsmittel

( 1 ) Die kirchliche Stiftungsbehörde kann Beschlüsse und Maßnahmen der Stiftungsorgane, die dem in dem Stiftungsgeschäft oder in der Satzung zum Ausdruck gebrachten Willen der Stifterin oder des Stifters widersprechen, beanstanden und verlangen, dass diese innerhalb einer von ihr bestimmten angemessenen Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. Beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden. Dies gilt auch, wenn sich solche Beschlüsse oder Maßnahmen aus einer Prüfung nach § 6 ergeben.
( 2 ) Unterlässt ein Stiftungsorgan eine rechtlich gebotene Maßnahme, kann die kirchliche Stiftungsbehörde anordnen, dass die Maßnahme innerhalb einer von ihr bestimmten Frist durchgeführt wird.
( 3 ) Kommt die Stiftung oder ein Stiftungsorgan einer Anordnung der kirchlichen Stiftungsbehörde binnen einer von der kirchlichen Stiftungsbehörde gesetzten Frist nicht nach, kann die kirchliche Stiftungsbehörde die Anordnung mit Zwangsmitteln unter den Voraussetzungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vollstrecken.
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§ 8
Abberufung von Organmitgliedern, Sachwalterbestellung

( 1 ) Hat sich ein Mitglied eines Stiftungsorgans einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder ist es zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner der Stiftung gegenüber bestehenden Pflichten nicht in der Lage, kann die kirchliche Stiftungsbehörde die Abberufung dieses Mitglieds und die Berufung eines neuen Mitglieds an dessen Stelle verlangen. Sie kann dem Mitglied die Wahrnehmung seiner Geschäfte einstweilig untersagen.
( 2 ) Kommt die Stiftung der nach Absatz 1 Satz 1 getroffenen Anordnung nicht nach, kann die kirchliche Stiftungsbehörde die Abberufung des Mitglieds verfügen und eine andere Person an dessen Stelle berufen.
( 3 ) Wenn der Vorstand oder ein anderes Organ der Stiftung seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann, weil Mitglieder des Organs fehlen, hat die kirchliche Stiftungsbehörde in dringenden Fällen auf Antrag einer oder eines Beteiligten oder von Amts wegen notwendige Maßnahmen zu treffen, um die Handlungsfähigkeit des Organs zu gewährleisten. Die kirchliche Stiftungsbehörde ist insbesondere befugt, Organmitglieder befristet zu bestellen oder von der satzungsmäßig vorgesehenen Zahl von Organmitgliedern befristet abzuweichen, insbesondere indem die kirchliche Stiftungsbehörde einzelne Organmitglieder mit Befugnissen ausstattet, die ihnen nach der Satzung nur gemeinsam mit anderen Organmitgliedern zustehen.
( 4 ) Die kirchliche Stiftungsbehörde kann einem von ihr bestellten Organmitglied bei oder nach der Bestellung eine angemessene Vergütung auf Kosten der Stiftung bewilligen, wenn das Vermögen der Stiftung sowie der Umfang und die Bedeutung der zu erledigenden Aufgaben dies rechtfertigen. Die kirchliche Stiftungsbehörde kann die Bewilligung der Vergütung mit Wirkung für die Zukunft ändern oder aufheben. Eine solche Vergütung kann in Ausnahmefällen auch von der kirchlichen Stiftungsbehörde getragen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung die Übernahme der Kosten für die Vergütung nicht erlauben. Ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung derart, dass sie zur Übernahme der Kosten für die Vergütung wieder in der Lage ist, kann die kirchliche Stiftungsbehörde die von ihr getragene Vergütung ersetzt verlangen.
( 5 ) Reichen die Befugnisse der kirchlichen Stiftungsbehörde nach diesem Stiftungsgesetz nicht aus, um eine dem Willen der Stifterin oder des Stifters entsprechende Verwaltung der Stiftung zu gewährleisten oder wiederherzustellen, kann die kirchliche Stiftungsbehörde die Durchführung der Beschlüsse und Anordnungen auf Kosten der Stiftung einer Sachwalterin oder einem Sachwalter übertragen. Deren oder dessen Aufgabenbereich und Vollmacht sind in einer Bestellungsurkunde festzulegen.
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§ 9
Geltendmachung von Ansprüchen

Erlangt die kirchliche Stiftungsbehörde von einem Sachverhalt Kenntnis, der Schadensersatzansprüche der Stiftung gegen Mitglieder der Stiftungsorgane begründen könnte, kann sie der Stiftung eine vertretungsberechtigte Person zur Klärung der Durchsetzung ihrer Ansprüche bestellen. Die Kosten entsprechender Maßnahmen trägt die Stiftung. § 8 Absatz 4 Satz 3, 4 und 5 gilt entsprechend.
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§ 10
Zustimmungserfordernis

( 1 ) Beschlüsse zur Änderung der Satzung, zur Zulegung oder zur Zusammenlegung der Stiftung sowie zur Auflösung der Stiftung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unbeschadet der staatlichen Genehmigung der schriftlichen Genehmigung durch die kirchliche Stiftungsbehörde. Die Stifterin oder der Stifter ist hierzu nach Möglichkeit anzuhören.
( 2 ) Für die Aufhebung der Stiftung durch die staatliche Stiftungsbehörde gilt Absatz 1 entsprechend.
( 3 ) Die Genehmigung nach Absatz 1 ist zugleich die Zustimmung im Sinne von § 12 Absatz 4 Stiftungsgesetz NRW.
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§ 11
Mitgliedschaft in Organen

( 1 ) Die Mitglieder in den Organen Evangelischer Stiftungen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
( 2 ) Der oder die Vorsitzende eines Organs sowie deren oder dessen Stellvertretung müssen Kirchenmitglieder im Sinne des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft der Evangelischen Kirche in Deutschland sein.
( 3 ) Mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder muss einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehören.
( 4 ) Auf Einzelantrag kann das Landeskirchenamt von den Erfordernissen der Absätze 2 und 3 Ausnahmen zulassen, sofern dies nach der Stiftungssatzung nicht ausgeschlossen ist.
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§ 12
Stiftungsverzeichnis, Vertretungsbescheinigung

( 1 ) Die rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen werden in das Stiftungsverzeichnis der Evangelischen Kirche von Westfalen aufgenommen. Es ist kein öffentliches Stiftungsverzeichnis. Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.
( 2 ) In das Stiftungsverzeichnis sind folgende Angaben über die kirchlichen Stiftungen aufzunehmen:
  1. Name, Sitz und Zweck,
  2. Datum der Entstehung und der Anerkennung durch die kirchliche Stiftungsaufsicht,
  3. aktuelle Stiftungssatzung,
  4. vertretungsberechtigte Organe und Personen sowie
  5. die Art ihrer Vertretungsberechtigung,
  6. Namen der Mitglieder der Organe,
  7. zuständige staatliche Stiftungsaufsichtsbehörde.
( 3 ) Der kirchlichen Stiftungsbehörde sind von der Stiftung die Angaben zu den Buchstaben a bis f sowie deren Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
( 4 ) Kirchliche Stiftungen können gemäß § 10 Stiftungsgesetz NRW in das elektronische Stiftungsverzeichnis des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen werden. Das Einvernehmen im Sinne des § 12 Absatz 5 Satz 1 Stiftungsgesetz NRW gilt als erteilt.
( 5 ) Die kirchliche Stiftungsbehörde stellt auf Antrag eine Bescheinigung darüber aus, wer nach Maßgabe der Satzung und der von der Stiftung mitgeteilten Angaben zur Vertretung der Stiftung berechtigt ist (Vertretungsbescheinigung).
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§ 13
Anfallberechtigung

Bei Auflösung oder Aufhebung einer kirchlichen Stiftung fällt das Vermögen für den Fall, dass es an einer Bestimmung zur Anfallberechtigung durch die oder auf Grund der Satzung fehlt, an die Evangelische Kirche von Westfalen. Das Vermögen soll unmittelbar und ausschließlich möglichst für die in der Satzung festgelegten Zwecke verwendet werden.
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§ 14
Rechtsweg

Gegen Maßnahmen der kirchlichen Stiftungsbehörde ist der kirchliche Rechtsweg gegeben.
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§ 15
Untergesetzliche Regelungen

Die kirchliche Stiftungsbehörde kann die zur Durchführung dieses Stiftungsgesetzes erforderlichen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften erlassen.
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§ 16
Schriftform

Soweit dieses Stiftungsgesetz keine besondere Form vorsieht, ist Textform ausreichend.
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§ 17
Evaluation

Die kirchliche Stiftungsbehörde soll fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes EKvW die Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit einer Überprüfung unterziehen.
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§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Stiftungsgesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt das Stiftungsgesetz EKvW vom 15. November 2007 (KABl. 2007 S. 417) außer Kraft.
( 3 ) § 12 tritt am 31. Dezember 2026 außer Kraft.
( 4 ) Dieses Stiftungsgesetz wird im kirchlichen und staatlichen Amtsblatt veröffentlicht.
Bielefeld, 25. November 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 930.12/01 2024

Nr. 100Verordnung
über die kirchenaufsichtliche Genehmigung
dienst- und arbeitsrechtlicher Maßnahmen
(Genehmigungsverordnung – GenVO)

Vom 30. November 2023

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Die Kirchenleitung hat auf Grund von Artikel 53 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) die folgende Verordnung erlassen:
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen betreffen.
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§ 2
Dienstrecht

Der vorherigen kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen
  1. die Errichtung, Bewertung und Aufhebung der Stellen von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten,
  2. Ernennungen und Beförderungen von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie sie betreffende beförderungsgleiche Maßnahmen,
  3. die Bestätigung und Ernennung nach § 10 Absatz 2 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD (KBG.EKD),
  4. die Rücknahme der Ernennung nach § 11 KBG.EKD,
  5. die Freistellung nach den §§ 49 bis 51c KBG.EKD,
  6. die Abordnung nach § 56 KBG.EKD,
  7. die Zuweisung nach § 57 KBG.EKD,
  8. die Versetzung zu einem anderen Dienstgeber nach § 58 KBG.EKD,
  9. die Versetzung in den Wartestand nach § 60 KBG.EKD und nach § 2 Ausführungsgesetz zum KBG.EKD,
  10. die Wiederverwendung von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Wartestand nach § 63 KBG.EKD,
  11. die Übertragung eines funktionalen Amtes, dem das statusrechtliche Amt der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten nicht entspricht.
#

§ 3
Arbeitsrecht

Der vorherigen kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen
  1. der Abschluss von Arbeitsverträgen mit Angestellten,
  2. die Änderung von Arbeitsverträgen mit Angestellten,
  3. die Kündigung von Arbeitsverträgen mit Angestellten,
  4. der Abschluss, die Änderung und die Kündigung von Ausbildungsverträgen mit Auszubildenden.
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§ 4
Genehmigungsbehörde

( 1 ) Die kirchenaufsichtliche Genehmigung erfolgt für dienstrechtliche Maßnahmen nach § 2 durch das Landeskirchenamt.
( 2 ) Die kirchenaufsichtliche Genehmigung erfolgt für arbeitsrechtliche Maßnahmen nach § 3 durch die Superintendentin oder den Superintendenten. Ist die Superintendentin oder der Superintendent Mitglied des Leitungsorgans, das die Maßnahme beschlossen hat, oder hat der Kreissynodalvorstand über eine Ausnahme von dem Genehmigungserfordernis in bestimmten Fällen beschlossen, bedarf die Maßnahme keiner Genehmigung.
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§ 5

Genehmigungserfordernisse außerhalb dieser Verordnung bleiben unberührt.
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§ 6
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die kirchenaufsichtliche Genehmigung dienst- und arbeitsrechtlicher Maßnahmen (Genehmigungsverordnung – GenVO) vom 19. Dezember 2019 (KABl. 2020 I Nr. 21 S. 35, KABl. 2021 I Nr. 8 S. 15) außer Kraft.
Bielefeld, 30. November 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 300.003

Nr. 101Bewertung der Personalunterkünfte

Landeskirchenamt
Bielefeld, 11. Dezember 2023
Az.: 350.58
Bewertung der Personalunterkünfte
ab 1. Januar 2024
Nach § 4 Satz 1 der Ordnung über die Bewertung der Personalunterkünfte für kirchliche Mitarbeitende erhöhen oder vermindern sich die in § 3 Absatz 1 und Absatz 4 Unterabsatz 3 dieser Ordnung genannten Beträge zu demselben Zeitpunkt und um denselben Prozentsatz, um den der auf Grund von § 17 Satz 1 Nr. 3 SGB IV in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) allgemein festgesetzte Wert für Wohnungen mit Heizung und Beleuchtung erhöht oder vermindert wird.
Der maßgebende Bezugswert ist durch § 2 Absatz 3 SvEV zum 1. Januar 2024 von bisher 265,00 € auf 278,00 € monatlich erhöht worden. Auf dieser Grundlage erhöhen sich daher vom 1. Januar 2024 an auch die in § 3 Absatz 1 und Absatz 4 Unterabsatz 3 der o. a. Ordnung genannten Beträge.
§ 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Ordnung ist daher vom 1. Januar 2024 an in folgender Fassung anzuwenden:
( 1 ) Der Wert der Personalunterkünfte wird wie folgt festgelegt:
Wertklasse
Personalunterkünfte
€ je m2
Nutzfläche
monatlich
1
ohne ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen
9,34
2
mit ausreichenden Gemeinschaftseinrichtungen
10,34
3
mit eigenem Bad oder eigener Dusche
11,83
4
mit eigener Toilette und eigenem Bad oder eigener Dusche
13,16
5
mit einer Kochnische und Toilette sowie eigenem Bad oder eigener Dusche
14,02
An die Stelle des Betrags von „5,33 €“ in § 3 Absatz 4 Unterabsatz 3 der oben angegebenen Ordnung tritt der Betrag von „5,59 €“.

Satzungen / Verträge

Nr. 102Zweite Satzung zur Änderung der Satzung
des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld

Vom 30. November 2023

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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderungen

Die Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld vom 22. Februar 2013 (KABl. 2013 S. 85), geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld vom 28. Januar 2022 (KABl. 2022 I Nr. 10 S. 47), wird wie folgt geändert:
  1. § 1 wird wie folgt geändert:
    1. Im Titel wird das Wort „Nachbarschaften“ durch das Wort „Regionen“ ersetzt.
    2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Das Wort „Nachbarschaften“ wird jeweils durch das Wort „Regionen“ ersetzt.
      bb)
      Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
      „Die Regionen bilden zugleich die Personalplanungsräume des Kirchenkreises.“
      cc)
      Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5.
  2. Anlage 2 erhält folgende Fassung:
    „Anlage 2
    (zu § 1 Absatz 2 „Regionen“)
    Die Evangelischen Kirchengemeinden im Evangelischen Kirchenkreis Bielefeld sind zurzeit zu folgenden drei Regionen zusammengeschlossen:
    Südost:
    Evangelisch-Lutherische Apostel-Kirchengemeinde Bielefeld,
    Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Altenhagen-Milse,
    Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Brake,
    Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Heepen-Oldentrup,
    Evangelische Markus-Kirchengemeinde Bielefeld,
    Evangelische Kirchengemeinde Stieghorst-Hillegossen,
    Evangelische Kirchengemeinde Ubbedissen.
    Nordwest:
    Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Babenhausen,
    Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Dornberg,
    Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Hoberge-Uerentrup,
    Evangelisch-Lutherische Jakobus-Kirchengemeinde Bielefeld,
    Evangelisch-Lutherische Paulus-Kirchengemeinde Bielefeld,
    Evangelische Petrikirchengemeinde Bielefeld,
    Evangelisch-Lutherische Stiftskirchengemeinde Schildesche,
    Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Schröttinghausen,
    Evangelisch-Lutherische Versöhnungs-Kirchengemeinde Jöllenbeck.
    Mitte:
    Evangelische Altstädter Nicolaikirchengemeinde Bielefeld,
    Evangelische Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde Bielefeld,
    Evangelisch-Lutherische Lydia-Kirchengemeinde Bielefeld,
    Evangelisch-Lutherische Martini-Kirchengemeinde Gadderbaum,
    Evangelisch-Lutherische Neustädter Marien-Kirchengemeinde Bielefeld,
    Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Bielefeld.“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen rückwirkend zum 1. Juli 2023 in Kraft.
Bielefeld, 30. November 2023
Evangelischer Kirchenkreis Bielefeld
Der Kreissynodalvorstand
(L. S.)
Bald
Steffen
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Genehmigung

Die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld vom 30. November 2023 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 12. Dezember 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 030.21-2200

Nr. 103Zweite Satzung zur Änderung der Finanzsatzung
des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld

Vom 30. November 2023

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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderung

Die Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld vom 1. Dezember 2017 (KABl. 2018 S. 67), geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld vom 28. Januar 2022 (KABl. 2022 I Nr. 11 S. 49), wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) An die Finanzausgleichskasse sind folgende Erträge aus Vermögen abzuführen:
  1. aus den Erträgen (Jahresergebnisse) der Kirchengemeinden (ohne die Zionsgemeinde) aus ihrem Pfarrvermögen 75 Prozent des Saldos der ordentlichen Einnahmen und Ausgaben. Diese Ertragsanteile dienen der Mitfinanzierung der Pfarrbesoldung.
  2. die Erträge (Jahresergebnis) aus Vermögen des Kirchenkreises (Kirchenvermögen) werden in voller Höhe der Finanzausgleichskasse zugeführt. Sie dienen der Mitfinanzierung des Finanzbedarfs im Rahmen des Finanzausgleichs. Davon ausgenommen sind Zinserträge aus Rücklagen, zu deren Bildung der Kirchenkreis auf Grund gesetzlicher Regelungen verpflichtet ist. Die Kreissynode kann für Zinserträge aus weiteren Rücklagen Ausnahmen festlegen.
Weitere Erträge von Kirchengemeinden (ohne die Zionsgemeinde) verbleiben in voller Höhe bei der jeweiligen Körperschaft.“
#

§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2024 in Kraft.
Bielefeld, 30. November 2023
Evangelischer Kirchenkreis Bielefeld
Der Kreissynodalvorstand
(L. S.)
Bald
Steffen
#

Genehmigung

Die Zweite Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld vom 30. November 2023 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 12. Dezember 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 981.11-2200

Nr. 104Satzung
des Evangelischen Kirchenkreises Hamm

Vom 1. Dezember 2023

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Präambel

Der Evangelische Kirchenkreis Hamm wurde durch Verfügung des Königlich Preußischen Consistoriums vom 9. Juli 1818 in seiner damaligen Rechtsform gegründet.
Seine Kreissynode hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Kirchenkreis, Kirchengemeinden, Regionen, Siegel

( 1 ) Zum Evangelischen Kirchenkreis Hamm sind alle Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Hamm zusammengeschlossen. Sie werden in einer Liste als Anlage 1 zu dieser Satzung aufgeführt. Im Falle einer Veränderung dieser kirchlichen Körperschaften durch Vereinigungen oder Namensänderungen ist der Kreissynodalvorstand verantwortlich für die Aktualisierung der Liste. Die von ihm festgestellte Liste wird nach Bestätigung durch das Landeskirchenamt als Anlage 1 zu dieser Satzung im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
( 2 ) Die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Hamm sind Regionen zugeordnet und innerhalb dieser sowie darüber hinaus zur Zusammenarbeit verpflichtet. Die Zusammensetzung der Regionen wird in der Liste, die als Anlage 2 dieser Satzung angehängt ist, aufgeführt. Im Falle einer körperschaftlichen Veränderung ist die Liste durch den Kreissynodalvorstand zu aktualisieren. Die von ihm festgestellte Liste wird nach Bestätigung durch das Landeskirchenamt als Anlage 2 der Satzung im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
( 3 ) Der Evangelische Kirchenkreis Hamm führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel. Das Siegel zeigt ein Kreuz; es ist umschlossen mit den Worten „Evangelischer Kirchenkreis Hamm“.
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§ 2
Leitung des Kirchenkreises

( 1 ) Die Leitung des Kirchenkreises liegt bei der Kreissynode. Sie tagt in der Regel zweimal jährlich. Die Kreissynode wählt die Superintendentin oder den Superintendenten sowie den Kreissynodalvorstand, der den Kirchenkreis in ihrem Auftrag leitet und den Kirchenkreis im Rechtsverkehr vertritt.
( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent leitet im Auftrag der Kreissynode den Kirchenkreis in gemeinsamer Verantwortung mit den übrigen Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes. Die Superintendentin oder der Superintendent trägt die Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes und vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand besteht aus:
  1. der Superintendentin oder dem Superintendenten,
  2. der Assessorin oder dem Assessor,
  3. der oder dem Scriba,
  4. fünf weiteren Mitgliedern, die weder ordiniert sein noch beruflich im kirchlichen Dienst stehen dürfen.
Für alle Mitglieder mit Ausnahme der Superintendentin oder des Superintendenten wird je ein stellvertretendes Mitglied bestellt.
#

§ 3
Zusammenarbeit im Kirchenkreis

( 1 ) Die Kreissynode errichtet gemeinsame kreiskirchliche Dienste und Referate. Sie ergänzen die Arbeit der Kirchengemeinden und dienen der gemeinsamen Wahrnehmung der kreiskirchlichen Aufgaben. Die Kirchengemeinden und die gemeinsamen kreiskirchlichen Dienste und Referate arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterstützen sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenseitig.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand fördert diese Zusammenarbeit.
#

§ 4
Ausschüsse und Beauftragte des Kirchenkreises

( 1 ) Die Kreissynode bildet ständige Ausschüsse für folgende Arbeitsbereiche:
1. Nominierungen (Nominierungsausschuss),
2. Finanzen (Finanzausschuss),
3. Kindertageseinrichtungen (Leitungsausschuss),
4. Kinder- und Jugendarbeit (Kinder- und Jugendausschuss).
( 2 ) Bildung und Besetzung der ständigen Ausschüsse erfolgen für die Dauer einer Synodalperiode. Bei der Besetzung der Ausschüsse ist die Beteiligung möglichst vieler Mitglieder anzustreben, die nicht im kirchlichen Dienst stehen. Auf Diversität in der Zusammensetzung der Ausschüsse (Alter, Geschlecht, Region) ist zu achten. Für die Ausschussmitglieder können Vertreterinnen und Vertreter berufen werden. Der Vorsitz und die Stellvertretung werden durch den jeweiligen Ausschuss gewählt, sofern diese oder eine andere Satzung des Kirchenkreises nicht etwas anderes bestimmt.
( 3 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für besondere Aufgaben weitere regelmäßig tagende Ausschüsse sowie Projektausschüsse für die Bearbeitung einzelner Themen bilden.
( 4 ) Die Superintendentin oder der Superintendent hat das Recht, an den Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Ausschüsse können die Verwaltungsleitung zu ihren Beratungen hinzuziehen.
( 5 ) Die Kreissynode, der Kreissynodalvorstand und ihre oder seine Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet die Kreissynode, sofern nicht der Kreissynodalvorstand die beteiligten Ausschüsse gebildet hat und selbst entscheidet.
( 6 ) Für Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Geschäftsführung der Ausschüsse gelten die für den Kreissynodalvorstand geltenden Regelungen entsprechend.
( 7 ) Die Kreissynode oder der Kreissynodalvorstand können für die Begleitung einzelner kirchlicher Aufgaben Beauftragte ernennen. Beauftragte können nach Abstimmung zwischen der Superintendentin oder dem Superintendenten und der oder dem Ausschussvorsitzenden einem Ausschuss fachlich zugeordnet werden.
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§ 5
Finanzausschuss, Leitungsausschuss, Kinder- und Jugendausschuss

Die Aufgaben des Finanzausschusses, des Leitungsausschusses und des Kinder- und Jugendausschusses werden in eigenen Satzungen geregelt. Aufgaben, Zusammensetzung, Vorsitz und Geschäftsführung ergeben sich aus den jeweiligen Satzungen.
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§ 6
Nominierungsausschuss

( 1 ) Der Nominierungsausschuss bereitet die Wahlen der Superintendentin oder des Superintendenten und der weiteren Mitglieder des Kreissynodalvorstandes sowie der Abgeordneten zur Landessynode vor. Außerdem bereitet er die Vorschläge für die Besetzung der Ausschüsse vor. Weitere Aufgaben können ihm übertragen werden.
( 2 ) Der Nominierungsausschuss soll aus wenigstens 5 und höchstens 13 Mitgliedern bestehen.
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§ 7
Kreiskirchenamt

( 1 ) Für den Kirchenkreis ist ein Kreiskirchenamt mit Sitz in der Stadt Hamm errichtet. Das Kreiskirchenamt nimmt die Verwaltungsgeschäfte des Kirchenkreises, der Kirchengemeinden und Verbände im Evangelischen Kirchenkreis Hamm wahr.
( 2 ) Das Kreiskirchenamt führt seine Geschäfte unter dem Namen:
„Evangelischer Kirchenkreis Hamm – Kreiskirchenamt –“.
( 3 ) Ordnung, Leitung und Aufsicht des Kreiskirchenamtes werden in der diesbezüglichen Satzung geregelt.
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§ 8
Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2024 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Hamm der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 13. Juli 2011 (KABl. 2011 S. 194) außer Kraft; die Amtszeit der nach dieser Satzung in den Kreissynodalvorstand oder in die Ausschüsse gewählten Mitglieder endet turnusgemäß.
Hamm, 1. Dezember 2023
Evangelischer Kirchenkreis Hamm
Der Kreissynodalvorstand
(L. S.)
Goldbeck
Dr. Walther-Sollich
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Anlage 1
zu § 1 Absatz 1 („Kirchengemeinden“)

  1. Evangelische Kirchengemeinde Ahlen
  2. Evangelische Kirchengemeinde Bockum-Hövel
  3. Evangelische Kirchengemeinde Bönen
  4. Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Hamm
  5. Evangelische Trinitatis-Kirchengemeinde Hamm
  6. Evangelische Kirchengemeinde Hamm
  7. Evangelische Kirchengemeinde Heessen
  8. Evangelische Kirchengemeinde St. Victor Herringen
  9. Evangelische Kirchengemeinde Mark-Westtünnen
  10. Evangelische Kirchengemeinde Pelkum-Wiescherhöfen
  11. Evangelische Kirchengemeinde Sendenhorst
  12. Evangelische Kirchengemeinde Werne an der Lippe
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Anlage 2
zu § 1 Absatz 2 („Regionen“)

Die Kirchengemeinden sind den nachstehenden Regionen zugeordnet:
Region I:
Evangelische Kirchengemeinde Hamm
Evangelische Kirchengemeinde Heessen
Region II:
Evangelische Kirchengemeinde Ahlen
Evangelische Kirchengemeinde Sendenhorst
Region III:
Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Hamm
Evangelische Trinitatis-Kirchengemeinde Hamm
Evangelische Kirchengemeinde Mark-Westtünnen
Region IV:
Evangelische Kirchengemeinde Bönen
Evangelische Kirchengemeinde St. Victor Herringen
Evangelische Kirchengemeinde Pelkum-Wiescherhöfen
Region V:
Evangelische Kirchengemeinde Bockum-Hövel
Evangelische Kirchengemeinde Werne an der Lippe
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Genehmigung

Die Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Hamm vom 1. Dezember 2023 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 12. Dezember 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 030.21-3500

Nr. 105Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung
für den Evangelischen Kirchenkreis Münster

Vom 29. November 2023

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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Münster hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderungen

Die Finanzsatzung für den Evangelischen Kirchenkreis Münster vom 24. November 2009 (KABl. 2009 S. 327), zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Finanzsatzung für den Evangelischen Kirchenkreis Münster vom 23. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 115 S. 317), wird wie folgt geändert:
  1. § 2 wird wie folgt gefasst:
    㤠2
    Verteilsumme
    Für die Dauer von jeweils drei Jahren legt die Kreissynode im Voraus durch Beschluss die Summe der zu verteilenden Kirchensteuern fest.
    Von dieser Verteilsumme werden im Vorwegabzug finanziert:
    1. das Budget für das Fundraising,
    2. die Klimapauschale,
    3. die Personal- und Sachkosten einer halben Personalstelle zur Prävention sexualisierter Gewalt,
    4. die Pfarrbesoldungspauschalen für alle gemeindlichen und kreiskirchlichen Pfarrstellen sowie Stellen, die als Teil Interprofessioneller Pastoralteams (IPT) von der Landeskirche genehmigt sind inklusive ihrer jeweiligen Personalnebenkosten,
    5. die Kosten für die Finanzierung der zentralen Verwaltungsstelle (Kreiskirchenamt).
    Das Budget für die Zuweisung nach Satz 2 Buchstabe a wird als Festbetrag durch die Kreissynode im Rahmen des Beschlusses über den Haushaltsplan festgelegt.
    Der anerkannte Bedarf für die Zuweisung nach Satz 2 Buchstabe b wird mit 4 % der Kirchensteuerzuweisung durch die Kreissynode im Rahmen des Beschlusses über den Haushaltsplan festgelegt.
    Der anerkannte Bedarf für die Zuweisung nach Satz 2 Buchstabe c bis e wird durch die Kreissynode im Rahmen des Beschlusses über den Haushaltsplan festgelegt.
    Übersteigt das durch den übersynodalen Finanzausgleich zugewiesene Kirchensteueraufkommen die Verteilsumme, wird der übersteigende Betrag der Ausgleichsrücklage zugeführt; liegt es darunter, wird sie der Ausgleichsrücklage bis zur Höhe des beschlossenen Betrages aufgestockt.
  2. § 3 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „62,129 %“ durch die Angabe „57,604 %“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 wird das Wort „Gemeindemitglieder“ durch das Wort „Gemeindeglieder“ ersetzt.
  3. § 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Buchstabe a wird die Angabe „18,879 %“ durch die Angabe „9,095 %“ ersetzt.
    2. Buchstabe b wird wie folgt geändert:
      aa)
      Die Angabe „3,889 %“ wird durch die Angabe „6,819 %“ ersetzt.
      bb)
      Die Angabe „7,564 %“ wird durch die Angabe „13,263 %“ ersetzt.
      cc)
      Die Angabe „4,755 %“ wird durch die Angabe „8,337 %“ ersetzt.
      dd)
      Die Angabe „2,784 %“ wird durch die Angabe „4,882 %“ ersetzt.
  4. § 5 wird wie folgt gefasst:
    㤠5
    Aufbringung der Pfarrbesoldung
    Die nach § 8 Finanzausgleichsgesetz zu zahlenden Pfarrbesoldungspauschalen werden für alle gemeindlichen und kreiskirchlichen Pfarrstellen im Vorwegabzug aus der Verteilsumme nach § 2 finanziert.“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2024 in Kraft.
Münster, 29. November 2023
Evangelischer Kirchenkreis Münster
Der Kreissynodalvorstand
(L. S.)
Erdmann
Kösters
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Genehmigung

Die Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung für den Evangelischen Kirchenkreis Münster vom 29. November 2023 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 11. Dezember 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 981.11-4300

Nr. 106Anlage zu § 1 Absatz 1 der Kreissatzung
des Evangelischen Kirchenkreises Paderborn
der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 25. Oktober 2023

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Der Kreissynodalvorstand des Evangelischen Kirchenkreises Paderborn hat auf Grund der Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Büren-Fürstenberg und der Evangelischen Kirchengemeinde Lichtenau zur Evangelischen Erlöser-Kirchengemeinde am Sintfeld zum 1. Januar 2024 (KABl. 2023 I Nr. 73 S. 158) am 25. Oktober 2023 gemäß § 1 Absatz 1 Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Paderborn der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 3. Februar 2012 (KABl. 2012 S. 78), geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Paderborn der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2018 (KABl. 2018 S. 270), die Angehörigkeit der folgenden Kirchengemeinden zum Evangelischen Kirchenkreis Paderborn ab dem 1. Januar 2024 beschlussmäßig festgestellt.
„Anlage zu § 1 Absatz 1
Zum Evangelischen Kirchenkreis Paderborn der Evangelischen Kirche von Westfalen sind die folgenden 13 Kirchengemeinden zusammengeschlossen:
1. Evangelische Kirchengemeinde Altkreis Warburg,
2. Evangelische Kirchengemeinde Bad Driburg,
3. Evangelische Kirchengemeinde Bad Lippspringe,
4. Evangelisch-Lutherische Stephanus-Kirchengemeinde Borchen,
5. Evangelische Kirchengemeinde Delbrück,
6. Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Elsen,
7. Evangelische Christus-Kirchengemeinde Emmer-Nethe,
8. Evangelische Johannes-Kirchengemeinde Hövelhof,
9. Evangelische Weser-Nethe-Kirchengemeinde Höxter,
10. Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Paderborn,
11. Evangelische Kirchengemeinde Salzkotten,
12. Evangelische Kirchengemeinde Schloß Neuhaus,
13. Evangelische Erlöser-Kirchengemeinde am Sintfeld.“
Die Liste der Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Paderborn wird bestätigt.
Bielefeld, 5. Dezember 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 030.21-4400

Nr. 107Zweite Satzung zur Änderung der Kreissatzung
des Evangelischen Kirchenkreises Tecklenburg
der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 27. November 2023

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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Tecklenburg hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderungen

Die Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Tecklenburg der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 1. Dezember 2008 (KABl. 2008 S. 340), geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Tecklenburg der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 1. Juli 2019 (KABl. 2019 S. 130), wird wie folgt geändert:
  1. Der Titel wird wie folgt gefasst:
    „Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Tecklenburg“.
  2. § 1 wird wie folgt geändert:
    1. In § 1 Absatz 1 wird nach dem Wort „Der“ das Wort „Evangelische“ eingefügt.
    2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      Die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Tecklenburg sind folgenden Kooperationsräumen zugeordnet:
      1. Region West:
        1. Evangelische Kirchengemeinde Hörstel,
        2. Evangelische Kirchengemeinde Neuenkirchen-Wettringen,
        3. Evangelische Kirchengemeinde Jakobi zu Rheine,
        4. Evangelische Kirchengemeinde Johannes zu Rheine.
      2. Region Mitte-Nordwest:
        1. Evangelische Kirchengemeinde Ibbenbüren,
        2. Evangelische Kirchengemeinde Mettingen,
        3. Evangelische Kirchengemeinde Recke,
        4. Evangelische Kirchengemeinde Schale.
      3. Region Mitte-Nordost:
        1. Evangelische Kirchengemeinde Lotte,
        2. Evangelische Kirchengemeinde Tecklenburg,
        3. Evangelische Kirchengemeinde Wersen,
        4. Evangelische Kirchengemeinde Wersen-Büren,
        5. Evangelische Kirchengemeinde Westerkappeln.
      4. Region Süd:
        1. Evangelische Kirchengemeinde Kattenvenne,
        2. Evangelische Kirchengemeinde Ladbergen,
        3. Evangelische Kirchengemeinde Lengerich,
        4. Evangelische Kirchengemeinde Lienen.“
    3. In Absatz 3 wird das Wort „Regionen“ durch das Wort „Kooperationsräume“ ersetzt.
  3. In § 2 Absatz 2 wird vor dem Wort „Kirchenkreis“ die Abkürzung „Ev.“ eingefügt.
  4. § 5 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
    „Bei der Entsendung ist auf Diversität in Bezug auf Alter, Geschlecht und Beruf zu achten.“
  5. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Die Kreissynode bildet für einzelne Arbeitsbereiche nach dieser Satzung oder anderen Satzungen des Kirchenkreises folgende ständige Ausschüsse:
    1. Nominierungsausschuss,
    2. Finanz- und Planungsausschuss,
    3. Leitungsausschuss des Trägerverbundes für Tageseinrichtungen für Kinder (Kindergartenverbund),
    4. Kuratorium Schule in der Widum,
    5. Ausschuss Theologie und Gemeinde,
    6. Jugendausschuss,
    7. Pädagogischer Ausschuss,
    8. Ausschuss für Weltverantwortung.“
  6. § 8 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 2 werden die Wörter „der Satzungen“ durch die Wörter „dieser und anderer Satzungen“ ersetzt.
    2. Satz 3 wird gestrichen.
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§ 2
Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2024 in Kraft.
Tecklenburg, 27. November 2023
Evangelischer Kirchenkreis Tecklenburg
Der Kreissynodalvorstand
(L. S.)
Ost
Zimmermann
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Genehmigung

Die Zweite Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Tecklenburg der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 27. November 2023 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 12. Dezember 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 030.21-5100

Nr. 108Satzung
für den Friedhofsverband im Evangelischen Kirchenkreis Vlotho

Vom 22. August 2023

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§ 1
Körperschaftsstatus, Trägerschaft, Aufgaben

( 1 ) Der Friedhofsverband im Evangelischen Kirchenkreis Vlotho (im Folgenden „Friedhofsverband“ genannt) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben im Rahmen der kirchenrechtlichen Bestimmungen in eigener Verantwortung. Sein Sitz ist Lennéstraße 3 in 32545 Bad Oeynhausen.
( 2 ) Der Friedhofsverband ist Träger folgender Friedhöfe:
  1. Region Bad Oeynhausen:
    1. Friedhof Bad Oeynhausen Altstadt, Schwarzer Weg, 32549 Bad Oeynhausen
      (Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Bad Oeynhausen),
    2. Friedhof Bergkirchen Bergstadt, Bergkirchener Straße, 32549 Bad Oeynhausen
      (Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Bergkirchen),
    3. Friedhof Bergkirchen Pfarrkamp, Pfarrkamp, 32549 Bad Oeynhausen
      (Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Bergkirchen),
    4. Friedhof Dehme, Am Großen Weserbogen, 32549 Bad Oeynhausen
      (Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Eidinghausen-Dehme),
    5. Friedhof Eidinghausen-Alt, Kirchbreite, 32549 Bad Oeynhausen
      (Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Eidinghausen-Dehme),
    6. Friedhof Eidinghausen-Neu, Leinkamp, 32549 Bad Oeynhausen
      (Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Eidinghausen-Dehme),
    7. Friedhof Lohe, Loher Straße, 32545 Bad Oeynhausen
      (Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Bad Oeynhausen),
    8. Friedhof Rehme, Auf dem Köppen, 32547 Bad Oeynhausen
      (Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Bad Oeynhausen),
    9. Friedhof Mooskamp, Oberbecksener Straße, 32547 Bad Oeynhausen
      (Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Bad Oeynhausen),
    10. Friedhof Volmerdingsen, Pfarrer-Dustmann-Straße, 32549 Bad Oeynhausen
      (Evangelische Kirchengemeinde Volmerdingsen-Werste),
    11. Friedhof Werste, Stüher Straße, 32549 Bad Oeynhausen
      (Stadt Bad Oeynhausen),
    12. Friedhof Wittekindshof, Zur Kirche, 32549 Bad Oeynhausen
      (Diakonische Stiftung Wittekindshof).
  2. Region Porta Westfalica:
    1. Friedhof Eisbergen, Eisberger Straße, 32457 Porta Westfalica
      (Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Porta Westfalica-Süd),
    2. Friedhof Hausberge-Alt, Kempstraße, 32457 Porta Westfalica
      (Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Porta Westfalica-Süd),
    3. Friedhof Hausberge-Neu, Oebkenbrink, 32457 Porta Westfalica
      (Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Porta Westfalica-Süd),
    4. Friedhof Hausberge Lohfeld, Lohfelder Straße, 32457 Porta Westfalica
      (Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Porta Westfalica-Süd),
    5. Friedhof Holtrup, Schmalenbachweg, 32457 Porta Westfalica
      (Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Porta Westfalica-Süd),
    6. Friedhof Holzhausen, Hackfeldstraße, 32457 Porta Westfalica
      (Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Porta Westfalica-Süd).
  3. Region Vlotho:
    1. Friedhof Bonneberg, Bonneberger Straße, 32602 Vlotho
      (Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Exter Bonneberg),
    2. Friedhof Exter, Alter Schulweg, 32602 Vlotho
      (Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Exter Bonneberg),
    3. Friedhof Valdorf, Lemgoer Straße, 32602 Vlotho
      (Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Valdorf),
    4. Friedhof Wehrendorf, Dorfstraße, 32602 Vlotho
      (Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Wehrendorf).
  4. Region Löhne:
    1. Friedhof Gohfeld, Kleikamp, 32584 Löhne
      (Evangelische Kirchengemeinde Gohfeld),
    2. Friedhof Mahnen, Auf der Bülte, 32584 Löhne
      (Evangelische Kirchengemeinde Gohfeld),
    3. Friedhof Wittel, Häger Straße, 32584 Löhne
      (Evangelische Kirchengemeinde Gohfeld).
( 3 ) Mit Übernahme der Trägerschaft nimmt der Friedhofsverband Leitung, Unterhaltung und Verwaltung der jeweiligen Friedhöfe wahr. Der Friedhofsverband kann alle Geschäfte tätigen, die der Erreichung oder Förderung des vorgenannten Verbandszweckes dienen. Er kann alle zur Unterhaltung der vorgenannten Friedhöfe notwendigen Nebenbetriebe gründen oder betreiben.
( 4 ) Die dem Friedhofsverband zur Nutzung überlassenen Grundstücke und Gebäude bleiben im Eigentum ihrer bisherigen Träger. Zwischen dem Friedhofsverband und den jeweiligen Eigentümern ist ein Pacht- und Nutzungsvertrag abzuschließen. Unbenommen davon sind Immobilien, die der Friedhofsverband erworben oder errichtet hat.
( 5 ) Die kirchenrechtlichen Bestimmungen über die Leitung und die Verwaltung der Kirchengemeinden und über die kirchenrechtliche Aufsicht finden auf den Friedhofsverband entsprechende Anwendung.
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§ 2
Organe

Organe des Friedhofsverbandes sind die Verbandsvertretung und der Verbandsvorstand. Die oder der Vorsitzende des Verbandsvorstandes leitet deren Sitzungen und ist zuständig für die Ausführung der Beschlüsse.
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§ 3
Verbandsvertretung

( 1 ) Jede Kirchengemeinde, die ihre Trägerschaft auf den Friedhofsverband übertragen hat, wird Mitglied des Friedhofsverbandes und von einem Gemeindeglied, das die Befähigung zur Presbyterin oder zum Presbyter hat, in der Verbandsvertretung wie folgt vertreten:
  1. Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Bad Oeynhausen: 2 Personen,
  2. Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Bergkirchen: 1 Person,
  3. Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Eidinghausen-Dehme: 1 Person,
  4. Evangelische Kirchengemeinde Volmerdingsen-Werste: 1 Person,
  5. Evangelische Kirchengemeinde Gohfeld: 1 Person,
  6. Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Exter Bonneberg: 1 Person,
  7. Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Porta Westfalica-Süd: 2 Personen,
  8. Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Valdorf: 1 Person,
  9. Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Wehrendorf: 1 Person.
( 2 ) Eigentümerinnen oder Eigentümer, deren Friedhöfe übernommen wurden oder werden und die nicht nach dem Verbandsgesetz Mitglieder des Friedhofsverbandes wurden oder werden, können eine vertretungsberechtigte Person mit beratender Stimme in die Sitzungen der Verbandsvertretung entsenden.
( 3 ) Die Verbandsvertretung ist nach jeder turnusgemäßen Presbyteriumswahl neu zu bilden. Für jede von den Verbandsgemeinden entsandte Person ist eine Stellvertretung zu bestimmen. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Gewählten bis zur Einführung der neu Entsandten im Amt. Wiederwahl ist jeweils zulässig. Entfällt eine Voraussetzung für die Entsendung, ist von der jeweiligen Kirchengemeinde für die restliche Amtszeit eine Ersatzperson zu bestimmen.
( 4 ) Die Sitzungen der Verbandsvertretung werden vom Verbandsvorstand nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr, einberufen. Zwischen Einladung und Sitzung soll eine Frist von mindestens einer Woche liegen. Sie ist binnen 14 Tagen einzuberufen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder, der Kreissynodalvorstand oder die Verwaltungsleitung der zentralen Verwaltungsstelle des Evangelischen Kirchenkreises Vlotho (Kreiskirchenamt) oder das Landeskirchenamt es verlangen. Die Einladung erfolgt im Regelfall per E-Mail. Dabei sind die Gegenstände der Verhandlung anzugeben.
( 5 ) In dringenden Fällen kann die Einladung ohne Einhaltung der Frist erfolgen. In diesem Fall ist die Verbandsvertretung nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des satzungsgemäßen Mitgliederbestandes erschienen ist und sich damit einverstanden erklärt, dass die Frist nicht eingehalten wurde.
( 6 ) Die Sitzungen der Verbandsvertretung finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Zu Beratungen können Gäste zugelassen werden.
( 7 ) Des Weiteren gelten für Beschlussfassung, Wahlen, Arbeitsweise usw. die für die Presbyterien geltenden Regelungen entsprechend, sofern diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
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§ 4
Aufgaben der Verbandsvertretung

( 1 ) Die Leitung des Friedhofsverbandes liegt bei der Verbandsvertretung.
( 2 ) Die Rechte und Aufgaben des Friedhofsverbandes werden von der Verbandsvertretung wahrgenommen, sofern sie nicht dem Verbandsvorstand übertragen sind.
( 3 ) Die Verbandsvertretung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beschlussfassung über Übernahme oder Abgabe von Trägerschaften von Friedhöfen,
  2. Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
  3. Beschlussfassung über Neuanlage, Erweiterung, Schließung oder Entwidmung von Friedhöfen nach Anhörung der Beteiligten,
  4. Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes,
  5. Allgemeine Aufsicht über den Vorstand,
  6. Feststellung des Haushaltsplanes sowie des Jahresabschlusses einschließlich Ergebnisverwendung,
  7. Beschlussfassung über die Übernahme von Bürgschaften und Aufnahme von Darlehen,
  8. Beschlussfassung über Angelegenheiten der Verbandssatzung.
( 4 ) Darüber hinaus kann die Verbandsvertretung im Einzelfall die Entscheidung in Angelegenheiten treffen, die sie nach dieser Satzung oder durch Grundsatzbeschluss dem Verbandsvorstand vorbehalten hat.
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§ 5
Verbandsvorstand

( 1 ) Die Verbandsvertretung wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verbandsvorstandes, insbesondere deren Vorsitzende oder deren Vorsitzenden sowie ihre oder seine Stellvertretung. Die drei weiteren von der Verbandsvertretung zu wählenden Mitglieder sollen aus einer anderen Region als die oder der Vorsitzende stammen. Für die weiteren Mitglieder ist ebenfalls jeweils eine Stellvertretung zu bestellen. Im Übrigen gelten für die Amtszeit der Vorstandsmitglieder die Regelungen für die Verbandsvertretung entsprechend.
( 2 ) Der Verbandsvorstand tagt bei Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich. Die oder der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und ist zuständig für die Ausführung der Beschlüsse. Die Mitglieder der Verbandsvertretung sind über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes durch Weiterleitung der Niederschriften zu informieren. Darüber hinaus gelten die für die Verbandsvertretung geltenden Regelungen entsprechend.
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§ 6
Aufgaben des Verbandsvorstandes

Der Verbandsvorstand hat folgende Aufgaben:
  1. Geschäftsführung sowie Erledigung aller Angelegenheiten des Verbandes, soweit nicht durch Gesetz, diese Satzung oder Grundsatzbeschlüsse der Verbandsvertretung die Verbandsvertretung zuständig ist,
  2. Beschlussfassung über Friedhofs-, Friedhofsgebühren- und Grabmal- sowie Bepflanzungssatzungen,
  3. Entscheidung über die Begründung und Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen des Stellenplanes sowie über weitere arbeitsrechtliche Angelegenheiten,
  4. Fach- und Dienstaufsicht über die Mitarbeitenden,
  5. Vertretung des Verbandes gerichtlich und außergerichtlich,
  6. Gewinnung von ehrenamtlichen Mitarbeitenden als örtliche Ansprechpartner auf den Friedhöfen.
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§ 7
Finanzierung

Der Verband finanziert sich überwiegend aus den Gebühreneinnahmen nach den jeweils gültigen Satzungen. Der Friedhofsverband ist diesbezüglich zur selbständigen Erhebung ermächtigt. Für die Vermögens- und Finanzverwaltung des Friedhofsverbandes gelten die jeweiligen kirchenrechtlichen Bestimmungen.
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§ 8
Verwaltung

( 1 ) Zentral zu erledigende Verwaltungsaufgaben werden vom Kreiskirchenamt, dezentrale Verwaltungsaufgaben in den örtlichen Friedhofs- bzw. Gemeindebüros erledigt.
( 2 ) Die laufende Geschäftsführung des Verbandes ist auf das Kreiskirchenamt Bad Oeynhausen übertragen, das diese in Verantwortung und in Absprache mit der oder dem Vorsitzenden gegenüber dem Vorstand durchführt.
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§ 9
Schlichtung

Über Streitigkeiten zwischen Verbandsmitgliedern und Verband aus dem Verbandsverhältnis, die durch Verhandlungen nicht ausgeräumt werden können, entscheidet auf Antrag das Landeskirchenamt. Die Entscheidung des Landeskirchenamtes ist endgültig.
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§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Friedhofsverbandes evangelischer Kirchengemeinden in Bad Oeynhausen vom 30. August 2007 (KABl. 2008 S. 155) außer Kraft.
Bad Oeynhausen, 22. August 2023
Friedhofsverband im Evangelischen Kirchenkreis Vlotho
Der Verbandsvorstand
(L. S.)
Silaschi
Edler
Lilienkamp
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Genehmigung

Die Satzung für den Friedhofsverband im Evangelischen Kirchenkreis Vlotho vom 22. August 2023 wird mit der Auflage zur Überarbeitung bis spätestens zum Ablauf des Jahres 2024
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 21. November 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Bock
Az.: 723.00-5370

Nr. 109Erste Satzung zur Änderung der Satzung
der kirchlichen Gemeinschaftsstiftung „Senfkorn“
der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Driburg

Vom 21. August 2023

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Das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Driburg hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderung

In der Satzung der kirchlichen Gemeinschaftsstiftung „Senfkorn“ der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Driburg vom 20. März 2007 (KABl. 2007 S. 140) wird § 7 Absatz 2 Satz 3 wie folgt neu gefasst:
„Eine Person muss dem Interprofessionellen Pastoralteam (IPT) der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Driburg angehören.“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
Bad Driburg, 21. August 2023
Evangelische Kirchengemeinde Bad Driburg
Das Presbyterium
(L. S.)
Elhaus
Moor
Will
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Genehmigung

Die Erste Satzung zur Änderung der Satzung der kirchlichen Gemeinschaftsstiftung „Senfkorn“ der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Driburg vom 21. August 2023 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 16. November 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Kupke
Az.: 930.29-4402

Urkunden

Nr. 110Umbenennung und Erweiterung
des Friedhofsverbandes evangelischer Kirchengemeinden in Bad Oeynhausen

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Nach Anhörung der Beteiligten hat die Leitung der Evangelischen Kirche von Westfalen auf Grund des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften (Verbandsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1978 (KABl. 1978 S. 24), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Anpassung der Verwaltungsorganisation in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. November 2020 (KABl. 2020 I Nr. 95 S. 239), Folgendes beschlossen:
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§ 1

Der Friedhofsverband evangelischer Kirchengemeinden in Bad Oeynhausen führt zukünftig den Namen „Friedhofsverband im Evangelischen Kirchenkreis Vlotho“.
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§ 2

Dem Friedhofsverband im Evangelischen Kirchenkreis Vlotho gehören mit Inkraftsetzung der Urkunde nachfolgende Mitglieder an: Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Bad Oeynhausen, Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Eidinghausen-Dehme, Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Exter Bonneberg, Evangelische Kirchengemeinde Gohfeld, Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Porta Westfalica-Süd, Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Valdorf, Evangelische Kirchengemeinde Volmerdingsen-Werste und Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Wehrendorf – allesamt Evangelischer Kirchenkreis Vlotho – sowie Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Bergkirchen aus dem Evangelischen Kirchenkreis Minden.
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§ 3

Die Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Bielefeld, 21. November 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Bock
Az.: 723.00-5370
Die Umbenennung und Erweiterung des Friedhofsverbandes evangelischer Kirchengemeinden in Bad Oeynhausen wurde durch Urkunde der Bezirksregierung Detmold vom 5. Dezember 2023 – Az.: 48.4-8011 – staatlich genehmigt.
Impressum
Herausgeber:Evangelische Kirche von Westfalen, Das Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld
Postadresse: Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld
Telefon: 0521 594-0, Fax: 0521 594-129; E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de
Bankverbindung: KD-Bank eG Münster, IBAN: DE05 3506 0190 2000 0430 12, BIC: GENODED1DKD
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Alle Ausgaben des Kirchlichen Amtsblattes ab 1953 sind online über das Fachinformationssystem Kirchenrecht www.kirchenrecht-westfalen.de aufrufbar.
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