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Geltungszeitraum von: 01.01.1995

Geltungszeitraum bis: 31.12.2008

Kirchengesetz zu der Vereinbarung
über die Regelung der Gemeindezugehörigkeit
in besonderen Fällen mit der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Schaumburg-Lippe

Vom 27. Oktober 1994

(KABl. 1995 S. 1)

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Artikel 1

Der am 12. Oktober 1994 und am 20. Oktober 1994 unterzeichneten Vereinbarung zwischen der Evangelisch-LutherischenLandeskirche Schaumburg-Lippe und der Evangelischen Kirche von Westfalen über die Regelung der Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen wird zugestimmt.
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Artikel 2

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
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Vereinbarung
über die Gemeindezugehörigkeit
in besonderen Fällen
Vom 12./20. Oktober 1994

Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe
– vertreten durch den Landeskirchenrat –
und
die Evangelische Kirche von Westfalen
– vertreten durch die Kirchenleitung –
schließen aufgrund von § 20 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder (Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft)1# vom 10.11.1976 (ABI. EKD 1976 S. 389) die folgende Vereinbarung:
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§ 1
(Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen)

Ein Gemeindeglied kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Gemeindezugehörigkeit zu einer anderen als der Kirchengemeinde seines Wohnsitzes erwerben oder in Fällen der Verlegung seines Wohnsitzes oder der Veränderung von Kirchengrenzen die Gemeindezugehörigkeit zu seiner bisherigen Kirchengemeinde fortsetzen.
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§ 2
(Voraussetzungen)

( 1 ) Voraussetzung für die Gemeindezugehörigkeit zu einer anderen als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes ist eine erkennbare kirchliche Bindung an die andere Kirchengemeinde und die Möglichkeit nach den örtlichen Gegebenheiten am kirchlichen Leben dieser Kirchengemeinde teilnehmen zu können.
( 2 ) Die Entscheidung ergeht auf schriftlichen Antrag des Gemeindegliedes. Ein Antrag auf Fortsetzung der Gemeindezugehörigkeit ist bis zum Wohnsitzwechsel oder binnen eines Monats nach der Veröffentlichung der Grenzveränderung zu stellen.
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§ 3
(Verfahren für den Erwerb oder die Fortsetzung der Gemeindezugehörigkeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe)

( 1 ) Der Antrag nach § 2 Abs. 2 ist an den Kirchenvorstand der Kirchengemeinde zu richten, zu der die Gemeindezugehörigkeit erworben oder fortgesetzt werden soll. Dieser Kirchenvorstand entscheidet nach Anhörung des Presbyteriums der Kirchengemeinde des Wohnsitzes und des Kreissynodalvorstandes des entsprechenden Kirchenkreises. Die Entscheidung ist dem Gemeindeglied, das den Antrag gestellt hat, und dem Presbyterium der Kirchengemeinde des Wohnsitzes und dem für diese Kirchengemeinde zuständigen Kreissynodalvorstand zuzustellen.
( 2 ) Der Kirchenvorstand gibt seine Entscheidung dem schaumburg-lippischen Landeskirchenamt schriftlich bekannt.
( 3 ) Lehnt der Kirchenvorstand den Antrag ab, so kann das Gemeindeglied, das den Antrag gestellt hat, Widerspruch beim schaumburg-lippischen Landeskirchenamt einlegen; dieses entscheidet endgültig.
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§ 4
(Verfahren für den Erwerb oder die Fortsetzung der Gemeindezugehörigkeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen)

( 1 ) Der Antrag nach § 2 Abs. 2 ist an den Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises zu richten, zu dem die Kirchengemeinde gehört, zu der die Gemeindezugehörigkeit erworben oder fortgesetzt werden soll. Der Kreissynodalvorstand entscheidet im Einvernehmen mit dem Presbyterium der Kirchengemeinde, zu der die Gemeindezugehörigkeit erworben oder fortgesetzt werden soll, und nach Anhörung des Kirchenvorstandes der Kirchengemeinde des Wohnsitzes.
( 2 ) Soll die Gemeindezugehörigkeit zu einer anderen als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes erworben werden, hat der Antrag bei einer Kirchengemeinde mit mehr als einer Pfarrstelle die gewünschte Zuordnung zu einem bestimmten Pfarrbezirk zu enthalten.
( 3 ) Die Entscheidung ist den Beteiligten zuzustellen. Sie können gegen die Entscheidung binnen eines Monats Beschwerde beim Landeskirchenamt einlegen. Über die Beschwerde entscheidet das Landeskirchenamt endgültig.
( 4 ) Der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde des Wohnsitzes gibt die Entscheidung dem schaumburg-lippischen Landeskirchenamt schriftlich bekannt.
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§ 5
(Rechtsfolgen)

( 1 ) Die Gemeindezugehörigkeit zu einer anderen als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes entsteht mit Zugang der Entscheidung an den Antragsteller.
( 2 ) Für die Zeit der Gemeindezugehörigkeit zu einer anderen als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes hat das Gemeindeglied nur in jener Kirchengemeinde die Rechte und Pflichten eines Gemeindegliedes. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Kirchensteuern gegenüber der Kirchengemeinde des Wohnsitzes bleibt unberührt.
( 3 ) Sofern die im Haushalt des Gemeindegliedes lebenden Familienangehörigen sich dem Antrag angeschlossen haben, erstreckt sich die Entscheidung auch auf diese.
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§ 6
(Verzicht)

( 1 ) Das Gemeindeglied kann auf die Gemeindezugehörigkeit nach § 1 verzichten mit der Folge, dass es Glied der Kirchengemeinde des Wohnsitzes wird. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
( 2 ) In der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe ist der Verzicht dem zuständigen Kirchenvorstand schriftlich zu erklären. Er wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem er dem Kirchenvorstand zugegangen ist. Der Kirchenvorstand teilt den Wechsel der Gemeindezugehörigkeit dem Presbyterium der Kirchengemeinde des Wohnsitzes und dem zuständigen Kreissynodalvorstand sowie dem schaumburglippischen Landeskirchenamt mit.
( 3 ) In der Evangelischen Kirche von Westfalen ist der Verzicht gegenüber dem Kreissynodalvorstand schriftlich zu erklären, der die Entscheidung über die Gemeindezugehörigkeit getroffen hat. Er wird mit dem Ablauf des Monats wirksam, in dem er dem Kreissynodalvorstand zugegangen ist. Der Kreissynodalvorstand hat die Beteiligten, auch den Kirchenvorstand der Kirchengemeinde des Wohnsitzes und das schaumburglippische Landeskirchenamt zu unterrichten.
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§ 7
(Widerruf)

Ist eine der Voraussetzungen für die Entscheidung entfallen, so kann sie in den Fällen des § 3 von dem schaumburg-lippischen Landeskirchenamt und in den Fällen des § 4 von dem zuständigen Kreissynodalvorstand widerrufen werden. Der Widerruf kann sich auf die Familienangehörigen des Gemeindegliedes erstrecken. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Entscheidung ist den Beteiligten zuzustellen. §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 3 Sätze 2, 3 und 5 Abs. 1 gelten entsprechend.
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§ 8
(In-Kraft-Treten)

Diese Vereinbarung bedarf für beide vertragsschließenden Kirchen der Zustimmung durch Kirchengesetz. Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald beide Zustimmungsgesetze in Kraft getreten sind. Der Zeitpunkt wird von beiden Kirchen im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht2#.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Amtliche Anmerkung: Beide Zustimmungsgesetze sind am 1. Januar 1995 in Kraft getreten.