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Geltungszeitraum von: 01.02.1993

Geltungszeitraum bis: 31.12.2008

Kirchengesetz zu der Vereinbarung
über die Regelung der Gemeindezugehörigkeit
in besonderen Fällen mit der
Evangelischen Kirche im Rheinland

Vom 12. November 1992

(KABl. 1993 S. 7)

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Artikel 1

Der am 14. Oktober 1992 und am 21. Oktober 1992 unterzeichneten Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen über die Regelung der Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen wird zugestimmt.
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Artikel 2

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Februar 1993 in Kraft.
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Vereinbarung
über die Gemeindezugehörigkeit
in besonderen Fällen
Vom 14./21. Oktober 1992

Die Evangelische Kirche im Rheinland – vertreten durch die Kirchenleitung –
und
die Evangelische Kirche von Westfalen –vertreten durch die Kirchenleitung –
schließen aufgrund von § 20 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder (Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft)1# vom 10. November 1976 (ABI. EKD 1976 S. 389) die folgende Vereinbarung:
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§ 1
(Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen)

Ein Gemeindeglied kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Gemeindezugehörigkeit zu einer anderen als der Kirchengemeinde seines Wohnsitzes erwerben oder in Fällen der Verlegung seines Wohnsitzes oder der Veränderung von Kirchengrenzen die Gemeindezugehörigkeit zu seiner bisherigen Kirchengemeinde fortsetzen.
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§ 2
(Voraussetzungen)

( 1 ) Voraussetzung für die Gemeindezugehörigkeit zu einer anderen als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes ist eine erkennbare kirchliche Bindung an die andere Kirchengemeinde und die Möglichkeit, nach den örtlichen Gegebenheiten am kirchlichen Leben dieser Kirchengemeinde teilnehmen zu können.
( 2 ) Die Entscheidung ergeht auf schriftlichen Antrag des Gemeindegliedes. Ein Antrag auf Fortsetzung der Gemeindezugehörigkeit ist bis zum Wohnsitzwechsel oder binnen eines Monats nach der Veröffentlichung der Grenzveränderung zu stellen.
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§ 3
(Verfahren für den Erwerb oder die Fortsetzung der Gemeindezugehörigkeit in der Evangelischen Kirche im Rheinland)

( 1 ) Der Antrag nach § 2 Abs. 2 ist an das Presbyterium der Kirchengemeinde zu richten, zu der die Gemeindezugehörigkeit erworben oder fortgesetzt werden soll. Der zuständige Kreissynodalvorstand entscheidet im Einvernehmen mit dem Presbyterium dieser Kirchengemeinde nach Anhörung des Presbyteriums der Kirchengemeinde des Wohnsitzes und des Kreissynodalvorstandes des entsprechenden Kirchenkreises. Die Entscheidung ist dem Antragsteller, den Presbyterien der beteiligten Kirchengemeinden und dem Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises des, Wohnsitzes zuzustellen.
( 2 ) Die Kirchenleitung ist durch den Kreissynodalvorstand vor der Entscheidung über den beabsichtigten Wechsel der Gemeindezugehörigkeit zu unterrichten, der Kirchenleitung bleibt das Recht vorbehalten, die Entscheidung an sich zu ziehen.
( 3 ) Wird ein Antrag abgelehnt, so kann der Antragsteller hiergegen binnen eines Monats Widerspruch bei der Kirchenleitung einlegen; diese entscheidet endgültig.
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§ 4
(Verfahren für den Erwerb oder die Fortsetzung der Gemeindezugehörigkeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen)

( 1 ) Der Antrag nach § 2 Abs. 2 ist an den Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises zu richten, zu dem die Kirchengemeinde gehört, zu der die Gemeindezugehörigkeit erworben oder fortgesetzt werden soll. Der Kreissynodalvorstand entscheidet darüber im Einvernehmen mit dem Presbyterium dieser Kirchengemeinde nach Anhörung des Presbyteriums der Kirchengemeinde des Wohnsitzes und des Kreissynodalvorstandes des entsprechenden Kirchenkreises.
( 2 ) Soll die Gemeindezugehörigkeit zu einer anderen als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes erworben werden, hat der Antrag bei einer Kirchengemeinde mit mehr als einer Pfarrstelle die gewünschte Zuordnung zu einem bestimmten Pfarrbezirk zu enthalten.
( 3 ) Die Entscheidung ist den Beteiligten zuzustellen. Sie können gegen die Entscheidung binnen eines Monats Beschwerde beim Landeskirchenamt einlegen. Über die Beschwerde entscheidet das Landeskirchenamt endgültig.
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§ 5
(Rechtsfolgen)

( 1 ) Die Gemeindezugehörigkeit zu einer anderen als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes entsteht mit Zugang der Entscheidung an den Antragsteller.
( 2 ) Für die Zeit der Gemeindezugehörigkeit zu einer anderen als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes hat das Gemeindeglied nur in jener Kirchengemeinde die Rechte und Pflichten eines Gemeindegliedes. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Kirchensteuern gegenüber der Kirchengemeinde des Wohnsitzes bleibt unberührt.
( 3 ) Sofern die im Hauhalt des Gemeindegliedes lebenden Familienangehörigen sich dem Antrag angeschlossen haben, erstreckt sich die Entscheidung auch auf diese.
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§ 6
(Verzicht)

( 1 ) Das Gemeindeglied kann auf die Gemeindezugehörigkeit nach § 1 verzichten mit der Folge, dass es Glied der Kirchengemeinde des Wohnsitzes wird. § 5 Abs. 3 gilt, entsprechend.
( 2 ) In der Evangelischen Kirche im Rheinland ist der Verzicht dem zuständigen Presbyterium schriftlich zu erklären. Er wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem er dem Presbyterium zugegangen ist. Das Presbyterium teilt den Wechsel der Gemeindezugehörigkeit dem Presbyterium der Kirchengemeinde des Wohnsitzes und den beteiligten Kreissynodalvorständen mit.
( 3 ) In der Evangelischen Kirche von Westfalen ist der Verzicht gegenüber dem Kreissynodalvorstand schriftlich zu erklären, der die Entscheidung über die Gemeindezugehörigkeit getroffen hat. Er wird mit dem Ablauf des Monats wirksam, in dem er dem Kreissynodalvorstand zugegangen ist. Der Kreissynodalvorstand hat die Beteiligten über den Verzicht zu unterrichten.
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§ 7
(Widerruf)

Ist eine der Voraussetzungen für die Entscheidung entfallen, so kann sie von dem zuständigen Kreissynodalvorstand widerrufen werden. Der Widerruf kann sich auf die Familienangehörigen des Gemeindegliedes erstrecken. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Entscheidung ist den Beteiligten zuzustellen. §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 3 Sätze 2, 3 und 5 Abs. 1 gelten entsprechend.
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§ 8
(In-Kraft-Treten)

Diese Vereinbarung bedarf für beide vertragsschließenden Kirchen der Zustimmung durch Kirchengesetz. Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald beide Zustimmungsgesetze in Kraft getreten sind. Der Zeitpunkt wird von beiden Kirchen im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht2#.

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1 ↑ Nr. 101
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2 ↑ Amtliche Anmerkung: Beide Zustimmungsgesetze sind am 1. Februar 1993 in Kraft getreten.