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Geltungszeitraum von: 01.01.2000

Geltungszeitraum bis: 31.12.2008

Kirchengesetz zu der Vereinbarung
über die Gemeindezugehörigkeit
in besonderen Fällen mit der
Evangelisch-reformierten Kirche
(Synode evangelisch-reformierter Kirchen
in Bayern und Nordwestdeutschland)

Vom 4. November 1999

(KABl. 1999 S. 254)

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1

Der am 23. März 1999 und am 22. April 1999 unterzeichneten Vereinbarung über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen zwischen der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) und der Evangelischen Kirche von Westfalen wird zugestimmt.
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Artikel 2

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
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Vereinbarung
über die Gemeindezugehörigkeit
in besonderen Fällen mit der
Evangelisch-reformierten Kirche
(Synode evangelisch-reformierter Kirchen
in Bayern und Nordwestdeutschland)
Vom 23. März 1999 / 22. April 1999

Die Evangelisch-reformierte Kirche
(Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland)
– vertreten durch das Moderamen der Gesamtsynode –
und
die Evangelische Kirche von Westfalen
– vertreten durch die Kirchenleitung –
schließen auf Grund von § 20 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 2 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder (Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft)1# vom 10. November 1976 (ABl. EKD 1976 S. 389) die folgende Vereinbarung:
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§ 1
Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen

Ein Gemeindeglied kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Gemeindezugehörigkeit zu einer anderen als der Kirchengemeinde seines Wohnsitzes erwerben oder in Fällen der Verlegung des Wohnsitzes die Gemeindezugehörigkeit zu seiner bisherigen Kirchengemeinde fortsetzen.
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§ 2
Voraussetzungen

( 1 ) Voraussetzung für die Gemeindezugehörigkeit zu einer anderen als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes ist eine erkennbare kirchliche Bindung an die andere Kirchengemeinde und die Möglichkeit, nach den örtlichen Gegebenheiten am kirchlichen Leben dieser Kirchengemeinde teilnehmen zu können.
( 2 ) Die Entscheidung ergeht auf schriftlichen Antrag des Gemeindegliedes. Ein Antrag auf Fortsetzung der Gemeindezugehörigkeit ist bis zum Wohnsitzwechsel zu stellen.
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§ 3
Verfahren für den Erwerb der Gemeindezugehörigkeit
in der Evangelisch-reformierten Kirche
(Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland)

( 1 ) Der Antrag nach § 2 Absatz 2 ist an den Kirchenrat / das Presbyterium der Kirchengemeinde zu richten, zu der die Gemeindezugehörigkeit erworben werden soll. Die Entscheidung bedarf übereinstimmender Beschlüsse des Kirchenrats / Presbyteriums und des Moderamens der Synode nach Anhörung des Presbyteriums der Kirchengemeinde des Wohnsitzes und des Kreissynodalvorstandes des entsprechenden Kirchenkreises. Die Entscheidung ist dem Gemeindeglied, das den Antrag gestellt hat, dem Presbyterium der Kirchengemeinde des Wohnsitzes und dem Kreissynodalvorstand zuzustellen.
( 2 ) Der Synodalrat ist durch den Kirchenrat / das Presbyterium von der Entscheidung über den Wechsel der Gemeindezugehörigkeit zu unterrichten.
( 3 ) Wird der Antrag abgelehnt, kann das Gemeindeglied, das den Antrag gestellt hat, Beschwerde beim Synodalrat einlegen. Über die Beschwerde entscheidet der Synodalrat endgültig.
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§ 4
Verfahren für den Erwerb der Gemeindezugehörigkeit
in der Evangelischen Kirche von Westfalen

( 1 ) Der Antrag nach § 2 Absatz 2 ist an den Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises zu richten, zu dem die Kirchengemeinde gehört, zu der die Gemeindezugehörigkeit erworben werden soll. Der Kreissynodalvorstand entscheidet im Einvernehmen mit dem Presbyterium der Kirchengemeinde, zu der die Gemeindezugehörigkeit erworben werden soll, und nach Anhörung des Kirchenrats / Presbyteriums der Kirchengemeinde des Wohnsitzes. Die Entscheidung ist dem Gemeindeglied, das den Antrag gestellt hat, den Presbyterien / dem Kirchenrat der beteiligten Kirchengemeinden und dem Synodalrat zuzustellen.
( 2 ) Soll die Gemeindezugehörigkeit zu einer anderen als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes erworben werden, hat der Antrag bei einer Kirchengemeinde mit mehr als einer Pfarrstelle die gewünschte Zuordnung zu einem bestimmten Pfarrbezirk zu enthalten.
( 3 ) Wird der Antrag abgelehnt, kann das Gemeindeglied, das den Antrag gestellt hat, Beschwerde beim Landeskirchenamt einlegen. Über die Beschwerde entscheidet das Landeskirchenamt endgültig.
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§ 5
Rechtsfolgen

( 1 ) Die Gemeindezugehörigkeit zu einer anderen als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes entsteht mit Zugang der Entscheidung an das antragstellende Gemeindeglied.
( 2 ) Für die Zeit der Gemeindezugehörigkeit zu einer anderen als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes hat das Gemeindeglied nur in jener Kirchengemeinde die Rechte und Pflichten eines Gemeindegliedes. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Kirchensteuern gegenüber der Kirche des Wohnsitzes bleibt unberührt.
( 3 ) Sofern die im Haushalt des Gemeindegliedes lebenden Familienangehörigen sich dem Antrag angeschlossen haben, erstreckt sich die Entscheidung auch auf diese.
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§ 6
Verzicht

( 1 ) Das Gemeindeglied kann auf die Gemeindezugehörigkeit nach § 1 verzichten mit der Folge, dass es Glied der Kirchengemeinde des Wohnsitzes wird. § 5 Absatz 3 gilt entsprechend.
( 2 ) In der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) ist der Verzicht gegenüber dem zuständigen Kirchenrat / Presbyterium schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Ablauf des Monats wirksam, in dem er dem Kirchenrat / Presbyterium zugegangen ist. Der Kirchenrat / das Presbyterium hat den Synodalrat und den Kreissynodalvorstand über den Verzicht zu unterrichten.
( 3 ) In der Evangelischen Kirche von Westfalen ist der Verzicht gegenüber dem Kreissynodalvorstand schriftlich zu erklären, der die Entscheidung über die Gemeindezugehörigkeit getroffen hat. Er wird mit dem Ablauf des Monats wirksam, in dem er dem Kreissynodalvorstand zugegangen ist. Der Kreissynodalvorstand hat die Presbyterien / den Kirchenrat der Kirchengemeinden und den Synodalrat über den Verzicht zu unterrichten.
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§ 7
Widerruf

Ist eine der Voraussetzungen für die Entscheidung entfallen, so kann sie in den Fällen des § 3 von dem zuständigen Moderamen und in den Fällen des § 4 von dem zuständigen Kreissynodalvorstand widerrufen werden. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Entscheidung ist den Beteiligten zuzustellen. Die §§ 3 Absatz 3, 4 Absatz 3 und 5 Absatz 1 gelten entsprechend.
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§ 8
In-Kraft-Treten

Diese Vereinbarung bedarf für beide vertragsschließenden Kirchen der Zustimmung durch das Kirchengesetz. Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 101.