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Geltungszeitraum von: 01.01.2003

Geltungszeitraum bis: 31.12.2008

Kirchengesetz
zu der Vereinbarung über die Regelung
der Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen
mit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

Vom 14. November 2002

(KABl. 2002 S. 339)

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1

Der am 16. Juli 2002 und am 30. August 2002 unterzeichneten Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Westfalen über die Regelung der Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen wird zugestimmt.
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Artikel 2

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
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Vereinbarung
über die Gemeindezugehörigkeit
in besonderen Fällen
Vom 16. Juli/30. August 2002

Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
– vertreten durch die Kirchenleitung –
und
die Evangelische Kirche von Westfalen
– vertreten durch die Kirchenleitung –
schließen aufgrund von § 20 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder (Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft) vom 10.11.1976 (ABl. EKD 1976 S. 389)1# die folgende Vereinbarung:
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§ 1
Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen

Ein Gemeindeglied kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Gemeindezugehörigkeit zu einer anderen als der Kirchengemeinde seines Wohnsitzes erwerben oder in Fällen der Verlegung seines Wohnsitzes oder der Veränderung von Kirchengrenzen die Gemeindezugehörigkeit zu seiner bisherigen Kirchengemeinde fortsetzen.
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§ 2
Voraussetzungen

( 1 ) Voraussetzung für die Gemeindezugehörigkeit zu einer anderen als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes ist eine erkennbare kirchliche Bindung an die andere Kirchengemeinde und die Möglichkeit, nach den örtlichen Gegebenheiten am kirchlichen Leben dieser Kirchengemeinde teilzunehmen.
( 2 ) Die Entscheidung ergeht auf schriftlichen Antrag des Gemeindegliedes. Ein Antrag auf Fortsetzung der Gemeindezugehörigkeit ist bis zum Wohnsitzwechsel oder binnen eines Monats nach der Veröffentlichung der Grenzveränderung zu stellen.
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§ 3
Verfahren für den Erwerb oder die Fortsetzung der Gemeindezugehörigkeit in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

( 1 ) Der Antrag nach § 2 Abs. 2 ist an den Kirchenvorstand der Kirchengemeinde zu richten, zu der die Gemeindezugehörigkeit erworben oder fortgesetzt werden soll. Der Antrag ist zu begründen. Dieser Kirchenvorstand entscheidet nach Anhörung des Presbyteriums der Kirchengemeinde des Wohnsitzes, des Kreissynodalvorstandes des entsprechenden Kirchenkreises sowie des zuständigen Dekanatssynodalvorstandes. Die Entscheidung ist den Beteiligten zuzustellen.
( 2 ) Lehnt der Kirchenvorstand den Antrag ab, so kann die Antragstellerin/der Antragsteller, die/der den Antrag gestellt hat, hiergegen Beschwerde bei der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau erheben. Die Kirchenleitung entscheidet endgültig.
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§ 4
Verfahren für den Erwerb oder die Fortsetzung der Gemeindezugehörigkeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen

( 1 ) Der Antrag nach § 2 Abs. 2 ist an den Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises zu richten, zu dem die Kirchengemeinde gehört, zu der die Gemeindezugehörigkeit erworben oder fortgesetzt werden soll. Der Kreissynodalvorstand entscheidet im Einvernehmen mit dem Presbyterium der Kirchengemeinde, zu der die Gemeindezugehörigkeit erworben oder fortgesetzt werden soll, und nach Anhörung des Kirchenvorstandes der Kirchengemeinde des Wohnsitzes.
( 2 ) Soll die Gemeindezugehörigkeit zu einer anderen als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes erworben werden, hat der Antrag bei einer Kirchengemeinde mit mehr als einer Pfarrstelle die gewünschte Zuordnung zu einem bestimmten Pfarrbezirk zu enthalten.
( 3 ) Die Entscheidung ist den Beteiligten zuzustellen. Sie können gegen die Entscheidung binnen eines Monats Beschwerde beim Landeskirchenamt einlegen. Über die Beschwerde entscheidet das Landeskirchenamt endgültig.
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§ 5
Rechtsfolgen

( 1 ) Die Gemeindezugehörigkeit zu einer anderen als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes entsteht mit Zugang der Entscheidung an den Antragsteller. Im Falle der Fortsetzung der Gemeindezugehörigkeit bleibt die Gemeindezugehörigkeit bestehen.
( 2 ) Für die Zeit der Gemeindezugehörigkeit zu einer anderen als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes hat das Gemeindeglied nur in jener Kirchengemeinde die Rechte und Pflichten eines Gemeindegliedes. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Kirchensteuern gegenüber der Kirchengemeinde des Wohnsitzes bleibt unberührt.
( 3 ) Sofern die im Haushalt des Gemeindegliedes lebenden Familienangehörigen sich dem Antrag angeschlossen haben, erstreckt sich die Entscheidung auch auf diese.
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§ 6
Verzicht

( 1 ) Das Gemeindeglied kann auf die Gemeindezugehörigkeit nach § 1 verzichten mit der Folge, dass es Glied der Kirchengemeinde des Wohnsitzes wird. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
( 2 ) In der Evangelische Kirche in Hessen und Nassau ist der Verzicht dem zuständigen Kirchenvorstand schriftlich zu erklären. Er wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem er dem Kirchenvorstand zugegangen ist. Der Kirchenvorstand teilt den Wechsel der Gemeindezugehörigkeit dem Dekanatssynodalvorstand, dem Presbyterium der Kirchengemeinde des Wohnsitzes und dem zuständigen Kreissynodalvorstand mit.
( 3 ) In der Evangelischen Kirche von Westfalen ist der Verzicht gegenüber dem Kreissynodalvorstand schriftlich zu erklären, der die Entscheidung über die Gemeindezugehörigkeit getroffen hat. Er wird mit dem Ablauf des Monats wirksam, in dem er dem Kreissynodalvorstand zugegangen ist. Der Kreissynodalvorstand hat die Beteiligten und den Kirchenvorstand der Kirchengemeinde des Wohnsitzes zu unterrichten.
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§ 7
Widerruf

Ist eine der Voraussetzungen für die Entscheidung entfallen, so kann sie in den Fällen des § 3 von dem Kirchenvorstand und in den Fällen des § 4 von dem zuständigen Kreissynodalvorstand widerrufen werden. Der Widerruf kann sich auf die im Haushalt des Gemeindegliedes lebenden Familienangehörigen erstrecken. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Entscheidung ist den Beteiligten zuzustellen. §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 3 Sätze 2, 3 und 5 Abs. 1 gelten entsprechend.
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§ 8
In-Kraft-Treten

Diese Vereinbarung bedarf für beide vertragsschließenden Kirchen der Zustimmung durch Kirchengesetz. Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 101.