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Geltungszeitraum von: 01.01.1996

Geltungszeitraum bis: 31.12.2008

Kirchengesetz
zu der Vereinbarung über die Zulassung
besonderer Fälle der Kirchenmitgliedschaft
mit der Evangelisch-lutherischen Landeskirche
Hannovers

Vom 16. November 1995

(KABl. 1995 S. 263, 1997 S. 136)

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1

Der am 20. Juni 1995 und am 6. Juli 1995 unterzeichneten Vereinbarung zwischen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und der Evangelischen Kirche von Westfalen über die Zulassung besonderer Fälle der Kirchenmitgliedschaft wird zugestimmt.
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Artikel 2

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
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Vereinbarung
über die Zulassung besonderer Fälle der
Kirchenmitgliedschaft
Vom 20. Juni/6. Juli 1995

Die Evangelische Kirche von Westfalen
– vertreten durch die Kirchenleitung –
und
die Ev.-luth. Landeskirche Hannovers
– vertreten durch das Landeskirchenamt –
treffen aufgrund der Vorschriften der §§ 1 Abs. 2 und 20 Abs. 1 Satz 1 des von der Evangelischen Kirche in Deutschland gemäß Art. 10 Buchst. b ihrer Grundordnung erlassenen Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft1# (ABl. EKD 1976 S. 389) zur Ergänzung dieses Kirchengesetzes und zur näheren Bestimmung der Regelung, dass die Kirchenmitgliedschaft auch zu einer anderen Kirchengemeinde als zur Kirchengemeinde und Gliedkirche des Wohnsitzes des Kirchenmitgliedes bestehen kann, im Benehmen mit der Evangelischen Kirche in Deutschland folgende
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Vereinbarung:

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§ 1

( 1 ) Kirchenmitglieder können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Kirchenmitgliedschaft in einer anderen als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes erhalten oder in Fällen des Wohnsitzwechsels oder bei einer Änderung der Kirchengrenze die Kirchenmitgliedschaft in der Kirchengemeinde und Landeskirche, der sie zuvor angehörten, fortsetzen.
( 2 ) Die vom Wohnsitzprinzip abweichende Kirchenmitgliedschaft in den Fällen des Absatzes 1 kann auf schriftlichen Antrag des Gemeindegliedes zugelassen werden, wenn eine erkennbare Bindung an die gewählte Kirchengemeinde vorliegt und die Möglichkeit besteht, nach den örtlichen Gegebenheiten am kirchlichen Leben der gewählten Kirchengemeinde teilnehmen zu können, oder wenn sonst kirchlich anzuerkennende Gründe vorliegen.
( 3 ) Ein Antrag auf Fortsetzung der bisherigen Gemeindezugehörigkeit ist bis zum Wohnsitzwechsel oder binnen eines Monats nach der amtlichen Bekanntmachung der Grenzänderung zu stellen. Der Antrag ist zu begründen.
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§ 2

( 1 ) Soll die Kirchenmitgliedschaft in einer Kirchengemeinde der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers erworben oder fortgesetzt werden, so ist für die Entgegennahme des Antrages der Kirchenvorstand oder Kirchenkreisvorstand der gewählten Kirchengemeinde oder das Landeskirchenamt zuständig. Die Entscheidung trifft der Kirchvorstand. Das Presbyterium der für den Wohnsitz zuständigen Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche von Westfalen ist vorher zu hören.
( 2 ) Soll die Kirchenmitgliedschaft in der Evangelischen Kirche von Westfalen erworben oder fortgesetzt werden, so ist der Antrag an den Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises zu richten, zu dem die gewählte Kirchengemeinde gehört; der Pfarrbezirk ist anzugeben. Der Kreissynodalvorstand entscheidet im Einvernehmen mit dem Presbyterium der Kirchengemeinde. Der Kirchenvorstand der für den Wohnsitz zuständigen Kirchengemeinde der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers ist vorher zu hören.
( 3 ) Die Entscheidung ist den Beteiligten zuzustellen. Die Antragsteller können innerhalb eines Monats Beschwerde beim zuständigen Landeskirchenamt einlegen. Ein weiterer Rechtsbehelf ist nicht gegeben.
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§ 3

Für die Zeit der Gemeindezugehörigkeit zu einer anderen als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes hat das Gemeindeglied nur in der gewählten Kirchengemeinde die Rechte und Pflichten eines Gemeindegliedes. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Kirchensteuern gegenüber der Kirchengemeinde und Landeskirche des Wohnsitzes bleibt unberührt.
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§ 4

( 1 ) Die Wirkungen der Zulassung treten mit dem Zugang des Bescheides ein; die Zulassung wirkt auf den Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels oder des Vollzugs der Grenzänderung zurück.
( 2 ) Die Wirkungen der Zulassung enden mit der Folge, dass das Kirchenmitglied die Kirchenmitgliedschaft in der Kirchengemeinde und Landeskirche des Wohnsitzes fortsetzt,
  1. mit dem Fortzug in eine andere politische Gemeinde,
  2. durch Verzicht des Kirchenmitgliedes auf die Zulassung.
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§ 5

Sofern die im Haushalt des Gemeindegliedes lebenden Familienangehörigen sich dem Antrag angeschlossen haben, erstrecken sich sämtliche Entscheidungen und Wirkungen auch auf diese.
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§ 6

Der Verzicht ist gegenüber dem kirchlichen Organ schriftlich zu erklären, das die Entscheidung über die Gemeindezugehörigkeit gemäß § 2 getroffen hat. Der Verzicht wird mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erklärung zugegangen ist, wirksam. Das zuständige kirchliche Organ unterrichtet die Beteiligten.
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§ 7

Die beteiligten Landeskirchen können einvernehmlich Durchführungsbestimmungen zu dieser Vereinbarung erlassen.
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§ 8

Diese Vereinbarung bedarf für beide vertragschließenden Kirchen der Zustimmung durch Kirchengesetz. Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald beide Zustimmungsgesetze in Kraft getreten sind2#. Der Zeitpunkt wird von beiden Kirchen im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht.

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1 ↑ Nr. 101.
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2 ↑ Beide Zustimmungsgesetze sind am 1. Januar 1996 in Kraft getreten.