.Satzung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
#§ 6
#§ 7
§ 82#
Satzung
der Evangelischen Versöhnungs-Kirchengemeinde
Rheda-Wiedenbrück
Vom 17. Februar 2016
Präambel
Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sie sich gemäß Artikel 74 und 77 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) die folgende Satzung:
#§ 1
Presbyterium
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet (Artikel 55 KO). 2 Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr (Artikel 57 Buchstabe r KO). 3 Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind.
(
2
)
1 Das Presbyterium bildet Bezirksausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 2 KO (§ 2 dieser Satzung) und Fachausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 3 KO (§§ 3 ff. dieser Satzung). 3 Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse gemäß Artikel 74 KO einrichten.
(
3
)
Das Presbyterium kann gemäß Artikel 73 KO für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden.
(
4
)
Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 2
Bezirksausschüsse
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde bildet folgende Gemeindebezirke:
- Herzebrock-Clarholz,
- Rheda,
- Wiedenbrück,
- Langenberg/Benteler.
2 Für jeden Gemeindebezirk wird ein Bezirksausschuss gebildet.
(
2
)
Die Bezirksausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums und des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes.
(
3
)
Die Bezirksausschüsse beraten über
- die für die Gemeindearbeit im Gemeindebezirk zu beantragenden Finanzmittel und melden diese zur Einstellung in den Haushaltsplan an,
- die Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Stellen dem Gemeindebezirk zugeordnet sind, und leiten ihr Votum weiter.
(
4
)
Die Bezirksausschüsse entscheiden über
- die Umsetzung der Schwerpunkte gemeindlicher Arbeit im Gemeindebezirk entsprechend der Gemeindekonzeption,
- die Verwaltung und Verteilung der im Haushaltsplan für den jeweiligen Gemeindebezirk zugeteilten Finanzmittel für Inventar, Verbrauchsmittel, Verwaltungs- und Betriebsausgaben.
(
5
)
1 Die Mitglieder der Bezirksausschüsse sind die zum Bezirk gehörenden Mitglieder des Presbyteriums. 2 Darüber hinaus beruft das Presbyterium bis zu 1 im Gemeindebezirk tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie bis zu 10 Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. 3 Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
6
)
1 Das Presbyterium wählt die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Bezirksausschüsse. 2 Die Bezirksausschüsse haben hier ein Vorschlagsrecht.
(
7
)
1 Die Sitzungen der Bezirksausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen der Bezirksausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Bezirksausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Bezirksausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien.
#§ 3
Fachausschüsse
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde bildet folgende Fachbereiche:
- Finanzen,
- Bauten – Liegenschaften – Friedhof,
- Tageseinrichtungen für Kinder.
2 Für jeden Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet.
(
2
)
Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
(
3
)
1 Die Mitglieder der Fachausschüsse sind
- bis zu 4 Mitglieder des Presbyteriums,
- bis zu 1 in den Fachbereichen tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde und
- bis zu 1 sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben,
- neben den unter a) Genannten 1 Theologe des Presbyteriums.
2 Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern sowie der Gemeindebezirke anzustreben.
(
4
)
Die Fachausschüsse wählen die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
(
5
)
1 Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien.
#§ 4
Fachausschuss Finanzen
Planungs- und Beratungsaufgaben:
- er berät das Presbyterium in allen Finanzangelegenheiten,
- er erstellt den Haushaltsplanentwurf einschließlich aller Anlagen,
- er bereitet die Beschlüsse über die Aufnahme von Darlehn im Rahmen der Kostendeckungspläne vor,
- er erstellt die Finanzierungsvorschläge für außer- und überplanmäßige Ausgaben,
- er bereitet die Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung vor.
§ 5
Fachausschuss für Bauten, Liegenschaften und den Friedhof
Planungs- und Beratungsaufgaben:
- er berät das Presbyterium in allen Angelegenheiten des Fachbereichs,
- er erstellt die gesamte Bauplanung der Kirchengemeinde und entwickelt sie weiter,
- er bereitet die Beschlüsse über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten vor,
- er überprüft die Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften,
- er erstellt die Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen und schreibt sie fort,
- er stellt die Finanzierungspläne für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten auf,
- er plant und überwacht die Durchführung von Baumaßnahmen,
- er stellt die Endabrechnungen von Baumaßnahmen fest,
- er plant die Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäude,
- er übernimmt die Durchführung der jährlichen Grundstücks- und Gebäudebegehung in Zusammenarbeit mit den Bezirken und dem Kreiskirchenamt,
- er bereitet für das Presbyterium Beschlüsse über die Friedhofssatzungen und die Friedhofsgebührensatzungen vor,
- er schlägt im Rahmen der gültigen Stellenpläne dem Presbyterium die Besetzung der Stellen im Friedhofsbereich vor.
§ 6
Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder
Planungs- und Beratungsaufgaben:
- er berät das Presbyterium in allen Angelegenheiten des Fachbereichs,
- er erarbeitet Konzepte und Standards,
- er begleitet die Gruppen und Einrichtungen,
- er begleitet die hauptberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- er bereitet für das Presbyterium Beschlüsse über Arbeitszeitregelungen, Öffnungszeiten und andere Angelegenheiten der Tageseinrichtungen für Kinder vor,
- er pflegt Kontakte zu anderen regionalen und überregionalen Trägern sowie entsprechenden Fachverbänden der Arbeit in Kindertageseinrichtungen,
- er schlägt im Rahmen der gültigen Stellenpläne die Besetzung der Stellen im Bereich der Tageseinrichtungen für Kinder vor. Ausgenommen sind die Stellen der Leitung der Einrichtungen.
§ 7
Grundsätze der Zusammenarbeit
(
1
)
Das Presbyterium und alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
(
2
)
1 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. 2 Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
#§ 82#
Inkrafttreten
1 Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
2 Die Satzung vom 27. Februar 2008 (KABl. 2008 S. 281) tritt gleichzeitig außer Kraft.