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Geltungszeitraum von: 01.11.2006

Geltungszeitraum bis: 30.03.2008

Satzung der
Evangelischen Martins-Stiftung Espelkamp,
unselbstständige Stiftung
der Evangelischen Martins-Kirchengemeinde Espelkamp

Vom 15. August 2006

(KABl. 2006 S. 207)

Inhaltsübersicht1#

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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung trägt den Namen Evangelische Martins-Stiftung Espekamp. Sie ist eine kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Evangelische Martins-Kirchengemeinde Espelkamp.
( 2 ) Sie ist eine unselbstständige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Espelkamp.
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§ 2
Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Zweck der Stiftung ist die materielle und ideelle Unterstützung der kirchlichen Arbeit der Evangelischen Martins-Kirchengemeinde Espelkamp.
( 3 ) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
  • die Förderung christlichen Glaubens und Lebens in der Kirchengemeinde,
  • die Unterstützung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in kirchlichen Kindergärten und Jugendgruppen,
  • die Unterstützung der kirchlichen Arbeit mit Familien und älteren Menschen,
  • die Förderung von christlich-kulturellen Angeboten wie die Kirchenmusik und die Arbeit in den Chören,
  • die Förderung der christlichen Begegnung in der Gemeinde und über ihre Grenzen hinaus.
( 4 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 5 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterinnen und Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
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§ 3
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen beträgt 10.000 €. Es wird als Sondervermögen der Evangelischen Martins-Kirchengemeinde Espelkamp verwaltet.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
( 3 ) Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss von drei Vierteln des Stiftungsrates zum Zwecke der Vermögensumschichtung zu marktüblichen Preisen jederzeit veräußert werden.
( 4 ) Die Stiftung kann im Rahmen ihres Zwecks auch andere rechtlich unselbstständige Stiftungen als Treuhänderin verwalten oder die treuhänderische Verwaltung von Stiftungsfonds übernehmen.
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§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

( 1 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
( 2 ) Bei Zustiftungen von 10.000 € und mehr kann die Zustifterin oder der Zustifter ein konkretes satzungskonformes Projekt benennen, das aus den Erträgen dieser Zustiftung gefördert werden soll. Ist diese Förderung nicht mehr möglich, sind die Erträge für satzungsgemäße Fördermaßnahmen zu verwenden.
( 3 ) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, so weit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Die Rücklage kann ihrerseits dem Stiftungskapital zugeführt werden.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5
Zweckgebundene Zuwendungen

( 1 ) Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden.
( 2 ) Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet das Presbyterium, so weit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
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§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
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§ 7
Rechtsstellung des Presbyteriums

( 1 ) Die Stiftung wird vom Presbyterium geleitet.
( 2 ) Die Mitglieder des Presbyteriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögenswerte zugewendet werden.
( 3 ) Die Aufgaben des Presbyterium sind insbesondere:
  • die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung der Jahresrechnung, soweit dies nicht dem Kirchenkreis Lübbecke bzw. einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Kreiskirchenamtes übertragen ist,
  • mindestens einmal jährlich die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
  • die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung.
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§ 8
Anpassung an veränderte Verhältnisse

( 1 ) Verändern sich die Verhältnisse derart, dass der Umfang der Stiftung eine veränderte Leitungsstruktur sinnvoll macht, kann das Presbyterium einen Stiftungsrat und/oder ein Kuratorium berufen. Entsprechende Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Presbyteriums.
( 2 ) Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Presbyterium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann es einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Presbyteriums. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss der Evangelischen Martins-Kirchengemeinde Espelkamp zugute kommen.
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§ 9
Auflösung der Stiftung

Das Presbyterium kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
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§ 10
Vermögensanfall bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen ausschließlich an die Evangelische Martins-Kirchengemeinde Espelkamp bzw. ihre Rechtsnachfolgerin oder ihren Rechtsnachfolger, die oder der es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben der Kirchengemeinde zu verwenden hat.
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§ 11
Salvatorische Klausel

( 1 ) Sollte eine Bestimmung in dieser Satzung aus irgendeinem Grunde unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, so soll ihr Inhalt im Übrigen hiervon nicht berührt, vielmehr sinngemäß ausgeführt werden.
( 2 ) Die angreifbare Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen und/oder so auszulegen, dass der mit ihr angestrebte Zweck nach Möglichkeit erreicht wird; dasselbe gilt für das Ausfüllen von Regelungslücken.
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§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung