.
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
#§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Satzung für die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Halle
Vom 9. September 2008
Kirchengemeinde Halle/Westf. gibt sich gemäß Artikel 77 Kirchenordnung (KO)2# die folgende Gemeindesatzung:
####§ 1
Presbyterium
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. 2 Im Presbyterium üben die Pfarrerinnen und Pfarrer und die Presbyterinnen und Presbyter den Dienst der Leitung der Kirchengemeinde in gemeinsamer Verantwortung aus. 3 Das Presbyterium ist für alle Angelegenheiten der Kirchengemeinde zuständig, soweit die Kirchenordnung3#, andere kirchliche Rechtsvorschriften oder diese Satzung nichts anderes bestimmen.
(
2
)
Mitglieder des Presbyteriums sind die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die Presbyterinnen und Presbyter der Kirchengemeinde.
(
3
)
1 Das Presbyterium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 2 Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. 3 Sie endet spätestens mit der Einführung der neuen Presbyterinnen und Presbyter nach der nächsten Presbyterwahl. 4 Wiederwahl ist zulässig. 5 Ein Wechsel im Amt ist dem Kreissynodalvorstand mitzuteilen. 6 Die oder der Vorsitzende bleibt bis zur Wahl der oder des neuen Vorsitzenden im Amt; das Gleiche gilt für die Stellvertretung.
#§ 2
Fachausschüsse
(
1
)
Für die Planung und Leitung der kirchlichen Arbeit in bestimmten Fachbereichen werden Fachausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 1 und 3 KO4# gebildet.
(
2
)
Das Presbyterium bildet folgende Fachausschüsse:
- Fachausschuss für Finanzen, Personal und Liegenschaften – zugleich geschäftsführender Ausschuss gemäß Artikel 74 Absatz 4 KO5# –;
- Fachausschuss für Bauangelegenheiten und Ländereien;
- Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder;
- Fachausschuss für Jugendarbeit;
- Fachausschuss für Diakonie;
- Fachausschuss für Kirchenmusik;
- Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten.
§ 3
Zusammensetzung der Fachausschüsse
(
1
)
Die Mitglieder der Fachausschüsse werden jeweils in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach dem Abschluss einer Presbyterwahl gewählt.
(
2
)
1 Die Fachausschüsse haben bis zu 9 Mitglieder. 2 In die Fachausschüsse – mit Ausnahme des geschäftsführenden Ausschusses – sollen in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums, haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde sowie sachkundige Gemeindeglieder mit der Befähigung zum Presbyteramt berufen werden. 3 Die Zahl der Mitglieder des Presbyteriums muss überwiegen.
(
3
)
1 Der Vorsitz und seine Stellvertretung werden vom Presbyterium bestimmt. 2 Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sollen Mitglieder des Presbyteriums sein. 3 Liegt der Vorsitz ausnahmsweise nicht bei einem Mitglied des Presbyteriums, muss die Stellvertretung im Vorsitz bei einem Mitglied des Presbyteriums liegen.
(
4
)
Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums und die Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister sind berechtigt, an den Sitzungen aller Fachausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge einzubringen.
#§ 4
Arbeit der Fachausschüsse
(
1
)
Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums selbständig.
(
2
)
Die Fachausschüsse haben die Aufgabe,
- die Arbeit der Kirchengemeinde in ihrem Fachbereich zu fördern, zu koordinieren und gegebenenfalls durchzuführen,
- Personalanstellungen im Rahmen des Stellenplanes für den Fachbereich vorzuschlagen und die entsprechenden Dienstanweisungen vorzubereiten,
- Baumaßnahmen für den Fachbereich vorzuschlagen,
- über die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel bis zu einer Höhe von 3000 Euro zu beschließen, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(
3
)
1 Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch ihre Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums und die Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister sind zu den Sitzungen einzuladen. 3 Die Vorsitzenden der Fachausschüsse sorgen für die Ausführung der Beschlüsse. 4 Sie unterrichten das Presbyterium regelmäßig über ihre Arbeit.
(
4
)
Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des Fachausschusses und des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben.
#§ 5
Grundsatz der Zusammenarbeit
(
1
)
Die Fachausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
(
2
)
1 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen entschieden. 2 Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
#§ 6
Fachausschuss für Finanzen, Personal und Liegenschaften
(geschäftsführender Ausschuss)
(
1
)
Der Ausschuss für Finanzen, Personal und Liegenschaften, zugleich geschäftsführender Ausschuss, wird zur Erledigung der laufenden Geschäfte und zur Vorbereitung von Beschlüssen des Presbyteriums gebildet.
(
2
)
Dem Ausschuss werden folgende Aufgaben übertragen:
- Vorbereitung und Durchführung von Planung und Koordination der kirchlichen Arbeit im Bereich der Kirchengemeinde, einschließlich der Vorbereitung der Sitzungen des Presbyteriums,
- Erstellung des Entwurfs des Haushaltsplanes, einschließlich des Stellenplans, gegebenenfalls die Erstellung von Kostendeckungsplänen für besondere Vorhaben nach Anhörung der Fachausschüsse,
- Vorbereitung der Entscheidung über Vermietung, Verpachtungen und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten,
- Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Kostendeckungspläne,
- Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen des Stellenplans, einschließlich der Erstellung der entsprechenden Dienstanweisungen im Einvernehmen mit den beteiligten Fachausschüssen bis zur Entgeltgruppe 5, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Leitungsaufgaben in ihren Arbeitsbereichen (z. B. Kantor/Kantorin, Leitung der Tageseinrichtungen für Kinder, Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen werden vom Presbyterium eingestellt,
- Abschluss von Rechtsgeschäften, soweit der Wert im Einzelfall 10.000 € nicht übersteigt.
(
3
)
1 Der geschäftsführende Ausschuss wird aus der Mitte des Presbyteriums gebildet. 2 Mehrheitlich müssen ihm gewählte Mitglieder des Presbyteriums angehören. 3 Von Amts wegen gehören ihm der oder die Vorsitzende des Presbyteriums, seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter und die Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister an. 4 Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums. 5 Soweit möglich sollen bei der Bildung des geschäftsführenden Ausschusses die Vorsitzenden der Fachausschüsse berücksichtigt werden.
#§ 7
Fachausschuss für Bauangelegenheiten
Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
- Vorbereitung von Um- und Neubaumaßnahmen,
- Überwachung von Baumaßnahmen und Bausanierungen,
- Sorge für die Instandhaltung und Instandsetzung der Gebäude mit Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Haushaltsplanes in Höhe von bis zu 8.000 €.
§ 8
Fachausschuss für Diakonie
1 Der Ausschuss hält die Verbindung zur Diakonie e.V. im Kirchenkreis Halle und den örtlichen diakonischen Einrichtungen. 2 Er koordiniert die diakonischen Aktivitäten der Gemeinde und berät das Presbyterium bei der Wahrnehmung seiner diakonischen Verantwortung. 3 Zu seinen Aufgaben gehört ferner die Wahrnehmung derjenigen Aufgaben, die sich aus der Mitträgerschaft der Kirchengemeinde bei der Diakoniestation ergeben.
#§ 9
Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder
Der Ausschuss nimmt die Aufgaben wahr, die sich aus der Trägerschaft von Tageseinrichtungen für Kinder für die Kirchengemeinde ergeben und bereitet Beschlüsse für den Personal- und Finanzausschuss und das Presbyterium vor.
#§ 10
Fachausschuss für Jugendarbeit
1 Der Ausschuss unterstützt die bestehenden Gruppen der Kinder- und Jugendarbeit in der Gemeinde. 2 Er hält den Kontakt zu den ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
#§ 11
Fachausschuss für Kirchenmusik
Der Ausschuss unterstützt die Arbeit der Kirchenmusik in der Gemeinde und achtet darauf, dass das gottesdienstliche Leben der Gemeinde durch die Kirchenmusik bereichert wird.
#§ 12
Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten
1 Der Ausschuss ist zuständig für die Aufgaben, die sich aus der Trägerschaft von Friedhöfen für die Kirchengemeinde ergeben. 2 Er bereitet insbesondere Entscheidungen zu den Bereichen
- Anstellung von Mitarbeitern,
- Neuanlage, Erweiterung, Schließung und Entwidmung eines Friedhofs,
- Grundstücks- und Bauangelegenheiten,
- Haushalts- und Stellenpläne,
- Friedhofs- und Gebührensatzung sowie Grabmal- und Bepflanzungssatzung vor.
3 Im Rahmen des Haushaltsplans kann der Ausschuss bei Vergabe von Aufträgen über Mittel von bis zu 8.000 € verfügen.
#§ 13
Schlussbestimmungen
1 Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 2 Diese Satzung tritt mit Genehmigung des Landeskirchenamtes in Kraft.
3 Die Satzung vom 22. Juni 1992 (Kirchliches Amtsblatt Nr. 9 vom 17. November 1992, Seite 253) mit den Änderungen vom 9. Januar 1996 und 12. März 1996 tritt gleichzeitig außer Kraft.
4 Das Presbyterium kann sich zur Ausführung der Satzung eine Geschäftsordnung geben.