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Geltungszeitraum von: 01.07.2007

Geltungszeitraum bis: 01.07.2007

Arbeitsrechtsregelung
zu Übergangsregelungen im Zuge der
Neufassung des BAT-KF und MTArb-KF

Vom 22. Oktober/21. November 2007

(KABl. 2007 S. 405)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
ARR zur Änderung des BAT-KF, des MTArb-KF und anderer ARR
8. Mai 2008
Protokollerklärung zu § 8
angefügt
§ 9 Abs. 2
neu gefasst
§ 14
eingefügt

Inhaltsverzeichnis1#

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1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Mitarbeitende, die am 30. Juni 2007 in einem Arbeitsverhältnis für das der BAT-KF2# oder der MTArb-KF3# Anwendung findet stehen, das am 1. Juli 2007 fortbesteht. In der Zeit bis zum 30. September 2007 sind Unterbrechungen von bis zu einem Monat unschädlich.
( 2 ) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieser Arbeitsrechtsregelung auch für Mitarbeitende, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 nach dem 30. Juni 2007 beginnt und die unter den Geltungsbereich des BAT-KF4#/MTArb-KF5# in der ab dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung fallen.
( 3 ) Die Bestimmungen des BAT-KF6#/MTArb-KF7# gelten, soweit diese Arbeitsrechtsregelung keine abweichenden Regelungen trifft.
( 4 ) Sind in Dienstvereinbarungen zur Beschäftigungssicherung Regelungen zur Absenkung der Zuwendung getroffen, beziehen sich diese auf das Volumen der Jahressonderzahlung in § 19 BAT-KF8#/MTArb-KF9# in der ab dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung.
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2. Abschnitt
Überleitungsregelungen

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§ 2
Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen

( 1 ) Für die Eingruppierung der Mitarbeitenden wird ihre Vergütungs- bzw. Lohngruppe einer Entgeltgruppe nach der Anlage 1 bzw. Anlage 2 zugeordnet. Abweichend von Satz 1 gilt für Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte die Anlage 610# und 7 BAT-KF11#. Satz 1 sowie §§ 3 und 4 gelten nicht für Stammkräfte in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarkt-politischen Maßnahmen und Projekten sowie Integrationsfirmen.
( 2 ) Mitarbeitende, die im Juli 2007 bei Fortgeltung des bisherigen Arbeitsrechts die Voraussetzungen für einen Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Juni 2007 höhergruppiert worden.
( 3 ) Mitarbeitenden, die im Juli 2007 bei Fortgeltung des bisherigen Arbeitsrechts in eine niedrigere Vergütungs- bzw. Lohngruppe eingruppiert worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Juni 2007 herabgruppiert worden.
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§ 3
Vergleichsentgelt

( 1 ) Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des BAT-KF12#/MTArb-KF13# in der ab dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung wird für die Mitarbeitenden nach § 1 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im Juni 2007 erhaltenen Bezüge gemäß den Absätzen 2 bis 6 gebildet.
( 2 ) Bei Mitarbeitenden aus dem Geltungsbereich des BAT-KF14# setzt sich das Vergleichsentgelt aus der Grundvergütung, der allgemeinen Zulage, den Funktionszulagen15#, die nach dem 30. Juni 2007 nicht mehr vorgesehen sind, dem Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 und bei Mitarbeitenden in besonderen Arbeitsbereichen (BA-Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF) auch aus einer zustehenden Ausgleichszulage (nach ARR vom 5. Oktober 2001 – Übergangsbestimmungen (KABl. der EKvW 2001 S. 396, 2002 S. 167) und einer eventuell gezahlten Leistungszulage nach Anmerkung 1 dieses Vergütungsgruppenplans zusammen. Ist auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT-KF in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird nur die Stufe 1 zu Grunde gelegt; findet der BAT-KF16# am 1. Juli 2007 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlages in das Vergleichsentgelt ein.
( 3 ) Bei Mitarbeitenden aus dem Geltungsbereich des MTArb-KF17# wird der Monatstabellenlohn und eventuelle Funktionszulagen18# als Vergleichsentgelt zugrunde gelegt.
( 4 ) Mitarbeitende, die im Juli 2007 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Grundvergütung bzw. den Monatstabellenlohn der nächsthöheren Stufe erhalten hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Juni 2007 erfolgt.
( 5 ) Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines vergleichbaren Vollzeitmitarbeitenden bestimmt.
Protokollerklärung zu Absatz 5:
Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitmitarbeitenden ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitratierlich berechnet. Diese zeitratierliche Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrag unterbleibt nach Maßgabe des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT-KF in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung. Neue Ansprüche entstehen hierdurch nicht.
( 6 ) Für Mitarbeitende, die nicht für alle Tage im Juni 2007 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten; in den Fällen des § 27 Abschn. A Abs. 3 Unterabs. 5 und Abschn. B Abs. 3 Unterabs. 4 BAT-KF in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung bzw. der entsprechenden Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter werden die Mitarbeitenden für das Vergleichsentgelt so gestellt, als hätten sie am 1. Juni 2007 die Arbeit wieder aufgenommen.
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§ 4
Stufenzuordnung der Angestellten

( 1 ) Mitarbeitende aus dem Geltungsbereich des BAT-KF in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der gemäß § 2 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet. Zum 1. Oktober 2007 steigen diese Mitarbeitenden in die dem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des BAT-KF19#.
( 2 ) Werden Mitarbeitende vor dem 1. Oktober 2007 höhergruppiert (nach § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 3 Buchst. a oder aufgrund Übertragung einer mit einer höheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit), so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des BAT-KF20#. In den Fällen des Satzes 1 gilt § 14 Abs. 4 Satz 2 BAT-KF21# entsprechend. Werden Mitarbeitende vor dem 1. Oktober 2007 herabgruppiert, werden sie in der niedrigeren Entgeltgruppe derjenigen individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die sich bei einer Herabgruppierung im Juni 2007 ergeben hätte; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach Absatz 1 Satz 2 und 3.
( 3 ) Ist bei Mitarbeitenden, deren Eingruppierung sich nach dem Entgeltgruppenplan für Angestellte im Pflegedienst (Anlage 2 zum BAT-KF22#/MTArb-KF23#) richtet, das Vergleichsentgelt niedriger als das Entgelt der Stufe 3, entspricht es aber mindestens dem Mittelwert aus den Beträgen der Stufen 2 und 3 und ist die/der Mitarbeitende am Stichtag mindestens drei Jahre in einem Arbeitsverhältnis bei dem selben Arbeitgeber beschäftigt, wird sie/er abweichend von Absatz 1 zum 1. Juli 2007 der Stufe 3 zugeordnet. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des BAT-KF24#.
( 4 ) Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der gemäß § 2 bestimmten Entgeltgruppe, werden Mitarbeitende abweichend von Absatz 1 einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. Werden Mitarbeitende aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend. Die individuelle Endstufe verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.
( 5 ) Mitarbeitende, deren Vergleichsentgelt niedriger ist als das Entgelt in der Stufe 2, werden abweichend von Absatz 1 der Stufe 2 zugeordnet. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des BAT-KF25#. Abweichend von Satz 1 werden Mitarbeitende, denen am 30. Juni 2007 eine im allgemeinen Vergütungsgruppenplan (Anlage 1a zum BAT-KF) durch die Eingruppierung in Vergütungsgruppe Vb BAT-KF mit Aufstieg nach IVb und IVa abgebildete Tätigkeit übertragen ist, der Stufe 1 der Entgeltgruppe 10 zugeordnet.
Protokollerklärungen zu §§ 4 und 6:
Für die Überleitung in die Entgeltgruppe 8a gemäß Anlage 2 BAT-KF26#gilt für übergeleitete Mitarbeitende
  • der Vergütungsgruppe Kr. V vier Jahre, Kr. Va zwei Jahre Kr. VI
  • der Vergütungsgruppe Kr. Va drei Jahre Kr. VI
  • der Vergütungsgruppe Kr. Va fünf Jahre Kr. VI
  • der Vergütungsgruppe Kr. V sechs Jahre Kr. VI
mit Ortszuschlag der Stufe 2 Folgendes:
  1. Zunächst erfolgt die Überleitung nach den allgemeinen Grundsätzen.
  2. Die Verweildauer in Stufe 3 wird von drei Jahren auf zwei Jahre verkürzt.
  3. Der Tabellenwert der Stufe 4 wird nach der Überleitung um 100 Euro erhöht.
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§ 5
Stufenzuordnung der Arbeiterinnen und Arbeiter

( 1 ) Mitarbeitende aus dem Geltungsbereich des MTArb-KF27# werden entsprechend ihrer Beschäftigungszeit nach § 6 MTArb-KF in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung der Stufe der gemäß § 2 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle des MTArb-KF28# in der ab dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung bereits seit Beginn ihrer Beschäftigungszeit gegolten hätte; Stufe 1 ist hierbei ausnahmslos mit einem Jahr zu berücksichtigen. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des MTArb-KF29# in der ab dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung.
( 2 ) § 4 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 und 2 gilt für Mitarbeitende gemäß Absatz 1 entsprechend.
( 3 ) Ist das Entgelt nach Absatz 1 Satz 1 niedriger als das Vergleichsentgelt, werden Mitarbeitende einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe zugeordnet. Der Aufstieg aus der individuellen Zwischenstufe in die dem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe findet zu dem Zeitpunkt statt, zu dem sie gemäß Absatz 1 Satz 1 die Voraussetzungen für diesen Stufenaufstieg auf Grund der Beschäftigungszeit erfüllt haben.
( 4 ) Werden Mitarbeitende während ihrer Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des MTArb-KF30# in der ab dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung. § 14 Abs. 4 Satz 2 MTArb-KF31# in der ab dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung gilt entsprechend. Werden Mitarbeitende während ihrer Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe herabgruppiert, erfolgt die Stufenzuordnung in der niedrigeren Entgeltgruppe, als sei die niedrigere Eingruppierung bereits im Juni 2007erfolgt; der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe nach Absatz 3 Satz 2, ansonsten nach Absatz 1 Satz 2.
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3. Abschnitt
Besitzstandsregelungen

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§ 6
Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege

( 1 ) Aus dem Geltungsbereich des BAT-KF in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung in eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Mitarbeitende, die am 1. Juli 2007 bei Fortgeltung des bisherigen Arbeitsrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit mindestens zur Hälfte erfüllt haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe des BAT-KF32# eingruppiert. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5, wenn die Mitarbeitenden aus der Vergütungsgruppe VIII BAT-KF mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe VII BAT-KF übergeleitet worden sind; sie erfolgt in die Entgeltgruppe 8, wenn die Mitarbeitenden aus der Vergütungsgruppe VIb BAT-KF mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Vc BAT-KF übergeleitet worden sind. Voraussetzung für die Höhergruppierung nach Satz 1 und 2 ist, dass
zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, und
bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte.
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 2 Abs. 2. Erfolgt die Höhergruppierung vor dem 1. Oktober 2007, gilt – gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Satzes 2 – § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
( 2 ) Aus dem Geltungsbereich des BAT-KF33# in eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 übergeleiteten Mitarbeitenden, die am 1. Juli 2007 bei Fortgeltung des bisherigen Arbeitsrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit mindestens zur Hälfte erfüllt haben und in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2007 und dem 30. September 2007 höhergruppiert wären, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- bzw. Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt (§ 3) nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte. Voraussetzung für diesen Stufenaufstieg ist, dass
zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, und
bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte.
( 3 ) Die Absätze 1 und 2 finden auf übergeleitete Mitarbeitende, deren Eingruppierung sich nach der Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT-KF in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung) richtet, keine Anwendung.
Protokollerklärungen zu §§ 4 und 6:
Für die Überleitung in die Entgeltgruppe 8a gemäß Anlage 2 BAT-KF34#gilt für übergeleitete Mitarbeitende
  • der Vergütungsgruppe Kr. V vier Jahre, Kr. Va zwei Jahre Kr. VI
  • der Vergütungsgruppe Kr. Va drei Jahre Kr. VI
  • der Vergütungsgruppe Kr. Va fünf Jahre Kr. VI
  • der Vergütungsgruppe Kr. V sechs Jahre Kr. VI
mit Ortszuschlag der Stufe 2 Folgendes:
  1. Zunächst erfolgt die Überleitung nach den allgemeinen Grundsätzen.
  2. Die Verweildauer in Stufe 3 wird von drei Jahren auf zwei Jahre verkürzt.
  3. Der Tabellenwert der Stufe 4 wird nach der Überleitung um 100 Euro erhöht.
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§ 7
Vergütungsgruppenzulagen

( 1 ) Mitarbeitende, denen am 30. Juni 2007 nach der Vergütungsordnung zum BAT-KF35# eine Vergütungsgruppenzulage zusteht, erhalten in der Entgeltgruppe, in die sie übergeleitet werden, eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Vergütungsgruppenzulage.
( 2 ) Mitarbeitende, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 30. Juni 2007 eine Vergütungsgruppenzulage ohne vorausgehenden Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg erreicht hätten, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen die Zulage nach bisherigem Recht zugestanden hätte, eine Besitzstandszulage. Die Höhe der Besitzstandszulage bemisst sich nach dem Betrag, der als Vergütungsgruppenzulage zu zahlen gewesen wäre, wenn diese bereits am 30. Juni 2007 zugestanden hätte. Voraussetzung ist, dass
am 1. Juli 2007 die für die Vergütungsgruppenzulage erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit nach Maßgabe des § 23b Abschn. B BAT-KF in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung mindestens zur Hälfte erfüllt ist,
zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts der Vergütungsgruppenzulage entgegengestanden hätten und
bis zum individuellen Zeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die zu der Vergütungsgruppenzulage geführt hätte.
( 3 ) Für Mitarbeitende, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 30. Juni 2007 im Anschluss an einen Fallgruppenaufstieg eine Vergütungsgruppenzulage erreicht hätten, gilt Folgendes:
  1. In eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Mitarbeitende, die den Fallgruppenaufstieg am 30. Juni 2007 noch nicht erreicht haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert worden wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe des BAT-KF36# eingruppiert; § 6 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Eine Besitzstandszulage für eine Vergütungsgruppenzulage steht nicht zu.
  2. Ist ein der Vergütungsgruppenzulage vorausgehender Fallgruppenaufstieg am 30. Juni 2007 bereits erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass am 1. Juli 2007 mindestens die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg zurückgelegt sein muss.
( 4 ) Die Besitzstandszulage nach den Absätzen 1, 2 und 3 Buchst. b wird so lange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für die Vergütungsgruppenzulage nach bisherigem Recht weiterhin bestehen. Sie verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.
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§ 837#
Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit

Mitarbeitende, denen am 30. Juni 2007 eine Zulage nach § 24 BAT-KF oder § 9 MTArb-KF in den bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassungen zusteht, erhalten eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre. Wird die anspruchsbegründende Tätigkeit über den 30. September 2007 hinaus beibehalten, finden mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2007 die Regelungen des BAT-KF38#/MTArb-KF39# über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Anwendung. Für eine vor dem 1. Juli 2007 vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit, für die am 30. Juni 2007 wegen der zeitlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 bzw. 2 BAT-KF oder § 9 MTArb-KF in den bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassungen noch keine Zulage gezahlt wird, gilt Satz 1 und 2 ab dem Zeitpunkt entsprechend, zu dem nach bisherigem Recht die Zulage zu zahlen gewesen wäre.
Protokollerklärung zu § 8:
Die Zulage kann für die Dauer einer vor dem 1. Juli 2007 begonnenen vertretungsweisen höherwertigen Tätigkeit auch ab dem 1. Oktober 2007 in der am 30. Juni 2007 zugestandenen Höhe belassen werden.
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§ 9
Beschäftigungszeit

( 1 ) Für die Dauer des über den 30. Juni 2007 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Juli 2007 nach Maßgabe der jeweiligen Arbeitsrechtsregelungen anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne der Beschäftigungszeit BAT-KF40#/MTArb-KF41# in der ab dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung berücksichtigt.
( 2 ) Für die Anwendung des § 22 BAT-KF42#/ MTArb-KF43# werden die bis zum 30. Juni 2007 zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe des BAT-KF44# oder des MTArb-KF45# in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung anerkannte Jubiläumsdienstzeit sind, als Beschäftigungszeit im Sinne des § 33 Absatz 5 BAT-KF46#/MTArb-KF47# berücksichtigt.
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§ 10
Abgeltung

Durch Vereinbarungen mit der/dem Mitarbeitenden können Entgeltbestandteile aus Besitzständen, ausgenommen für Vergütungsgruppenzulagen, pauschaliert bzw. abgefunden werden.
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§ 11
Mitarbeitende nach Anlage 6 BAT-KF48#

Die Überleitung der vorhandenen Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte an Krankenhäusern richtet sich ausschließlich nach der Anlage 7 zum BAT-KF49# (TVÜ-Ärzte-KF). §§ 1 bis 10 finden keine Anwendung.
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§ 12
Abrechnung unständiger Bezügebestandteile

Bezüge im Sinne des § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT-KF und § 31 Abs. 2 Unterabs. 2 MTArb-KF in den bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassungen für Arbeitsleistungen bis zum 30. Juni 2007 werden nach den bis dahin jeweils geltenden Regelungen abgerechnet, als ob das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. Juni 2007 beendet worden wäre.
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4. Abschnitt

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§ 13
Einmalzahlungen

( 1 ) Die von § 1 Abs. 1 und 2 erfassten Mitarbeitenden erhalten für das Jahr 2007 eine Einmalzahlung in Höhe von 900 Euro, die in zwei Teilbeträgen in Höhe von jeweils 450 Euro mit den Bezügen für die Monate Juli und Oktober ausgezahlt wird.
( 2 ) Der Anspruch auf die Teilbeträge nach Absatz 1 besteht, wenn die/der Mitarbeitende an mindestens einem Tag des jeweiligen Fälligkeitsmonats Anspruch auf Bezüge (Entgelt, Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall) hat; dies gilt auch für Kalendermonate, in denen nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht gezahlt wird. Die jeweiligen Teilbeträge werden auch gezahlt, wenn eine Mitarbeitende wegen der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in dem jeweiligen Fälligkeitsmonat keine Bezüge erhalten hat.
( 3 ) § 18 BAT-KF50#/MTArb-KF51# findet entsprechend Anwendung. Maßgebend sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Juli bzw. 1. Oktober.
( 4 ) Die Einmalzahlungen sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
( 5 ) Praktikanten nach der Ordnung über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (PraktO)52# und Auszubildende nach der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchO)53# und der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO)54# erhalten für das Jahr 2007 eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro, die in zwei Teilbeträgen in Höhe von jeweils 150 Euro mit den Bezügen für die Monate Juli und Oktober ausgezahlt wird. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
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§ 1455#
Verweis auf andere Bestimmungen

Soweit in anderen Arbeitsrechtsregelungen auf Bestimmungen des BAT-KF56# oder des MTArb-KF 57#in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen in der ab 1. Juli 2007 geltenden Fassung.
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Anlage 1
Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen

Entgeltgruppe
Vergütungsgruppe
Lohngruppe
15 Ü
I
15
Ia
Ia nach Aufstieg aus Ib
Ib mit ausstehendem Aufstieg nach Ia (keine Stufe 6)
14
Ib ohne Aufstieg nach Ia
Ib nach Aufstieg aus II
II mit ausstehendem Aufstieg nach Ib
13
II ohne Aufstieg nach Ib
12
II nach Aufstieg aus III
III mit ausstehendem Aufstieg nach II
11
III ohne Aufstieg nach II
III nach Aufstieg aus IVa
IVa mit ausstehendem Aufstieg nach III
10
IVa ohne Aufstieg nach III
IVa nach Aufstieg aus IVb
IVb mit ausstehendem Aufstieg nach IVa
Vb in den ersten sechs Monaten der Berufsausübung, wenn danach IVb mit Aufstieg nach IVa (Zuordnung zur Stufe 1)
9
IVb ohne Aufstieg nach IV a
IV b nach Aufstieg Vb
Vb mit ausstehendem Aufstieg nach IVb
Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 5 nach 9 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)
Vb nach Aufstieg Vc (Stufe 5 nach 9 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)
Vb nach Aufstieg aus VIb (nur Lehrkräfte) (Stufe 5 nach 9 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)
9
(Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
8
Vc mit ausstehendem Aufstieg nach Vb
Vc ohne Aufstieg nach Vb
Vc nach Aufstieg aus Vib
8a
8 mit ausstehendem Aufstieg nach 8a
8 nach Aufstieg aus 7
7 mit ausstehendem Aufstieg nach 8 und 8a
7
7a
7 mit ausstehendem Aufstieg nach 7a
7 nach Aufstieg aus 6
6 mit ausstehendem Aufstieg nach 7 und 7a
6
VIb mit ausstehendem Aufstieg nach Vb (nur Lehrkräfte)
VIb mit ausstehendem Aufstieg nach Vc
VIb ohne Aufstieg nach Vc
VIb nach Aufstieg aus VII
6a
6 mit ausstehendem Aufstieg nach 6a
6 nach Aufstieg aus 5
5 mit ausstehendem Aufstieg nach 6 und 6a
5
VII mit ausstehendem Aufstieg nach VI b
VII ohne Aufstieg nach VIb
VII nach Aufstieg aus VIII
5a
5 mit ausstehendem Aufstieg nach 5a
5 nach Aufstieg aus 4
4 mit ausstehendem Aufstieg nach 5 und 5a
4
4a
4 mit ausstehendem Aufstieg nach 4a
4 nach Aufstieg aus 3
3 mit ausstehendem Aufstieg nach 4 und 4a
3
VIII nach Aufstieg aus IXa
VIII mit ausstehendem Aufstieg nach VII
VIII ohne Aufstieg nach VII
3a
3 mit ausstehendem Aufstieg nach 3a
3 nach Aufstieg aus 2
2 mit ausstehendem Aufstieg nach 3 und 3a
2 Ü
2a
2 mit ausstehendem Aufstieg nach 2a
2 nach Aufstieg aus 1
1 mit ausstehendem Aufstieg nach 2 und 2 a
2
IXa
IX mit ausstehendem Aufstieg nach IX a oder VIII
IX nach Aufstieg aus X (keine Stufe 6)
X ( keine Stufe 6)
BA 2
1 a (keine Stufe 6)
1 mit ausstehendem Aufstieg nach 1 a (keine Stufe 6)
1
BA 1
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Anlage 2
KR Anwendungstabelle

Grafik

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1 ↑ Das Inhaltsverzeichnis ist nicht Bestandteil der Arbeitsrechtsregelung
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2 ↑ Nr. 1100
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf eine frühere Fassung des MT-Arb-KF (Nr. 1300).
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4 ↑ Nr. 1100
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5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf eine frühere Fassung des MT-Arb-KF (Nr. 1300).
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6 ↑ Nr. 1100
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7 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf eine frühere Fassung des MT-Arb-KF (Nr. 1300).
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8 ↑ Nr. 1100
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9 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf eine frühere Fassung des MT-Arb-KF (Nr. 1300).
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10 ↑ Nr. 1100-6
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11 ↑ Nr. 1100-7
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12 ↑ Nr. 1100
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13 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf eine frühere Fassung des MT-Arb-KF (Nr. 1300).
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14 ↑ Nr. 1100
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15 ↑ z.B. Anmerkung 3 der Berufsgruppe 1.4 im Allgemeinen Entgeltgruppenplan
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16 ↑ Nr. 1100
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17 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf eine frühere Fassung des MT-Arb-KF (Nr. 1300).
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18 ↑ z.B. Anmerkung 3 der Berufsgruppe 1.4 im Allgemeinen Entgeltgruppenplan
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19 ↑ Nr. 1100
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20 ↑ Nr. 1100
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21 ↑ Nr. 1100
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22 ↑ Nr. 1100-2
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23 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf eine frühere Fassung des MT-Arb-KF (Nr. 1300).
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24 ↑ Nr. 1100
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25 ↑ Nr. 1100
#
26 ↑ Nr. 1100-2
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27 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf eine frühere Fassung des MT-Arb-KF (Nr. 1300).
#
28 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf eine frühere Fassung des MT-Arb-KF (Nr. 1300).
#
29 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf eine frühere Fassung des MT-Arb-KF (Nr. 1300).
#
30 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf eine frühere Fassung des MT-Arb-KF (Nr. 1300).
#
31 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf eine frühere Fassung des MT-Arb-KF (Nr. 1300).
#
32 ↑ Nr. 1100
#
33 ↑ Nr. 1100
#
34 ↑ Nr. 1100-2
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35 ↑ Nr. 1100
#
36 ↑ Nr. 1100-1
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37 ↑ Protokollerklärung zu § 8 angefügt durch ARR zur Änderung des BAT-KF, des MTArb-KF und anderer ARR vom 8. Mai 2008
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38 ↑ Nr. 1100
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39 ↑ Nr. 1300
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40 ↑ Nr. 1100
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41 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf eine frühere Fassung des MT-Arb-KF (Nr. 1300).
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42 ↑ Nr. 1100
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43 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf eine frühere Fassung des MT-Arb-KF (Nr. 1300).
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44 ↑ Nr. 1100
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45 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf eine frühere Fassung des MT-Arb-KF (Nr. 1300).
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46 ↑ Nr. 1100
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47 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf eine frühere Fassung des MT-Arb-KF (Nr. 1300).
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48 ↑ Nr. 1100-6
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49 ↑ Nr. 1100-7
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50 ↑ Nr. 1100
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51 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf eine frühere Fassung des MT-Arb-KF (Nr. 1300).
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52 ↑ Nr. 1545
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53 ↑ Nr. 1560
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54 ↑ Nr. 1500
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55 ↑ § 14 eingefügt durch ARR zur Änderung des BAT-KF, des MTArb-KF und anderer ARR vom 8. Mai 2008
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56 ↑ Nr. 1100
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57 ↑ Nr. 1100