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Geltungszeitraum von: 01.09.1981

Geltungszeitraum bis: 31.03.2005

Richtlinien
zur Anfertigung der Hausarbeiten
im Rahmen der Ersten Theologischen Prüfung

Vom 15. Juli 1981

(KABl. 1981 S. 234)
geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 3. Juli 1997 (KABl. 1997 S. 110)

Gemäß § 15 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche von Westfalen zur Ausführung des Pfarrerausbildungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union vom 27. Oktober 1967 (KABl. S. 165) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Prüfungsordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen zur Durchführung der Ersten und der Zweiten Theologischen Prüfung vom 17. September 1980 (KABl. S. 169) hat die Kirchenleitung am 15. Juli 1981 folgende Ausführungsbestimmungen (Richtlinien) erlassen:
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I. Zur Aufgabenstellung

  1. Wissenschaftliche Hausarbeit
    Die wissenschaftliche Hausarbeit soll den Nachweis führen, dass der Verfasser in einer begrenzten Zeit auf begrenztem Raum ein gestelltes Thema wissenschaftlich zu bearbeiten vermag.
  2. Predigt
    Bei der Predigt werden erwartet:
    1. homiletische Vorarbeiten, durch die der theologisch verantwortete Weg zur Predigt einsehbar gemacht wird. Die Wahl der Methode hierzu ist frei; sie muss begründet werden. Folgende Arbeitsschritte (in austauschbarer Reihenfolge) müssen berücksichtigt werden:
      1. eine wissenschaftliche Exegese, die die Aussagen des Textes in seinem Kontext im biblischen Horizont herausarbeitet und seine Intentionen zusammenfasst.
      2. eine homiletische Erschließung des Textes, die seine Aussagen systematisch-theologisch reflektiert, auf heutige Probleme bezieht und nach dem Zusammenhang mit den Bekenntnissen und Lebensäußerungen der Kirche fragt. Dabei können Analysen charakteristischer Predigten aus der Predigtgeschichte sinnvoll sein.
      3. eine Erschließung der Hörersituation (Anknüpfungsmöglichkeiten, Verstehensschwierigkeiten, Verstehenshilfen). Dabei kann hilfreich sein, die Predigt im Blick auf eine zu beschreibende Gemeinde zu entwerfen.
      4. eine Erwägung verschiedener Möglichkeiten, den Text zu vergegenwärtigen (Thematisierung eines Textgedankens, Verzicht auf bestimmte Textaussagen, Verwendung von sprachlichen Bildern, Vergleichen von literarischen Texten) und die Begründung für die getroffene Entscheidung.
      5. Überlegungen zu Aufbau und Gedankenführung der Predigt (dialogischer Charakter, Gliederung, Übersichtlichkeit, Anschaulichkeit, Behaltbarkeit).
    2. eine wörtlich ausgearbeitete Predigt, deren Aufbau durch Abschnitte kenntlich gemacht werden soll.
    3. Unterrichtsentwurf
      Der Unterrichtsentwurf soll erkennen lassen, dass sich der Verfasser mit religionspädagogischen Konzeptionen der Gegenwart auseinandergesetzt und mit geltenden Lehrplänen und in Gebrauch befindlichen Religionsbüchern vertraut gemacht hat. Der Schwerpunkt liegt auf der Darstellung der Unterrichtsplanung und ihren verschiedenen Arbeitsgängen. Sie soll konkrete Gestalt in der Skizze einer Unterrichtsstunde gewinnen.
      1. Als Prüfungsaufgabe für den Unterrichtsentwurf kann ein biblischer Text oder ein Thema gestellt werden.
        1. Ist ein biblischer Text Gegenstand des Unterrichtsentwurfs, dann soll die Exegese die gesamtbiblischen Bezüge berücksichtigen und systematischtheologische Überlegungen einbeziehen.
          Dabei sind diejenigen Aspekte des Textes ausführlicher darzustellen, die im Rahmen der didaktischen Überlegungen für die Unterrichtsplanung eine Rolle spielen.
        2. Ist ein Thema Gegenstand des Unterrichtsentwurfs, dann ist es unter systematisch-theologischen und wirkungsgeschichtlichen Aspekten zu reflektieren. Die Ausarbeitung soll sich auf Fragen konzentrieren, die für den Unterricht besondere Beachtung verdienen.
          Die Entscheidung, ob das Thema an Beispielen aus der Bibel, aus seiner Wirkungsgeschichte oder der Gegenwart exemplarisch erarbeitet wird, ist zu begründen.
      2. Die gewonnenen Einsichten sind auf die Situation von Jugendlichen der angegebenen Jahrgangsstufe zu beziehen; entwicklungs-psychologische und soziokulturelle Gesichtspunkte, insbesondere die der religiösen Sozialisation, sind darzulegen.
      3. Die Unterrichtsplanung soll folgende Elemente enthalten:
        1. Darstellung und Begründung der Unterrichtsziele; dabei sollen die drei Lernzieldimensionen (kognitiv – affektiv – pragmatisch) nach Möglichkeit Berücksichtigung finden.
        2. Darstellung und Begründung des geplanten Lehrerverhaltens:
          aa)
          Lernschritte,
          bb)
          Sozialformen,
          cc)
          Methoden,
          dd)
          Medien.
        3. Bilder, Zeichnungen, Tabellen, Übersichten u. a. sollen der Arbeitmöglichst als Foto oder Fotokopie beigefügt werden.
      4. Religionspädagogische Abhandlung
        Stellt das Theologische Prüfungsamt ein religionspädagogisches Thema, so ist die Arbeit nach den Kriterien der wissenschaftlichen Hausarbeit anzufertigen.
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II. Zur schriftlichen Form

  1. Die Prüfungsarbeiten müssen auf mit Seitenzahlen versehenen weißen DIN-A4-Blättern einseitig in Maschinenschrift geschrieben sein. Je Seite sind 40 Zeilen mit je maximal 60 Anschlägen zugelassen. Der freie Rand soll 7 cm betragen.
    Den Prüfungsarbeiten können Anmerkungen in einem Beiheft angefügt werden. Prüfungsarbeit und Beiheft müssen einzeln gebunden sein. Die vorgeschriebene Seitenzahl ist zu beachten (siehe §§ 17 bis 19 der Theol. Prüfungsordnung). Die Seitenzahl der Anmerkungen zuzüglich etwaiger Anlagen darf die Seitenzahl der Arbeit nicht überschreiten. Über die vorgeschriebene Seitenzahl hinausgehende Arbeiten können zurückgewiesen werden. Der Versuch, durch willkürliche Abkürzungen o. Ä.. Raum zu gewinnen, ist nicht zulässig.
  2. Jeder Hausarbeit ist eine eigenhändig unterschriebene Erklärung mit folgendem Wortlaut vorzuheften:
    ‚Ich versichere, dass ich diese Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt und die benutzte Literatur vollständig angegeben habe. Die Stellen der Arbeit, die anderen Werken entnommen sind, habe ich unter Angabe der Quellen kenntlich gemacht.‘
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III.

Diese Richtlinien treten am 1. September 1981 in Kraft.1#

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1 ↑ Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Richtlinien in ihrer ursprünglichen Fassung.