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Geltungszeitraum von: 05.01.2005

Geltungszeitraum bis: 31.12.2007

Satzung des Kirchenkreises Hagen
nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes
vom 13. November 2003

Vom 12. März 2004

(KABl. 2004 S. 278)

Die Kirchengemeinden jedes Kirchenkreises sind nach § 4 Finanzausgleichsgesetz1# zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 5 Finanzausgleichsgesetz2# wie folgt geregelt:
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§ 1
Kirchensteuerverteilung

Die der Finanzausgleichskasse beim Kirchenkreis nach § 2 Abs. 2 d des Finanzausgleichsgesetzes3# zugewiesene Kirchensteuer wird durch Beschluss der Kreissynode nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verteilt.
Von der Zuweisung werden abgezogen (Vorwegabzug)
  • für das Diakonische Werk Ennepe-Ruhr/Hagen in Höhe von 5,5 %,
  • für das gemeinsame Kreiskirchenamt Hagen/Schwelm 8,6 %,
  • für die Anstaltskirchengemeinde Volmarstein (Martinskirchengemeinde) die ihr zustehende Gemeindegliederpauschale abzüglich Verwaltungskosten,
  • für die Pfarrbesoldung die Mittel gemäß § 3 dieser Satzung einschließlich der Aufwendungen für Beihilfen,
  • für die Rücklagen die Mittel gemäß § 5 dieser Satzung.
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§ 2
Finanzbedarf des Kirchenkreises

Von der verbleibenden Summe nach § 1 erhält der Kirchenkreis eine Zuweisung für die Kreissynodalkasse in Höhe von 13 %.
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§ 3
Aufbringung der Pfarrbesoldung für die Pfarrstellen

Der Kirchenkreis (Finanzausgleichskasse) erhält zur Aufbringung der nach § 8 Finanzausgleichsgesetz4# für die Pfarrstellen zu zahlenden Pfarrstellenpauschalen eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs. Auf den Bedarf anzurechnen sind die Netto-Einkünfte der Kirchengemeinden aus ihrem Pfarrvermögen jeweils in Höhe von 100 %; sie sind an den Kirchenkreis (Finanzausgleichskasse) abzuführen.
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§ 4
Finanzbedarf der Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchengemeinden und der Gesamtverband der Ev. Kirchengemeinden Hagen (Verband) erhalten für ihre Aufgaben eine pauschalierte Zuweisung.
( 2 ) Die pauschalierte Zuweisung erfolgt auf der Grundlage folgender Maßstäbe:
  1. Zahl der Gemeindeglieder;
  2. Kindergartenpauschale;
  3. Anerkannter Schuldendienst (Bedarf);
  4. Pauschale für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
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§ 5
Gemeinsame Rücklagen

Für alle Kirchengemeinden, den Verband und den Kirchenkreis (Kreissynodalkasse) werden beim Kirchenkreis (Finanzausgleichskasse) folgende gemeinsame Rücklagen gebildet:
  1. eine Betriebsmittelrücklage;
  2. eine Ausgleichsrücklage;
  3. ein Sonderfonds für Härtefälle.
Die Höhe der Einlagen wird jährlich von der Kreissynode bestimmt.
Die Inanspruchnahme der Rücklagen bedarf eines Beschlusses des Kreissynodalvorstandes; bei der Inanspruchnahme der Betriebsmittelrücklage reicht eine Anzeige an die für die Kassenaufsicht zuständige Stelle. Über die Inanspruchnahme der Rücklage gem. Buchst. c) durch den Kirchenkreis (Kreissynodalkasse) entscheidet die Kreissynode. Die Kreissynode ist jährlich über die Inanspruchnahme der Rücklagen zu unterrichten.
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§ 6
Gemeinsame Finanzplanung

( 1 ) Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung im Kirchenkreis kann der Kreissynodalvorstand
  1. Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden festlegen und Pauschalvorgaben für einzelne Haushaltsansätze beschließen;
  2. einen Investitionsplan für Neubauten und größere Instandsetzungsvorhaben in den Kirchengemeinden aufstellen;
  3. den Kirchengemeinden Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden.
( 3 ) Die Zuständigkeit der Organe des Verbandes bleibt unberührt.
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§ 7
Finanzausschuss

( 1 ) Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden, des Verbandes und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
( 2 ) Der Finanzausschuss besteht aus neun Mitgliedern, davon höchstens drei Pfarrerinnen oder Pfarrer. Die Mitglieder werden von der Kreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. Für jedes Mitglied wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt. Die Kreissynode bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, sie / er muss Mitglied der Kreissynode sein.
Die Kirchengemeinden einer Region schlagen mindestens zwei Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl für die Region vor. Folgende Kirchengemeinden bilden eine Region:
  1. Region Haspe
    Ev. – Luth. Kirchengemeinde Haspe
  2. Region Herdecke
    Ev. Kirchengemeinde Ende
    Ev. Kirchengemeinde Herdecke
  3. Region Mitte
    Ev. – Ref. Kirchengemeinde Hagen
    Ev. – Luth. Pauluskirchengemeinde
    Ev. – Luth. Stadtkirchengemeinde
  4. Region Nord
    Ev. Jakobuskirchengemeinde
    Ev. Melanchthon-Kirchengemeinde Hagen
    Ev. Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde
  5. Region Ost
    Ev. – Luth. Dreifaltigkeitskirchengemeinde
    Ev. – Luth. Erlöserkirchengemeinde
    Ev. – Luth. Friedenskirchengemeinde
    Ev. – Luth. Gnadenkirchengemeinde
    Ev. – Luth. Matthäuskirchengemeinde
  6. Region Süd
    Ev. Kirchengemeinde Breckerfeld
    Ev. – Luth. Christuskirchengemeinde
    Ev. Kirchengemeinde Dahl
    Ev. Kirchengemeinde Rummenohl
    Ev. – Luth. Kirchengemeinde Zurstraße
  7. Region Wetter
    Anstaltskirchengemeinde Volmarstein (Martinskirchengemeinde)
    Ev. Kirchengemeinde Volmarstein
    Ev. Kirchengemeinde Vorhalle
    Ev. – Luth. Kirchengemeinde Wetter (Ruhr)
    Ev. – Ref. Kirchengemeinde Wetter-Freiheit.
Gewählt ist die oder der Vorgeschlagene einer Region mit der jeweils höchsten Stimmenzahl. Stellvertreterin oder Stellvertreter einer Region ist die oder der Vorgeschlagene mit der zweithöchsten Stimmenzahl.
10 Die weiteren Mitglieder werden unmittelbar von der Kreissynode, auf Vorschlag des Nominierungsausschusses, gewählt. 11 Mindestens ein Mitglied davon muss aus dem Bereich der Ämter und Einrichtungen des Kirchenkreises sein.
12 Die Leiterin oder der Leiter des gemeinsamen Kreiskirchenamtes nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Finanzausschusses teil.
( 3 ) Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand, den Verbandsvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. Ihm können durch ergänzende Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes weitere Aufgaben übertragen werden.
( 4 ) Der Finanzausschuss wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand beantragen. Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Sitzungen des Presbyteriums sinngemäß. Der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch die Kreissynode bedarf.
( 5 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Finanzausschusses ist zu den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes einzuladen, sofern dort Angelegenheiten aus dem Aufgabenbereich des Ausschusses behandelt werden.
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§ 8
Informationspflicht der Kirchengemeinden und des Verbandes

Die Kirchengemeinden und der Verband haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
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§ 9
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden und des Verbandes

( 1 ) Die Kirchengemeinden und der Verband können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung beim Superintendenten oder bei der Superintendentin schriftlich einzulegen und zu begründen. Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch die betroffene Körperschaft zu hören.
( 2 ) Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung und die Kreissynode entscheidet endgültig.
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§ 10
Durchführung der Verwaltungsaufgaben

Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
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§ 11
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig treten entgegenstehende Beschlüsse und Regelungen der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 840
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2 ↑ Nr. 840
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3 ↑ Nr. 840
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4 ↑ Nr. 840