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Gemeindesatzung der Ev. Friedenskirchengemeinde in Bergkamen

Vom 23. April 2008

(KABl. 2008 S. 183)

Präambel
Die Ev. Friedenskirchengemeinde in Bergkamen ist fünf Jahre nach der im Zuge der kommunalen Neuordnung erfolgten Neugründung der Stadt Bergkamen am 1. Januar 1971 als Zusammenschluss der damals selbstständigen Kirchengemeinden Bergkamen und Weddinghofen sowie des Bezirks Overberge/Büscherstiftung (Kirchengemeinde Kamen) neu gegründet worden. Sie gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste gemäß Artikel 77 der Kirchenordnung der Ev. Kirche von Westfalen (KO)2# folgende Gemeindesatzung:
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. Gemäß den Bestimmungen der Kirchenordnung3# trägt es die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde. Es ist zuständig für Grundsatzentscheidungen über Planung, Zielsetzung und Durchführung der Gemeindearbeit. Das Presbyterium tritt in regelmäßigen Abständen zusammen und strebt danach, seine Beschlüsse einmütig zu fassen.
Es vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit.
( 2 ) Das Presbyterium wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus seiner Mitte. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Artikel 63 KO4#.
( 3 ) Das Presbyterium überträgt aus seiner Mitte das Amt der Finanzkirchmeisterin oder des Finanzkirchmeisters und der Baukirchmeisterin oder des Baukirchmeisters gemäß Artikel 61 KO5#.
( 4 ) Das Presbyterium gliedert die Gemeindearbeit gemäß Artikel 74 Absatz 3 KO6# nach Fachbereichen und bildet zur Verantwortung und Begleitung dieser Arbeit Fachausschüsse. Gemäß Artikel 74 Absatz 4 KO7# wird ein Geschäftsführender Ausschuss gebildet.
( 5 ) Die Mitglieder der Ausschüsse werden jeweils nach den Presbyteriumswahlen in der ersten Sitzung des Presbyteriums berufen.
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§ 2
Fachausschüsse

( 1 ) Für die Planung, Leitung und Begleitung der Arbeit werden Fachausschüsse gebildet.
Sie arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
( 2 ) Das Presbyterium bildet folgende Fachausschüsse:
  1. Ausschuss für Kindertageseinrichtungen;
  2. Ausschuss für Jugendarbeit;
  3. Ausschuss für Friedhofsangelegenheiten;
  4. Ausschuss für Diakonie, Seelsorge und gesellschaftliche Verantwortung;
  5. Ausschuss für Kirchenmusik.
( 3 ) Die Fachausschüsse wählen ihre Vorsitzenden und die Stellvertretungen aus den vom Presbyterium entsandten Mitgliedern für die jeweilige Amtszeit.
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§ 3
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Der Geschäftsführende Ausschuss besteht aus acht Mitgliedern des Presbyteriums. Hierzu gehören:
  1. die oder der Vorsitzende des Presbyteriums und ihre oder seine Stellvertretung sowie jeweils die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Finanzen und für Bau- und Liegenschaften;
  2. vier weitere Presbyterinnen oder Presbyter.
( 2 ) Der Vorsitz im Geschäftsführenden Ausschuss und die Stellvertretung wird durch die oder den Vorsitzenden des Presbyteriums und seiner Stellvertretung wahrgenommen.
( 3 ) Der Geschäftsführende Ausschuss hat folgende Aufgaben:
  • Vorbereitung aller Entscheidungen in Grundstücks-, Finanz- und Bauangelegenheiten,
  • Erstellung der Haushaltsplanentwürfe einschließlich des Stellenplans,
  • Überwachung und Durchführung der Haushaltspläne,
  • Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen für notwendige Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel,
  • Entscheidung in Personalangelegenheiten (Einstellung, Eingruppierung, Höhergruppierung, Entlassung) nach Anhörung der betreffenden Fachausschüsse, unter Beachtung des Mitarbeitervertretungsgesetzes im Rahmen des beschlossenen Stellenplans,
  • Aufstellung von Grundsätzen zur Regelung von Urlaubszeiten für die gemeindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der tariflichen Bestimmungen sowie von Vertretungsdiensten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
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§ 4
Ausschuss für Kindertageseinrichtungen

( 1 ) Der Ausschuss für Kindertageseinrichtungen setzt sich zusammen aus vier Mitgliedern des Presbyteriums sowie aus zwei Leiterinnen oder Leitern der Tageseinrichtung für Kinder.
( 2 ) Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
  • Erarbeitung und Weiterentwicklung der pädagogischen Grundkonzeptionen auf der Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie Begleitung und Koordination der Arbeit in den Kindergärten,
  • Erarbeitung von Vorschlägen für den Geschäftsführenden Ausschuss bei erforderlichen baulichen Veränderungen, notwendigen Renovierungsmaßnahmen, Anschaffung von Einrichtungsgegenständen sowie Personalentscheidungen,
  • Koordination der Arbeit der Kindertageseinrichtungen und Abstimmung der Konzeptionen, Personalfragen und Fragestellungen, die übergemeindliche Bedeutung haben mit dem Ev. Regionalausschuss für Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet Bergkamen,
  • Entscheidung von Organisationsfragen für den Arbeitsbereich.
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§ 5
Ausschuss für Jugendarbeit

( 1 ) Der Ausschuss für Jugendarbeit setzt sich zusammen aus der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer und drei weiteren Mitgliedern des Presbyteriums sowie bis zu drei sachkundigen Gemeindegliedern oder Vertretungen der Jugendarbeit, die vom Presbyterium berufen werden. Die Jugendreferentin oder der Jugendreferent nimmt mit beratender Stimme teil.
( 2 ) Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
  • Planung, Durchführung und Koordination von Aktivitäten in der Jugendarbeit,
  • Förderung und Begleitung der ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit,
  • Kooperation mit Gremien und Verbänden der Jugendarbeit auf kommunaler und synodaler Ebene,
  • Verwaltung und Entscheidung über die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel für die Jugendarbeit,
  • Beratung des Geschäftsführenden Ausschusses in Personalentscheidungen.
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§ 6
Friedhofsausschuss

( 1 ) Der Friedhofsausschuss setzt sich zusammen aus zwei Presbyterinnen oder Presbytern sowie aus einer Pfarrerin oder einem Pfarrer und bis zu zwei sachkundigen Gemeindegliedern, die vom Presbyterium berufen werden.
( 2 ) Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
  • Verwaltung und Gestaltung des kirchengemeindlichen Friedhofes nach Maßgabe der Friedhofssatzung,
  • Planung der Friedhofsanlagen, der Wege und der wieder zu belegenden Felder,
  • Erteilung der Genehmigung für die Aufstellung und Veränderung von Grabmalen und der damit zusammenhängenden baulichen Maßnahmen,
  • Vorbereitung der Friedhofskasse, der Friedhofssatzung, der Friedhofsgebührensatzung und der Grabmal- und Bepflanzungssatzung,
  • Vergabe von Aufträgen im Rahmen der im Haushaltsplan der Friedhofskasse zur Verfügung stehenden Mittel.
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§ 7
Ausschuss für Diakonie, Seelsorge und gesellschaftliche Verantwortung

( 1 ) Der Ausschuss für Diakonie, Seelsorge und gesellschaftliche Verantwortung setzt sich zusammen aus zwei Presbyterinnen oder Presbytern sowie aus zwei Pfarrerinnen oder Pfarrern und drei sachkundigen Gemeindegliedern, die vom Presbyterium berufen werden.
( 2 ) Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
  • Förderung, Begleitung und Weiterentwicklung der Arbeit in der Kirchengemeinde,
  • Entsendung von Mitgliedern in die Synodalen Ausschüsse und Arbeitskreise des Bereiches,
  • Förderung des Zusammenwirkens mit dem Diakonischen Werk im Kirchenkreis,
  • Entscheidung über die Verwendung von Mitteln aus den Diakoniefonds der Kirchengemeinde.
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§ 8
Ausschuss für Kirchenmusik

( 1 ) Der Ausschuss für Kirchenmusik setzt sich zusammen aus zwei Presbyterinnen oder Presbytern sowie aus einer Pfarrerin oder einem Pfarrer und bis zu zwei sachkundigen Gemeindegliedern, die vom Presbyterium berufen werden.
( 2 ) Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
  • Planung, Durchführung und Koordination von Aktivitäten in der Kirchenmusik,
  • Förderung und Begleitung der ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kirchenmusik,
  • Kooperation mit Gremien und Verbänden der Kirchenmusik auf synodaler und landeskirchlicher Ebene,
  • Verwaltung und Entscheidung über die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel für die Kirchenmusik,
  • Beratung des Geschäftsführenden Ausschusses in Personalentscheidungen.
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§ 9
Verwaltung

Das Presbyterium sowie die Ausschüsse bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Gemeindebüros und des Kreiskirchenamtes.
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§ 10
Geschäftsführung

Die Geschäftsführung des Presbyteriums und der Ausschüsse kann durch eine vom Presbyterium erlassene Geschäftsordnung geregelt werden.
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§ 11
Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Gemeindesatzung sowie Änderungen dieser Satzung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
( 2 ) Diese Satzung tritt mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
( 3 ) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Gemeindesatzung der Ev. Friedenskirchengemeinde in Bergkamen vom 18. März 1998 außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Nr. 1.
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6 ↑ Nr. 1.
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7 ↑ Nr. 1.