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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:04.06.2008
Aktenzeichen: VK 5/07
Rechtsgrundlage:§ 19 VwGG; Art. 6 Abs. 2 Kirchenordnung
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Anhörung, Aufsicht, Fusion von Kirchengemeinden, Klagebefugnis, Klagefrist, Rechtsweg (unzulässig), Schriftsatzfrist, Vereinigung von Kirchengemeinden, Verfristung
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Leitsatz:

  1. Für Klagen von (ehemaligen) Gemeindegliedern auf Aufhebung der Vereinigung von Kirchengemeinden ist der Rechtsweg zu der Verwaltungskammer nicht eröffnet.
  2. Die Festsetzung der Vereinigung von Kirchengemeinden nach Art. 6 Abs. 2 der Kirchenordnung ist keine Entscheidung der Kirchenleitung/des Landeskirchenamtes aus dem Bereich der kirchlichen Aufsicht gegenüber Kirchengemeinden i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 VwGG.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Vereinigung der Evangelisch-Lutherischen X-Kirchengemeinde B. (im Folgenden: X-Gemeinde) und der Evangelisch-Lutherischen A-Kirchengemeinde C. (im Folgenden: A-Gemeinde) zur (neuen) Evangelisch-Lutherischen X-Kirchengemeinde B. Der Kläger zu 1. war in der A-Gemeinde Presbyter, der Kläger zu 2. Gemeindeglied.
Zu Beginn des Jahres 2004 nahmen die beiden Kirchengemeinden Fusionsgespräche auf und setzten hierzu eine Steuerungsgruppe ein. Deren Verlauf und Ergebnis waren Gegenstand von Gemeindeversammlungen, und zwar am 15. April 2004 in der A-Gemeinde und am 3. November 2004 in der X-Gemeinde. Nach den jeweiligen Protokollen fanden Information und Aussprache statt.
Das Presbyterium der A-Gemeinde beschloss am 15. Oktober 2004 (entsprechend dem Antrag des Klägers zu 1.), beide Kirchengemeinden zu fusionieren. Das Presbyterium der X-Gemeinde fasste einen entsprechenden Beschluss am 8. November 2004. Der Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises B. stimmte der Vereinigung der beiden Kirchengemeinden mit Beschluss vom 16. Dezember 2004 zu. Zum Urkundenentwurf des Landeskirchenamtes fassten die beiden Presbyterien zustimmende Beschlüsse am 6. Dezember 2004 bzw. am 9. März 2005.
Gemäß Beschluss des Landeskirchenamtes vom 22. März 2005 setzte die Beklagte mit Urkunde vom 23. Mai 2005 (KABl. 2005 S. 115), deren Inkrafttreten auf den 1. Mai 2005 bestimmt war, die Vereinigung der Neustädter X-Gemeinde und der A-Gemeinde fest.
Am 8. Dezember 2005 beschloss der Bevollmächtigtenausschuss der neuen Kirchengemeinde ausschließlich mit den Stimmen der Vertreter aus dem Bezirk der bisherigen X-Gemeinde, Verhandlungen wegen eines Verkaufs des A-Gem. an die B-Kultusgemeinde C. aufzunehmen. Dem traten u.a. die Kläger auf vielfältige Weise entgegen. Ihr Antrag an die Verwaltungskammer, der (neuen) Evangelisch-Lutherischen X-Kirchengemeinde B. im Wege der einstweiligen Anordnung das Führen von Verkaufsverhandlungen zu untersagen, blieb ebenso erfolglos (Beschluss der Verwaltungskammer vom 11. April 2006 – VK 2/06 -) wie die gegen den Beschluss gerichtete Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Beschluss vom 24. Mai 2006- VGH 7/06 -). In beiden Entscheidungen ist der Rechtsweg zu den kirchlichen Verwaltungsgerichten verneint worden.
Das Grundstück mit der aufstehenden früheren X-Kirche wurde mit Kaufvertrag vom 6. Juli 2007 an die B. Kultusgemeinde C. verkauft. Die Genehmigung zur Veräußerung hatte das Landeskirchenamt am 16. Mai 2007 erteilt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 27. Februar 2007 zogen die Kläger die Wirksamkeit der Fusion der beiden Gemeinden in Zweifel. Sie machten geltend, dass eine ordnungsgemäße Anhörung der beteiligten Gemeindeglieder nach Art. 6 Abs. 2 der Kirchenordnung unterblieben sei; es hätten lediglich zwei Gemeindeversammlungen stattgefunden. Auf die Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift könnten sich die Kläger berufen, weil dem Anhörungsrecht subjektiv-rechtlicher Charakter zukomme.
Mit Schreiben vom 19. März 2007 teilte das Landeskirchenamt den Klägern mit, dass es die Fusion als wirksam ansehe; die erforderlichen Anhörungen hätten stattgefunden. Gegen dieses Schreiben legten die Kläger unter dem 25. April 2007 Beschwerde ein. Sie führten aus, dass die erforderliche formelle Anhörung nicht durch irgendeine Informationsveranstaltung ersetzt werden könne. Der Beschluss der Kirchenleitung zur Fusion sei mithin fehlerhaft zustande gekommen und sei daher rückgängig zu machen.
Mit Beschluss vom 24. Mai 2007 wies die Kirchenleitung die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass sämtliche Voraussetzungen für eine Zusammenführung der beiden Gemeinden erfüllt seien; die Vereinigung sei somit wirksam.
Am 9. Juli 2007 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Die Fusion der beiden Kirchengemeinden sei tatsächlich gescheitert, weil – was im Einzelnen weiter ausgeführt wird – die dem Fusionsbeschluss folgende Zeit von nicht eingehaltenen Zusagen, Wort- und Vertrauensbrüchen der Leitungsgremien aus dem ursprünglichen Bezirk „D.“ geprägt worden sei. In rechtlicher Hinsicht sei die Fusion von Anfang an unwirksam, weil eine für die Wirksamkeit des Fusionsbeschlusses maßgebliche Verfahrensvorschrift irreparabel verletzt worden sei. Die Durchführung von Informationsveranstaltungen könne die vorgeschriebene Anhörung nicht ersetzen. Das Anhörungsrecht verkörpere ein basisdemokratisches Recht auf Mitwirkung der Gemeindeglieder und stelle insofern rechtssystematisch die Durchbrechung der presbyterial-synodalen Ordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen dar. Eine Heilungsvorschrift in Bezug auf diesen Verfahrensverstoß fehle im kirchlichen Recht.
Der Rechtsweg zur Verwaltungskammer sei eröffnet, denn die Klage richte sich gegen Maßnahmen der Beklagten, nämlich gegen den Bescheid des Landeskirchenamtes vom 24. Mai 2007 und den Beschluss vom 22. März 2005. Die Kläger seien klagebefugt. Die Klage sei ohne Widerspruchsverfahren zulässig, da es sich um eine Entscheidung der Kirchenleitung handele. Die Klage sei auch trotz Ablaufs der in § 25 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes geregelten Jahresfrist nicht verfristet, denn den Klägern sei die Einlegung der Klage vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich gewesen. Den Klägern sei es bis zum Erhalt der Klageschrift nicht bekannt gewesen, dass der Vereinigungsbeschluss der Beklagten im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht worden sei. Im Übrigen sei auch zu berücksichtigen, dass die Kläger lange Zeit davor zurückgescheut hätten, den Klageweg gegen ihre Kirche zu beschreiten.
Weiter tragen die Kläger vor, dass der Verkauf der A-Kirche an die B. Kultusgemeinde dinglich noch nicht vollzogen sei.
Die Kläger beantragen,
ihnen eine Schriftsatzfrist nachzulassen.
Hilfsweise stellen sie den schriftsätzlich angekündigten Antrag,
den Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Selbständigkeit der (früheren) Evangelisch-Lutherischen A-Kirchengemeinde C. wiederherzustellen,
hilfsweise,
unwirksam ist und die A-Kirchengemeinde C. kirchenrechtlich fortbesteht,
äußerst hilfsweise,
den Beschluss der Beklagten vom 24. Mai 2007 aufzuheben und die
Beklagte zu verpflichten, die Selbständigkeit der zuvor bestehenden
A-Kirchengemeinde C. wiederherzustellen.
Ferner beantragen sie,
ihnen gegen die Versäumung der Klagefrist hinsichtlich des Beschlusses
der Beklagten vom 22. März 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Verwaltungsrechtsweg nach § 19 des Verwaltungsgerichtsgesetzes sei nicht eröffnet. Außerdem fehle den Klägern die Klagebefugnis, da sie durch die Schreiben vom 19. März und 24. Mai 2007 nicht in eigenen Rechten verletzt sein könnten; in diesen werde nämlich die bestehende Rechtslage – die Wirksamkeit der Vereinigung – lediglich nachrichtlich wiedergegeben. Die Klage sei jedenfalls verfristet; die Klagefrist sei spätestens ein Jahr nach Veröffentlichung des Vereinigungsbeschlusses im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen verstrichen, die am 30. Juni 2005 erfolgt sei.
Die Klage sei auch unbegründet. Die Vereinigung der beiden Gemeinden sei frei von Rechtsfehlern erfolgt. Die notwendigen Anhörungen seien erfolgt. Gemeindeversammlungen seien seit jeher ein Mittel der Anhörung der Gemeindeglieder in der Evangelischen Kirche von Westfalen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Verfahrensakten VK 2/06 Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Kammer konnte über die Klage entscheiden, ohne dass den Klägern, wie von ihnen mit Hauptantrag allein beantragt, noch eine Schriftsatzfrist nachzulassen war. Für dieses Begehren, zu dessen Begründung der Prozessbevollmächtigte der Kläger angegeben hat, im Rechtsgespräch sei auf Zulässigkeitsprobleme hingewiesen worden, auf die er sich noch nicht einstellen könne, steht den Klägern § 283 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), der gemäß § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend Anwendung findet, schon deshalb nicht zur Seite, weil danach neues Vorbringen des Gegners (oder eines anderen Beteiligten) erforderlich ist. Hieran fehlt es vorliegend. Aber auch unter dem Aspekt der Wahrung rechtlichen Gehörs – ohne dass es insoweit eines Rückgriffs auf § 139 ZPO bedürfte – hat das Gericht keine Veranlassung gesehen, mit Blick auf den Verlauf der mündlichen Verhandlung den Klägern noch eine Schriftsatzfrist einzuräumen.
Vgl. hierzu Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 15. Aufl., § 108 Rdnr. 27.
Die vom Vorsitzenden im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage angesprochenen Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage betrafen sämtlich Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsweg, Klagebefugnis, Verfristung), die die Beklagte bereits in der Klageerwiderung unter Nennung der einschlägigen Normen thematisiert (und verneint) hatte. Hierauf hatten sich die anwaltlich vertretenen Kläger einzustellen. Dies gilt insbesondere für die zentrale und vorrangige Problematik des Rechtsweges, zumal sie den Klägern bereits im Verfahren VK 2/06 (VGH 7/06) vor Augen geführt worden war. Vor eine „wesentlich veränderte rechtliche Beurteilungsgrundlage“
so Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. August 1978 - 7 C 79-82/77 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1979, 828, 829,
sahen sie bzw. ihr Prozessbevollmächtigter sich insofern durch die Erörterung der Rechtswegproblematik nicht gestellt.
Sollte sich dem Prozessbevollmächtigten der Kläger erst im Verlaufe des Rechtsgesprächs durch den Hinweis des Vorsitzenden erschlossen haben, dass zur Rechtswegeröffnung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit – Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) – das bloße Vorliegen einer Maßnahme des Landeskirchenamtes nicht ausreicht, sondern der Gesetzeswortlaut eine Entscheidung „aus dem Bereich der kirchlichen Aufsicht ...“ verlangt, stellt sich allenfalls die Frage hinreichender Vorbereitung der mündlichen Verhandlung. Hierauf brauchte bei der Entscheidung, ob noch eine Schriftsatzfrist eingeräumt wird, nicht Bedacht genommen zu werden. Im Übrigen stand dem Prozessbevollmächtigten der Kläger für den – für die Kammer allerdings nicht erkennbaren – Fall der Erforderlichkeit neuer Überlegungen aufgrund des Rechtsgesprächs das zu seinem Beistand erschienene Mitglied seiner Sozietät zur fachlichen Abstimmung des Vorgehens und Plädierens zur Seite, so dass an der Möglichkeit der Kläger, sich in der mündlichen Verhandlung sachgerecht und erschöpfend zu erklären, nicht zu zweifeln war.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Da die Kläger nur hilfsweise einen Sachantrag gestellt haben, ist die Klage in Ermangelung eines unbedingten Hauptantrags zur Sache schon abweisungsreif. Sie bleibt aber auch mit den Hilfsanträgen erfolglos.
Ihrer Zulässigkeit steht bereits entgegen, dass für die vorliegende Streitigkeit der Rechtsweg zu den kirchlichen Verwaltungsgerichten nicht gegeben ist.
Für welche Streitigkeiten dieser Rechtsweg eröffnet ist, ist in § 19 VwGG abschließend geregelt. Der kirchengerichtlichen Überprüfung unterfallen danach die in § 19 Abs. 1 und 2 VwGG aufgeführten Fallgruppen; daneben ist das (kirchliche) Verwaltungsgericht für die Entscheidung anderer Streitigkeiten aus dem Bereich der kirchlichen Ordnung und Verwaltung nur zuständig, soweit das kirchliche Recht dies bestimmt (§ 19 Abs. 3 VwGG).
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 VwGG – der hier allein als zuständigkeitsbestimmend in Betracht kommenden Regelung – erstreckt sich die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit auf Streitigkeiten über Entscheidungen der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes aus dem Bereich der kirchlichen Aufsicht (u.a.) gegenüber Kirchengemeinden. Um eine derartige Entscheidung handelt es sich indes bei der Festsetzung der Vereinigung der Evangelisch-Lutherischen X-Kirchengemeinde B. und der Evangelisch-Lutherischen A-Kirchengemeinde C. zur Evangelisch-Lutherischen X-Kirchengemeinde B. durch Beschluss des Landeskirchenamtes der Beklagten vom 22. März 2005 nicht. Das Landeskirchenamt ist mit der Festsetzung der Vereinigung nicht im Bereich der kirchlichen Aufsicht gegenüber den betroffenen Gemeinden tätig geworden.
Rechtsgrundlage dieser Entscheidung ist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO). Danach beschließt die Kirchenleitung über die Neubildung, Veränderung, Aufhebung und Vereinigung von Kirchengemeinden. Durch Art. 154 Abs. 4 KO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 e) der Dienstordnung für das Landeskirchenamt vom 19. Februar 2003 (KABl. 2003 S. 105) ist diese Befugnis an das Landeskirchenamt delegiert, sofern die Beteiligten sich einig sind.
Die nach Art. 6 Abs. 2 KO zu treffende Entscheidung hat keinen aufsichtlichen Charakter. Aufsicht bedeutet Überwachung fremden Handelns. Das Aufsichtsrecht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit des (Verwaltungs-)Handelns (des nachgeordneten Bereichs), auf die sachgemäße Aufgabenerledigung und auf die persönlich saubere Dienstführung des einzelnen Amtsträgers.
Vgl. Münchener Rechts-Lexikon, Bd. 1, S. 303.
Einen derartigen Rahmen legt Art. 6 Abs. 2 KO nicht fest. Die Vereinigung von Kirchengemeinden wird nicht etwa einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung unterworfen, sondern stellt sich als originärer gestaltender Akt der Kirchenleitung/des Landeskirchenamtes auf dem Gebiet der kirchlichen Organisation und Ordnung dar.
Absprachen oder Vereinbarungen der betroffenen Gemeinden haben allenfalls Anstoßfunktion, engen die Organisationsgewalt der Beklagten aber nicht ein.
Fehlt es mithin an einer Entscheidung aus dem Bereich der kirchlichen Aufsicht gegenüber Kirchengemeinden, scheidet § 19 Abs. 1 Satz 1 VwGG als zuständigkeitsbegründend aus.
Eine besondere Regelung im Sinne des § 19 Abs. 3 VwGG, die die Streitigkeit der kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit unterstellt, enthält das kirchliche Recht nicht. Im vorliegenden Sachzusammenhang trifft lediglich Art. 6 Abs. 3 KO eine Rechtswegsregelung. Danach entscheidet die Kirchenleitung, wenn die beteiligten Kirchengemeinden sich im Falle einer Vermögensauseinandersetzung nicht einigen können; gegen die Entscheidung der Kirchenleitung kann von den Presbyterien die Verwaltungskammer angerufen werden. Dass eine solche spezielle Regelung getroffen worden ist, zeigt zugleich, dass nach der Vorstellung des kirchlichen Gesetzgebers ansonsten für Organisationsentscheidungen in diesem Bereich der kirchliche Rechtsweg grundsätzlich nicht eröffnet ist, denn anderenfalls hätte es dieser Regelung nicht bedurft.
Die Beschränkung des kirchlichen Rechtswegs auf die im Gesetz aufgeführten Streitfälle begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken
vgl. hierzu den den Beteiligten bekannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 24. Mai 2006 – VGH 7/06 – mit weiteren Nachweisen.
Insbesondere ergibt sich weder aus Art. 140 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 und Abs. 5 der Weimarer Verfassung noch aus Art. 19 Abs. 4 GG (Rechtsschutzgarantie) oder aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) die Notwendigkeit eines umfassenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes durch die Kirchen.
Ist damit die Festsetzung der Vereinigung der beiden Kirchengemeinden durch Beschluss des Landeskirchenamtes vom 22. März 2005 der gerichtlichen Überprüfung im kirchlichen Verwaltungsrechtsweg entzogen, so gilt nichts anderes für den im Klageantrag aufgegriffenen „Bescheid“ der Beklagten vom 24. Mai 2007, mit dem unter Zurückweisung der Beschwerde der Kläger lediglich die Rechtslage bezüglich der Vereinigung der beiden Kirchengemeinden aus der Sicht der Beklagten dargelegt wird. Hiermit ist zudem in Bezug auf den Streitgegenstand der Vereinigung keine „Entscheidung“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 VwGG getroffen worden.
Ungeachtet der Frage des Rechtsweges ist die Klage aber auch im Übrigen unzulässig.
Sowohl für das Anfechtungsbegehren (bezogen auf den Vereinigungsbeschluss der Beklagten) als auch für das Verpflichtungsbegehren auf Wiederherstellung der Selbstständigkeit der A-Gemeinde wie auch für ein Feststellungsbegehren betreffend die Unwirksamkeit der Fusion fehlt es den Klägern an der nach § 21 Abs. 1 VwGG erforderlichen Klagebefugnis. Die Kläger können nicht geltend machen, durch die Vereinigung der beiden Kirchengemeinden in eigenen Rechten verletzt zu sein. Wie im staatlichen Recht im Hinblick auf die politische Gemeinde so gibt es auch im kirchlichen Recht keinen Anspruch der Gemeindeglieder auf Fortbestand der eigenen Kirchengemeinde bzw. auf deren Wiederherstellung.
Vgl. Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Ev. Kirche in Hessen und Nassau, Urteil vom 23. Mai 1997 – II 1/1997 -, RsprB ABl. EKD 2000, 2.
Der Vereinigungsbeschluss stellt sich lediglich im Verhältnis zu den betroffenen Gemeinden als Maßnahme mit unmittelbarer Rechtswirkung dar, weil er deren Bestand und Status betrifft. Gegenüber den Mitgliedern der fusionierten Kirchengemeinden mangelt es hingegen an einer unmittelbaren Rechtswirkung, weil ihre Rechte und Pflichten als Gemeindeangehörige durch die Gebietsänderung – hier im Wege der Zusammenlegung - weder in inhaltlicher noch in sonstiger Weise berührt werden.
So auch Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Ev. Kirche in Hessen und Nassau, a.a.O., mit Hinweisen zur Rechtsprechung betreffend die parallele Konstellation im staatlichen Recht.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 KO vorgeschriebenen Anhörung der beteiligten Gemeindeglieder. Denn die Anhörungspflicht als solche vermittelt keine (einklagbare) Rechtsposition im Hinblick auf die materielle Entscheidung. Vielmehr ist das Innehaben einer materiellen Rechtsposition Voraussetzung, damit aus einer Anhörungspflicht ein subjektiver Anspruch auf Verfahrensteilhabe und Anhörung erwächst.
Vgl. hierzu Bonk/Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 6. Aufl., § 13 Rdnr. 39.
Die Anhörung macht im Übrigen auch Sinn, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einem möglichen Eingriff in eine geschützte Rechtsposition des Anzuhörenden steht (vgl. auch § 13 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes). Sie kann im allgemeinen Interesse als Mittel der Sachverhaltsaufklärung erfolgen und dann vor allem der Schaffung einer ausreichenden und zutreffenden Entscheidungsgrundlage dienen.
Die Unzulässigkeit der Klage folgt des Weiteren auch daraus, dass sie verfristet ist. Gegen die als Streitgegenstand allein in Betracht kommende Festsetzung der Vereinigung der Kirchengemeinden hätte ungeachtet des Umstandes, dass der kirchliche Rechtsweg nicht eröffnet war und sich demzufolge auch ein Vorverfahren (Widerspruch) erübrigte, jedenfalls innerhalb der Jahresfrist des § 26 Satz 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 VwGG, die hier mangels Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung anstelle der Monatsfrist maßgeblich ist, Klage erhoben werden müssen. Die den Beginn der Frist auslösende Bekanntgabe der Festsetzung ist im Kirchlichen Amtsblatt der Beklagten vom 30. Juni 2005 erfolgt, Klage ist aber erst am 9. Juli 2007 erhoben worden.
Zu Unrecht meinen die Kläger sich auf § 25 Abs. 2 VwGG berufen zu können, wonach über die Jahresfrist hinaus die Einlegung des Rechtsmittels zulässig ist, wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Der von ihnen geltend gemachte Umstand, dass ihnen bis zum Erhalt der Klageerwiderung nicht bekannt gewesen sei, dass der Vereinigungsbeschluss im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht worden sei, stellt keinen Fall höherer Gewalt dar.
Unter höherer Gewalt ist nach der Rechtsprechung der staatlichen Verwaltungsgerichte zu der weitgehend inhaltsgleichen Regelung in § 58 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), der die Kammer folgt, ein Ereignis zu verstehen, das nach den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe – also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung – zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1979 - 6 C 70/78 -, NJW 1980, 1480.
Musste der Betroffene nach den näheren Umständen des Falles mit der Bekanntgabe einer Entscheidung rechnen, so kann er sich nicht mehr auf höhere Gewalt berufen, denn die ihm zumutbare Sorgfalt hätte es in einem derartigen Fall erfordert, dass er sich um Aufklärung bemüht.
Vgl. BVerwG, a.a.O.; ebenso Kopp/Schenke, a.a.O., § 58 Rdnr. 20.
Im Hinblick auf die Teilhabe der Kläger am Gemeindeleben der bisherigen A-Kirchengemeinde kann es keinem Zweifel unterliegen, dass ihnen – worauf es ankommt –
vgl. BVerwG, a.a.O.,
das Ergehen einer Fusionierungsentscheidung bekannt war. Sie haben im Übrigen im Verfahren VK 2/06 mit Schriftsatz vom 6. März 2006 selbst vorgetragen, dass die Fusion zum 1. Mai 2005 wirksam geworden sei; außerdem ist ihnen mit gerichtlicher Verfügung vom 22. März 2006 ein Protokollauszug betreffend den Beschluss des Landeskirchenamtes vom 22. März 2005 zur Vereinigung der beiden Kirchengemeinden zugeleitet worden. Ihre Unkenntnis bezog sich allenfalls auf Ort und Zeitpunkt der förmlichen Bekanntgabe. Sollten sie eine Rechtsverfolgung gegen die Vereinigung beabsichtigt haben, hätte es die ihnen zumutbare Sorgfalt erfordert, sich insoweit zu erkundigen.
Die mit Schriftsatz vom 7. September 2007 wegen der Versäumung der Klagefrist beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet bereits deshalb aus, weil weder die Frist des § 60 Abs. 2 VwGO noch die des § 60 Abs. 3 VwGO – jeweils in Verbindung mit § 71 VwGG - eingehalten ist.
Soweit die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten zum Schluss der mündlichen Verhandlung an das Gericht das Ansinnen gestellt haben, sich über förmliche Bedenken hinwegzusetzen und im Interesse des Rechtsfriedens eine Entscheidung in der Sache zu treffen, verkennen sie die Bindung der Verwaltungskammer an das in der Kirche geltende Recht (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 1 VwGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 1 VwGG.