.Satzung
####§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
#§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
Satzung
der Evangelischen Kirchengemeinde Bottrop
Vom 10. April 2019
Präambel
1 Die Evangelische Kirche von Westfalen baut sich auf drei Ebenen auf: die Kirchengemeinde, der Kirchenkreis und die Landeskirche. 2 Sie arbeiten miteinander und füreinander.
3 Die Evangelische Kirche von Westfalen stellt ihre Arbeit unter den Leitgedanken „Glauben aus gutem Grund!“. 4 Sechs Handlungsfelder werden darin für die Arbeit beschrieben:
- Gottesdienst, Kirchenmusik und Kultur,
- Seelsorge und Beratung,
- Diakonie und gesellschaftliche Verantwortung,
- Mission und Ökumene,
- Bildung und Erziehung,
- Leitung (einschließlich Öffentlichkeitsarbeit und Verwaltung).
5 Diese Handlungsfelder sollen auf jeder Verfassungsebene der Evangelischen Kirche von Westfalen ausgestaltet werden.
6 Vor diesem Hintergrund möchten der Evangelische Kirchenkreis Gladbeck-Bottrop-Dorsten und seine Kirchengemeinden „Aus gutem Grund: Gott ehren und den Menschen dienen!“.
7 Der Kirchenkreis übernimmt gemeindeübergreifende Aufgaben.
8 Die Evangelische Kirchengemeinde Bottrop bindet sich ein in die Leitgedanken der Landeskirche und des Kirchenkreises und entfaltet ihre Arbeitsschwerpunkte auf Grund ihrer Gemeindekonzeption. 9 Die Verwendung der Haushaltsmittel der Kirchengemeinde muss mit ihrer Konzeption und den damit verfolgten Zielen korrespondieren.
10 Im Vertrauen auf Gottes Wort und Zuwendung gibt sich die Evangelische Kirchengemeinde Bottrop zur Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste gemäß Artikel 742# und 77 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)3# die folgende Satzung:
#§ 1
Presbyterium
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. 2 Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. 3 Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Ausschuss übertragen werden.
(
2
)
Das Presbyterium bildet einen geschäftsführenden Ausschuss gemäß Artikel 74 Absatz 4 KO4#, Fachausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 3 KO5# und Bezirksausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 2 KO6#.
(
3
)
Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 2
Geschäftsführender Ausschuss
(
1
)
Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Ausschuss.
(
2
)
1 Der geschäftsführende Ausschuss entscheidet in laufenden Geschäften für das Presbyterium, wenn dieses nicht tagt. 2 Er bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor, bringt die Beschlussvorlagen ein und nimmt die Empfehlungen der Fachausschüsse entgegen.
(
3
)
Der geschäftsführende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Durchführung von Planung und Koordinierung der kirchlichen Arbeit im Bereich der Kirchengemeinde,
- Erstellung des Haushaltsplanentwurfs,
- Überwachung und Durchführung des Haushaltsplans,
- finanzielle Entscheidungen im Rahmen des beschlossenen Haushaltsplans,
- Vorbereitung der Entscheidung über Vermietungen, Verpachtungen und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten,
- Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen,
- Aufstellung von Grundsätzen zur Regelung von Urlaubszeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der tariflichen Bestimmungen sowie von Vertretungsdiensten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
(
4
)
Der geschäftsführende Ausschuss berät und beschließt über arbeitsrechtliche Maßnahmen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde, soweit durch Beschluss des Presbyteriums delegiert worden ist, auch über Einstellung und Kündigung.
(
5
)
1 Die Mitglieder werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen. 2 Dem geschäftsführenden Ausschuss gehören an:
- die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die oder der stellvertretende Vorsitzende,
- die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister sowie die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister,
- zwei weitere Mitglieder des Presbyteriums.
3 Dem geschäftsführenden Ausschuss müssen mehr Presbyterinnen oder Presbyter als Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber angehören. 4 Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
6
)
Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums.
(
7
)
1 Die Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen des geschäftsführenden Ausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses und den übrigen Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung des geschäftsführenden Ausschusses die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien7#.
#§ 3
Geschäftsführung
(
1
)
Das Presbyterium kann für bestimmte Aufgabenbereiche eine Geschäftsführung bestellen.
(
2
)
Die Geschäftsführung ist zuständig für folgende Fachbereiche:
- elementare Bildung und Schule,
- evangelische Jugend,
- Gemeindedienst für Diakonie.
(
3
)
Die Geschäftsführung arbeitet innerhalb der ihr übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
(
4
)
Die Geschäftsführung hat für die o. g. Fachbereiche insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahrnehmung der Geschäfte der laufenden Verwaltung,
- finanzielle Entscheidungen im Rahmen des beschlossenen Haushaltsplans,
- Zeichnungsbefugnis für die Fachbereiche im Rahmen des beschlossenen Haushaltsplans,
- Ansprechpartner für das Kreiskirchenamt in Bezug auf Antragstellungen und Verwendungsnachweise,
- Dienst- und Fachaufsicht für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- Entscheidung über arbeitsrechtliche Maßnahmen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis einschließlich Entgeltgruppe EG 10 und vergleichbarer Entgeltgruppen, soweit durch Beschluss des Presbyteriums delegiert worden ist, auch über Einstellung und Kündigung.
§ 4
Fachausschüsse
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde bildet folgende Fachbereiche:
- Finanzangelegenheiten,
- Bau- und Grundstücksangelegenheiten.
2 Für jeden Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet.
(
2
)
Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
(
3
)
Die Mitglieder der Fachausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen.
(
4
)
1 Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und dem Presbyterium zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien8#.
#§ 5
Fachausschuss Finanzangelegenheiten
(
1
)
Die Kirchengemeinde beruft einen Fachausschuss für Finanzangelegenheiten.
(
2
)
Dem Fachausschuss gehören an:
- die oder der Vorsitzende des Presbyteriums,
- die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister,
- die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister,
- die Finanzbeauftragten der Bezirke.
(
3
)
Den Vorsitz führt die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister.
(
4
)
Der Fachausschuss Finanzangelegenheiten hat folgende Aufgaben:
- Beratung der mittelfristigen Finanzplanung,
- Erstellung einer Empfehlung zur mittelfristigen Finanzplanung,
- Beratung über den Haushalt,
- Vorbereitung der Erstellung des Haushaltsplans,
- Beratung des Presbyteriums in Bezug auf Finanzangelegenheiten.
§ 6
Fachausschuss Bau- und Grundstücksangelegenheiten
(
1
)
Die Kirchengemeinde beruft einen Fachausschuss für Bau- und Grundstücksangelegenheiten.
(
2
)
Dem Fachausschuss gehören an:
- die oder der Vorsitzende des Presbyteriums,
- die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister,
- die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister,
- die Baubeauftragten der Bezirke.
(
3
)
Den Vorsitz führt die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister.
(
4
)
Der Fachausschuss Bau- und Grundstücksangelegenheiten hat folgende Aufgaben:
- Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen für notwendige Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel,
- Beratung über eine mittelfristige Planung in Bau- und Grundstücksangelegenheiten,
- Erstellung einer Empfehlung zur mittelfristigen Bau- und Grundstücksplanung,
- Beratung in Bau- und Grundstücksangelegenheiten,
- Vorbereitung der Maßnahmenaufstellung in Bau- und Grundstücksangelegenheiten,
- Beratung des Presbyteriums in Bezug auf Bau- und Grundstücksangelegenheiten.
§ 7
Bezirksausschüsse
(
1
)
1 Das Presbyterium bildet Gemeindebezirke. 2 Für jeden Gemeindebezirk wird ein Bezirksausschuss gebildet.
(
2
)
Die Bezirksausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums und des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans.
(
3
)
Die Bezirksausschüsse beraten über
- die für die Gemeindearbeit im Gemeindebezirk zu beantragenden Finanzmittel und melden diese zur Einstellung in den Haushaltsplan an,
- die Anträge zur Bau- und Finanzplanung bei Neu- und Umbauten sowie Gebäudesanierungen innerhalb des Gemeindebezirks, leiten die Anträge zur Beschlussfassung weiter und melden die erforderlichen Finanzmittel zur Aufnahme in den Haushaltsplan an,
- die Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Stellen dem Gemeindebezirk zugeordnet sind, und leiten ihr Votum weiter.
(
4
)
Die Bezirksausschüsse entscheiden über
- die Umsetzung der Schwerpunkte gemeindlicher Arbeit im Gemeindebezirk entsprechend der Gemeindekonzeption,
- den Einsatz der im Haushaltsplan für den jeweiligen Gemeindebezirk zugeteilten Finanzmittel für Inventar, Verbrauchsmittel, Verwaltungs- und Betriebsausgaben.
(
5
)
1 Die Mitglieder der Bezirksausschüsse werden in einer der ersten Sitzungen des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen. 2 Mitglieder der Bezirksausschüsse sind die zum Bezirk gehörenden Mitglieder des Presbyteriums. 3 Darüber hinaus beruft das Presbyterium bis zu 16 Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. 4 Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
6
)
1 Die Bezirksausschüsse wählen ihre Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden aus der Mitte ihrer Mitglieder. 2 Die Bezirksausschüsse wählen geeignete Mitglieder zu Beauftragten für Finanzangelegenheiten und Bauangelegenheiten des jeweiligen Gemeindebezirks.
(
7
)
1 Die Sitzungen der Bezirksausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen der Bezirksausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Bezirksausschusses, der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben und den übrigen Mitgliedern des Presbyteriums zugänglich zu machen. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Bezirksausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien9#n.
#§ 8
Grundsätze der Zusammenarbeit
(
1
)
Das Presbyterium und alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
(
2
)
1 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. 2 Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
#§ 9
Inkrafttreten10#
1 Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
2 Die Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Bottrop vom 27. Februar 2008 (KABl. 2008 S. 157), zuletzt geändert am 22. Oktober 2014 (KABl. 2014 S. 360), tritt gleichzeitig außer Kraft.