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Geltungszeitraum von: 01.09.2005

Geltungszeitraum bis: 31.12.2006

Arbeitsrechtsregelung über vorübergehende Abweichungen von geltenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in dem Diakonischen Werk Wittgenstein gGmbH in Bad Berleburg

Vom 31. August 2005

(KABl. 2005 S. 195)

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§ 1
Vorübergehende Maßnahmen

( 1 ) Zur nachhaltigen Sicherung der Arbeitsplätze und Abwendung betriebsbedingter Kündigungen kann für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Diakonisches Werk Wittgenstein gGmbH in Bad Berleburg durch Dienstvereinbarung nach § 36 MVG1# bestimmt werden, dass in den Jahren 2005 und 2006
  1. keine Zuwendung nach der Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Angestellte2# und nach der Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Arbeiter3# gezahlt wird sowie
  2. für die Dauer der Laufzeit der Dienstvereinbarung die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ohne Änderung der Bezüge auf 40 Stunden erhöht wird. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten erhöht sich im entsprechenden Verhältnis.
( 2 ) Die Dienstvereinbarung gilt nicht für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, mit denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen worden ist. Sie gilt auch nicht für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis in Folge einer Befristung im Arbeitsvertrag während der Dauer der Laufzeit der Dienstvereinbarung ausläuft, es sei denn, der Arbeitgeber bietet schriftlich die Entfristung an.
( 3 ) Mit den leitenden Mitarbeitenden, für welche die Dienstvereinbarung keine rechtliche Wirkung entfaltet, sind Reduzierungen in entsprechender Höhe zu vereinbaren.
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§ 2
Voraussetzungen

( 1 ) Voraussetzung für den Abschluss einer Dienstvereinbarung im Sinne von § 1 ist, dass die Dienststellenleitung der Mitarbeitervertretung vor Abschluss der Dienstvereinbarung die wirtschaftliche Situation darlegt und eingehend erklärt. Dazu ist der Mitarbeitervertretung Einblick in die maßgeblichen Unterlagen zu gewähren und eine Unterrichtung durch den Wirtschaftsprüfer zu ermöglichen.
( 2 ) Die Dienststellenleitung hat unter Beteiligung der Mitarbeitervertretung umgehend ein Konzept zur Überwindung der wirtschaftlichen Notlage zu entwickeln.
( 3 ) Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung bilden für die Dauer der Laufzeit einen gemeinsamen Ausschuss, in dem monatlich das Konzept zur Überwindung der wirtschaftlichen Notlage und seine Umsetzung beraten wird, in dem insbesondere die Entwicklung der Einnahme- und Ausgabesituation erörtert wird und in dem während der Laufzeit geprüft wird, ob die Senkung der Personalkosten in der vereinbarten Höhe notwendig ist. Die Dienststellenleitung stimmt in dem Ausschuss erforderliche Investitionen mit der Mitarbeitervertretung ab.
( 4 ) Etwaige Mehrerlöse, welche die Diakonisches Werk Wittgenstein gGmbH erwirtschaftet, sollen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im jeweiligen Folgejahr maximal in Höhe von 50 v.H. der sich aus den jeweiligen Ordnungen für die Zuwendung ergebenden Beträge ausgezahlt werden. Ob solche vorhanden sind, wird unter Einbeziehung der Wirtschaftsprüfung gemeinsam von Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres festgestellt.
( 5 ) Die Mitglieder der Dienststellenleitung und der Mitarbeitervertretung des Ausschusses sind berechtigt, zu den Sitzungen sachkundige Personen gem. § 25 MVG4# hinzuziehen.
( 6 ) Voraussetzung ist ferner, dass in die Dienstvereinbarung aufgenommen werden:
  1. die Gründe, die zu den in § 1 genannten Maßnahmen führen,
  2. die Verpflichtung des Arbeitgebers, bis zum 31. März 2007 keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen.
( 7 ) Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis durch eine nach dem 31. März 2007 ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung in der Zeit bis einschließlich 30. Juni 2007 endet, erhalten die für das Jahr 2006 einbehaltenen Bezügebestandteile nachgezahlt.
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§ 3
Kündigung

Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung sind berechtigt, die Dienstvereinbarung jederzeit aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn die Dienststellenleitung entgegen § 2 Abs. 6 Nr. 2 betriebsbedingt kündigt oder ein Betriebsübergang gem. § 613 a BGB erfolgt. In diesem Fall ist die Dienststellenleitung verpflichtet, die einbehaltenen Bezügebestandteile umgehend auszuzahlen. Die Arbeitszeitstunden, die auf Grund von § 1 Abs. 1 Nr. 2über die nach Tarifregelung festgelegte regelmäßige wöchentliche durchschnittliche Arbeitszeit hinausgehen, gelten in diesem Fall als Mehrarbeit im Sinne der Beschäftigungssicherungsordnung.
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§ 4
Laufzeit

( 1 ) Die Laufzeit geht vom 1. September 2005 bis zum 31. Dezember 2006.
( 2 ) Die Dienstvereinbarung ist dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen zuzuleiten.

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1 ↑ Nr. 780
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2 ↑ Nr. 1230
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3 ↑ Nr. 1410
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4 ↑ Nr. 780