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Geltungszeitraum von: 01.01.2006

Geltungszeitraum bis: 31.12.2007

Arbeitsrechtsregelung
über vorübergehende Abweichungen
von kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen im
Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission e.V. –
in Münster

Vom 27. Oktober 2005

(KABl. 2005 S. 265)

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§ 1
Vorübergehende Maßnahmen

( 1 ) Zur nachhaltigen Sicherung der Arbeitsplätze kann für die Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter des Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission e.V. – in Münster, durch Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG1# bestimmt werden, dass für die Jahre 2006 und 2007 eine anteilige Zuwendung in Höhe von 21,07 v.H. der sich nach der Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Angestellte vom 24. Februar 19932# sowie nach der Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Arbeiter vom 24. Februar 19933# ergebenden Beträge gezahlt wird.
( 2 ) Ausgenommen von der Geltung der Dienstvereinbarung sind die in Altersteilzeit befindlichen Mitarbeitenden sowie die Auszubildenden. Ferner sind ausgenommen befristet Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis während der Laufzeit der Dienstvereinbarung endet und denen der Arbeitgeber keine Entfristung anbietet.
( 3 ) Mit den leitenden Mitarbeitenden, für die die Dienstvereinbarung keine Wirkung entfaltet, werden entsprechende einzelvertragliche Regelungen getroffen.
( 4 ) Für den anteiligen Verzicht auf die Zuwendung werden den Mitarbeitenden in 2006 und 2007 jeweils zwei zusätzliche Tage Sonderurlaub in der Zeit der üblichen Betriebsschließung vom 27. bis 30. Dezember 2006 und 2007 gewährt.
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§ 2
Voraussetzungen

( 1 ) Voraussetzung für den Abschluss einer Dienstvereinbarung im Sinne von § 1 ist, dass die Dienststellenleitung der Mitarbeitervertretung vorher die wirtschaftliche Situation der Einrichtung eingehend erklärt und darlegt. Dazu ist der Mitarbeitervertretung Einblick in die dafür maßgeblichen Unterlagen zu gewähren und eine unmittelbare Unterrichtung durch den Wirtschaftsprüfer zu ermöglichen.
( 2 ) Voraussetzung ist ferner, dass in die Dienstvereinbarung aufgenommen werden,
  1. die Gründe, die zum vorübergehenden anteiligen Verzicht auf die Zuwendung führen,
  2. die Verpflichtung des Arbeitgebers,
    1. während der Laufzeit der Dienstvereinbarung keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen, die vor dem 01. Juli 2008 wirksam werden.
      Scheidet eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter auf Grund einer betriebsbedingten Kündigung, die in der Zeit zwischen dem 01. Januar 2008 und dem 30. Juni 2008 ausgesprochen wird, aus, so wird ihm bzw. ihr der einbehaltende Anteil der Zuwendung für das Jahr 2007 nachgezahlt.
    2. Mehrerlöse sind die Erträge, die über den Erträgen des von der jeweiligen Hauptversammlung des Vereins genehmigten Haushaltsplanansatzes für die Wirtschaftsjahre 2006 und 2007 liegen. Ob solche Mehrerlöse vorhanden sind, wird unter Einbeziehung der Wirtschaftsprüfung gemeinsam von der Dienststellenleitung und der Mitarbeitervertretung im Wirtschaftsausschuss nach Absatz 3 jeweils spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres festgestellt. Dort wird auch über den genauen Verteilmodus entschieden.
    3. die beim Ausscheiden von Mitarbeitenden frei werdenden Stellen in der Laufzeit der Dienstvereinbarung nicht durch Neueinstellungen neu zu besetzen. Abweichend von Satz 1 können bei einem Ausscheiden von Referentinnen oder Referenten Neueinstellungen durch die Dienststellenleitung gemäß einem zwischen der Dienststellenleitung und der Mitarbeitervertretung zu vereinbarenden Verfahren vorgenommen werden.
( 3 ) Sollten sich durch Änderungen des kirchlichen Arbeitsrechts während der Laufzeit der Dienstvereinbarung Einsparungen im Personalkostenbereich ergeben, werden die Parteien spätestens bis zum 30. September 2006 bzw. bis zum 30. September 2007 über die Aufstockung der Zuwendung in Höhe der eingesparten Beträge für das Jahr 2006 bzw. das Jahr 2007 beschließen; kommt es zu keiner Einigung, wird die Sache der Schlichtungsstelle vorgelegt.
( 4 ) Für die Dauer der Laufzeit werden ein Wirtschafts- und ein Personalstrukturausschuss gebildet. In sie werden von der Dienststellenleitung und der Mitarbeitervertretung je bis zu drei Personen entsandt.
Der Wirtschaftsausschuss tritt regelmäßig, mindestens einmal im Quartal zusammen. Er erörtert die wirtschaftliche Situation des Vereins, insbesondere im Hinblick auf die nachhaltige wirtschaftliche Stabilisierung.
Der Personalstrukturausschuss tritt regelmäßig, mindestens einmal im Quartal zusammen. Er erörtert die Umsetzung und Weiterentwicklung des Personalmanagementkonzeptes, insbesondere im Hinblick auf die Zielsetzung einer Anpassung der Personalstruktur.
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§ 3
Kündigung

Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung sind nur zur außerordentlichen Kündigung der Dienstvereinbarung aus wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Dienststellenleitung gegen das Kündigungsverbot gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) verstößt, ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB ohne Zustimmung der Mitarbeitervertretung erfolgt oder Insolvenz angemeldet wird. In diesem Fall ist die Dienststellenleitung verpflichtet, den Mitarbeitenden die einbehaltenen Bezügebestandteile umgehend auszuzahlen.
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§ 4
Laufzeit

Die Laufzeit geht vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2007.

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