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Geltungszeitraum von: 01.11.2004

Geltungszeitraum bis: 31.12.2004

Arbeitsrechtsregelung
über vorübergehende Abweichungen von kirchlichen
Arbeitsrechtsregelungen
in der Ev. Krankenhaus Hattingen gGmbH

Vom 9. November 2004

(KABl. 2004 S. 313)

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§ 1
Vorübergehende Maßnahme

Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Evangelisches Krankenhaus Hattingen gGmbH erfolgt die Zahlung der Zuwendung für kirchliche Angestellte, kirchliche Arbeiter und kirchliche Mitarbeiter in der Ausbildung abweichend von § 5 Abs. 1 der jeweiligen Ordnung über eine Zuwendung spätestens am 31. Dezember 2004.
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§ 2
In-Kraft-Treten

Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 10. November 2004 in Kraft.