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Geltungszeitraum von: 01.10.2004

Geltungszeitraum bis: 30.09.2005

Arbeitsrechtsregelung
über einen vorübergehenden Verzicht
auf die Zuwendung in der
Evangelisches Krankenhaus Johannisstift Münster gGmbH

Vom 11. Oktober 2004

(KABl. 2004 S. 277)

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§ 1
Vorübergehende Maßnahmen

( 1 ) Zur nachhaltigen Sicherung der Arbeitsplätze kann für die Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter durch Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG1# bestimmt werden, dass für das Jahr 2004 die Zuwendung
nach der Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Angestellte vom 12. Oktober 19732#,
nach der Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Arbeiter vom 12. Oktober 19733# nicht gezahlt wird.
Als Ausgleich für den Wegfall der Zuwendung wird den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein zusätzlicher Tag Urlaub gewährt.
( 2 ) Mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnisse nicht dem BAT-KF4#, bzw. den MTArb-KF5# unterliegen, sollen einzelvertragliche Regelungen getroffen werden, die einen Verzicht entsprechend der in Absatz 1 genannten Maßnahmen vorsehen.
( 3 ) Ausgenommen von der Dienstvereinbarung sind Auszubildende, Krankenpflegeschülerinnen und -schüler und befristet Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis während der Laufzeit der Dienstvereinbarung endet.
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§ 2
Voraussetzungen

( 1 ) Voraussetzung für den Abschluss einer Dienstvereinbarung im Sinne von § 1 ist, dass die Geschäftsführung der Mitarbeitervertretung vorher die wirtschaftliche Situation der Gesamteinrichtung eingehend erklärt und darlegt. Dazu ist der Mitarbeitervertretung Einblick in die dafür maßgeblichen Unterlagen zu gewähren und eine unmittelbare Unterrichtung durch den Wirtschaftsprüfer zu ermöglichen.
( 2 ) Die Dienstellenleitung wird die Mitarbeitervertretung einmal pro Quartal über die Entwicklung der Einnahmensituation informieren. Zu diesem Zwecke wird für die Laufzeit dieser Dienstvereinbarung zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung ein gemeinsamer Ausschuss gebildet, in dem die Umsetzung des Konzepts zur Überwindung der wirtschaftlichen Notlage mit folgenden Themenschwerpunkten beraten wird:
  • Wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens
  • Geplante Investitionen
  • Rationalisierungsvorhaben
  • Einschränkung oder Stilllegung von Betriebsteilen
  • Änderung der Unternehmensorganisation oder des Unternehmenszweckes
  • Vereinbarung von Kurzarbeit für einzelne Betriebsteile.
Der gemeinsame Ausschuss hat auch zu prüfen, ob die Absenkung der Zuwendung in der festgelegten Höhe während der Dauer der Laufzeit der Dienstvereinbarung notwendig bleibt.
( 3 ) Voraussetzung ist ferner, dass in die Dienstvereinbarung aufgenommen werden:
die Gründe, die zum vorübergehenden Verzicht auf die Zuwendung führen, die Verpflichtung des Arbeitgebers,
  1. während der Laufzeit der Dienstvereinbarung keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen, es sei denn, die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter lehnt das Angebot einer zumutbaren, im Wesentlichen gleichwertigen und entsprechend gesicherten Täti gkeit, die auch in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen kirchlichen oder öffentlichen Arbeitgeber als dem bisherigen Arbeitgeber bestehen kann, ab.
    Ferner ist eine betriebsbedingte Kündigung abweichend von Satz 1 zulässig, wenn sie im Rahmen der Umsetzung eines Sanierungskonzeptes erfolgt. Voraussetzung ist die Zustimmung der Mitarbeitervertretung zu diesem Sanierungskonzept sowie ihre uneingeschränkte Zustimmung zu der betriebsbedingten Kündigung. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis während der Laufzeit dieser Dienstvereinbarung im Rahmen der Umsetzung eines Sanierungskonzeptes betriebsbedingt gekündigt wird, erhalten die Zuwendung nach § 1 Abs. 1 bei Ausscheiden in voller Höhe nachgezahlt.
    Der Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen gilt nicht für Teile der Einrichtung, für die wegen fehlender bzw. entzogener Betriebserlaubnis / Versorgungsauftrag der Betrieb nicht fortgeführt werden kann.
  2. Mehrerlöse, welche die Evangelische Krankenhaus Johannisstift Münster gGmbH während der Laufzeit der Dienstvereinbarung erwirtschaftet und die nicht zur Sicherung von Arbeitsplätzen oder zwingender Investition benötigt werden, an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Jahr 2005 bis zur Höhe der sich aus den Maßnahmen nach § 1 ergebenden Beträge auszuzahlen. Die Verwendung der Mehrerlöse wird gemeinsam von der Dienststellenleitung und der Mitarbeitervertretung unter Einbeziehung der Wirtschaftsprüfung nach Erstellung des Jahresabschlusses 2004 festgelegt.
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§ 3
Laufzeit

( 1 ) Die Laufzeit dieser Dienstvereinbarung geht vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2005.
( 2 ) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens berechtigt sowohl die Dienststellenleitung als auch die Mitarbeitervertretung zur außerordentlichen Kündigung der Dienstvereinbarung. Diese Kündigung ist an keine Frist gebunden, entfaltet aber sofortige Wirkung. Sofern auf Grund der Dienstvereinbarung Leistungen gekürzt worden sind, sind diese Kürzungen auszugleichen.
( 3 ) Die Dienstvereinbarung ist dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen zuzuleiten.

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1 ↑ Nr. 780
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2 ↑ Nr. 1230
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3 ↑ Nr. 1410
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4 ↑ Nr. 1100
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5 ↑ Nr. 1300