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Geltungszeitraum von: 01.10.2004

Geltungszeitraum bis: 30.09.2005

Arbeitsrechtsregelung
über eine vorübergehende Aussetzung der Zuwendung
in der Ev. Krankenhaus GmbH Dortmund
im Ev. Krankenhaus Bethanien Dortmund – Hörde

Vom 11. Oktober 2004

(KABl. 2004 S. 274)

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§ 1
Vorübergehende Maßnahmen

( 1 ) Zur nachhaltigen Sicherung der Arbeitsplätze kann für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ev. Krankenhaus GmbH Dortmund im Ev. Krankenhaus Bethanien Dortmund-Hörde durch Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG1# bestimmt werden, dass für den Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember 2004 keine Zuwendung nach der Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Angestellte vom 12. Oktober 19732# sowie nach der Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Arbeiter vom 12. Oktober 19733# gezahlt wird.
( 2 ) Mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, auf deren Arbeitsverhältnis weder der BAT-KF4# noch der MTArb-KF5# Anwendung findet, sollen einzelvertragliche Regelungen getroffen werden, die einen Verzicht entsprechend der in Absatz 1 genannten Maßnahmen vorsehen.
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§ 2
Voraussetzungen

( 1 ) Voraussetzung für den Abschluss einer Dienstvereinbarung im Sinne von § 1 ist, dass die Geschäftsführung der Mitarbeitervertretung vorher die wirtschaftliche Situation der Gesamteinrichtung eingehend erklärt und darlegt. Dazu ist der Mitarbeitervertretung Einblick in die dafür maßgeblichen Unterlagen zu gewähren und eine unmittelbare Unterrichtung durch den Wirtschaftsprüfer zu ermöglichen.
( 2 ) Zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung ist ein gemeinsamer Ausschuss gebildet, in dem laufend die Umsetzung des Konzepts zur Überwindung der wirtschaftlichen Notlage beraten wird. Dieser ist bis zum 31. Dezember 2005 fortzusetzen.
( 3 ) Voraussetzung ist ferner, dass in die Dienstvereinbarung aufgenommen werden:
  1. die Gründe, die zum Wegfall der Zuwendung führen,
  2. die Verpflichtung des Arbeitgebers
    1. für die Dauer der Laufzeit der Dienstvereinbarung keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen.
      Abweichend von Satz 1 ist eine betriebsbedingte Kündigung zulässig, wenn der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter eine zumutbare, im wesentlichen gleichwertige und entsprechend gesicherte Tätigkeit, die auch in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen kirchlichen oder öffentlichen Arbeitgeber als dem bisherigen Arbeitgeber bestehen kann, angeboten worden ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das Angebot abgelehnt hat.
      Ferner ist eine betriebsbedingte Kündigung abweichend von Satz 1 zulässig, wenn sie im Rahmen der Umsetzung eines Sanierungskonzeptes erfolgt. Voraussetzung ist die Zustimmung der Mitarbeitervertretung zu diesem Sanierungskonzept sowie ihre uneingeschränkte Zustimmung zu der betriebsbedingten Kündigung.
      Der Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen gilt nicht für Teile der Einrichtung, für die wegen fehlender bzw. entzogener Betriebserlaubnis/Versorgungsvertrag der Betrieb nicht fortgeführt werden kann.
      Bei betriebsbedingten Kündigungen nach Satz 3 und 4 sind den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die nach § 1 Abs. 1 entfallenen Leistungen beim Ausscheiden auszuzahlen.
    2. die durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft festgestellten Mehrerlöse, welche die Ev. Krankenhaus GmbH Dortmund im Ev. Krankenhaus Bethanien Dortmund-Hörde im Kalenderjahr 2004 erwirtschaftet, sind bis zu einem Betrag in Höhe von 100.000 € an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in 2005 auszuzahlen, wenn die Liquidität gegeben ist.
      Der Auszahlungsmodus der Mehrerlöse wird mit dem gemeinsamen Ausschuss erörtert. Er ist so zu gestalten, dass die unteren Vergütungsgruppen in höherem Maße berücksichtigt werden.
      Abweichend von Satz 1 können im Rahmen dieser Mehrerlöse durch ausdrückliche uneingeschränkte Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung zwingend notwendige Investitionen vereinbart werden.
      Der gemeinsame Ausschuss hat ungeachtet des Satzes 1 zu prüfen, ob als Ausgleich für die Einschränkungen der Vergütung ein teilweiser Zeitausgleich gewährt werden kann und kann diesen ggf. beschließen.
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§ 3
Ausnahmen vom Geltungsbereich

( 1 ) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren befristetes Arbeitsverhältnis in Folge der Befristung während der Laufzeit endet, fallen nicht unter diese Arbeitsrechtsregelung, es sei denn, der Arbeitgeber bietet die Entfristung des Arbeitsverhältnisses an, unabhängig von der Annahme oder Ablehnung des Angebotes.
( 2 ) Unter die Arbeitsrechtsregelung fallen nicht Auszubildende und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei In-Kraft-Treten der Dienstvereinbarung in Altersteilzeit stehen.
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§ 4
Kündigung

Geschäftsführung wie Mitarbeitervertretung sind nur zur außerordentlichen Kündigung der Dienstvereinbarung aus wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund ist für die Mitarbeitervertretung insbesondere dann gegeben, wenn Insolvenz beantragt wird. In diesem Fall ist die Dienststellenleitung verpflichtet, die einbehaltenen Bezügebestandteile umgehend auszuzahlen.“
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§ 5
Laufzeit

( 1 ) Die Laufzeit dieser Dienstvereinbarung geht vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2005.
( 2 ) Die Dienstvereinbarung ist dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen zuzuleiten.

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1 ↑ Nr. 780
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2 ↑ Nr. 1230
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3 ↑ Nr. 1410
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4 ↑ Nr. 1100
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5 ↑ Nr. 1300