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Geltungszeitraum von: 01.05.2004

Geltungszeitraum bis: 30.04.2005

Arbeitsrechtsregelung
über vorübergehende Abweichungen
von kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen
in dem Diakonie Gütersloh e.V.

Vom 23. April 2004

(KABl. 2004 S. 117)

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§ 1
Vorübergehende Maßnahmen

( 1 ) Zur Abwendung der wirtschaftlichen Notlage und zur nachhaltigen Sicherung der Arbeitsplätze kann für die Angestellten des Diakonie Gütersloh e.V. in Gütersloh – mit Ausnahme der Auszubildenden, für welche die Ordnung zur Regelung der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO) Anwendung findet, sowie der Schülerinnen und Schüler in der Altenpflege-Ausbildung – durch Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG1# bestimmt werden, dass
  1. die Zuwendung für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2004 in Höhe von 25 v.H. der sich nach der Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Angestellte vom 12. Oktober 1973 ergebenden Beträge gezahlt wird,
    sowie
  2. in dem Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2005 die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ohne Änderung der Bezüge für alle vollzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf 40 Stunden erhöht wird. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten erhöht sich im entsprechenden Verhältnis.
Befristet Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis während der Laufzeit endet, sind von der Erhöhung der Arbeitszeit auszunehmen.
( 2 ) Mit dem Vorstand, für welchen die Dienstvereinbarung keine unmittelbare Rechtswirkung entfaltet, sollen einzelvertragliche Regelungen getroffen werden, die einen Verzicht entsprechend der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen vorsieht.
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§ 2
Voraussetzungen

( 1 ) Voraussetzung für den Abschluss einer Dienstvereinbarung im Sinne von § 1 ist, dass der Mitarbeitervertretung vorher die wirtschaftliche Situation des Diakonie Gütersloh e.V. dargelegt wird. Der Mitarbeitervertretung ist Einblick in die dafür maßgeblichen Unterlagen zu gewähren und eine unmittelbare Unterrichtung durch einen Wirtschaftsprüfer zu ermöglichen. Im Wirtschaftsauschuss wird laufend über die Umsetzung des Konzeptes zur Überwindung der wirtschaftlichen Notlage beraten. Der Vorstand wird den Wirtschaftsausschuss in regelmäßigen, monatlichen Abständen über den Stand der Umsetzung des Sanierungskonzeptes und die Entwicklung der Einnahmensituation des Vereins informieren.
( 2 ) Voraussetzung ist ferner, dass in die Dienstvereinbarung aufgenommen werden:
  1. die Gründe, die zum vorübergehenden anteiligen Verzicht auf die Zuwendung und die vorübergehende Erhöhung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit führen,
  2. die Verpflichtung des Arbeitgebers,
    1. bis zum 31. Dezember 2004 keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen, es sei denn, die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter lehnt das Angebot einer zumutbaren, im wesentlichen gleichwertigen und entsprechend gesicherten Tätigkeit, die auch in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen kirchlichen Arbeitgeber als dem bisherigen bestehen kann, ab; darüber hinaus in 2005 nur betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen, soweit für einen oder mehrere Leistungsbereiche des Diakonie Gütersloh e.V. die öffentliche Förderung wegfällt oder maßgeblich gekürzt wird; die Kündigungen bleiben in der Größenordnung auf den Umfang der wegfallenden Förderung beschränkt,
    2. etwaige Mehrerlöse, welche der Diakonie Gütersloh e.V. erwirtschaftet und die nicht zur Sicherung der Arbeitsplätze oder zwingender Investitionen benötigt werden, an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Jahr 2005 auszuzahlen,
    3. den bei In-Kraft-Treten der Dienstvereinbarung befristet angestellten Mitarbeitenden, deren Arbeitsverhältnis während der Laufzeit auf Grund der Befristung endet, die anteilige Zuwendung beim Ausscheiden nachzuzahlen, soweit der Arbeitgeber ihnen spätestens zum Ablauf des Vertrages keine Entfristung anbietet; Entsprechendes gilt für diejenigen, die in 2005 ggf. wegen der Minderung der Förderung entlassen werden.
Ob Mehrerlöse nach Nr. 2 Buchstabe b vorhanden und in welchem Umfang sie ggf. auszuzahlen sind, wird gemeinsam in dem von Vorstand und Mitarbeitervertretung gebildeten Wirtschaftsausschuss unter Einbeziehung eines Wirtschaftsprüfers festgestellt.
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§ 3
Laufzeit

( 1 ) Die Laufzeit geht vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2005.
( 2 ) Die Dienstvereinbarung ist dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen zuzuleiten.

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1 ↑ Nr. 780