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Geltungszeitraum von: 01.04.2004

Geltungszeitraum bis: 31.03.2005

Arbeitsrechtsregelung
über eine vorübergehende Absenkung der Zuwendung
sowie Aussetzung des Urlaubsgeldes und Erhöhung der
Arbeitszeit des St. Johannisstift Paderborn

Vom 25. März 2004

(KABl. 2004 S. 93)

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§ 1
Vorübergehende Maßnahmen

( 1 ) Zur nachhaltigen Sicherung von Arbeitsplätzen kann für die Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter des St. Johannisstift Paderborn durch Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG1# bestimmt werden, dass für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2004:
  1. Die Zuwendung nach der Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Angestellte vom 12. Oktober 19732# sowie nach der Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Arbeiter vom 12. Oktober 19733# in Höhe von 26 % der sich nach den angegebenen Ordnungen ergebenden Beträge gezahlt wird.
  2. Kein Urlaubsgeld gemäß der Ordnung für das Urlaubsgeld der kirchlichen Angestellten vom 17. Juni 19924# und gemäß der Ordnung für das Urlaubsgeld der kirchlichen Arbeiter5# vom 17. Juni 1992 gezahlt wird.
  3. Die wöchentliche Arbeitszeit ohne Änderung der Bezüge für alle vollzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Dienststelle auf 39,5 Stunden erhöht wird. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten erhöht sich im entsprechenden Verhältnis.
Nr 1. gilt nicht für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die eine Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe BA 1 bzw. BA 2, der Anlage 1 c des Vergütungsgruppenplanes zum BAT-KF6#, erhalten. Diese Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erhalten die Zuwendung nach der Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Angestellte vom 12. Oktober 19737# ohne Abzüge.
( 2 ) Befristet beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnis in Folge der Befristung während der Laufzeit endet und denen keine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses angeboten wurde, werden die durch die Maßnahmen gemäß Absatz 1 zunächst einbehaltenen Beträge mit Austritt nachgezahlt.
( 3 ) Mit leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie dem Vorstand, für welche die Dienstvereinbarung keine unmittelbare Rechtswirkung entfaltet, sollen einzelvertragliche Regelungen getroffen werden, die einen Verzicht entsprechend der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen vorsieht. Das eingesparte Geldvolumen wird den Parteien einmal jährlich mitgeteilt.
( 4 ) Die Dienstvereinbarung gilt nicht
  1. für Auszubildende, für die die Ordnung zur Regelung der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO)8# bzw. die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz (KrSchO)9#, die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärzte und Ärztinnen im Praktikum (ÄiPO)10# in der jetzigen Fassung des BAT-KF vom 10. April 1987 und der jetzigen Fassung der Vergütungsordnung (ÄiPEntgO)11# vom 26. März 2003 Anwendung findet, sowie für die Auszubildenden des Fachseminars für Altenpflege;
  2. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Dienststelle Altersteilzeit gemäß der Alterteilzeitordnung12# vereinbart haben.
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§ 2
Voraussetzungen

( 1 ) Voraussetzung für den Abschluss einer Dienstvereinbarung im Sinne von § 1 ist, dass in die Dienstvereinbarung aufgenommen werden:
  1. die Gründe, die zur vorübergehenden Absenkung der Zuwendung, des Urlaubsgeldes und der Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit führen,
  2. die Verpflichtung des Arbeitgebers
    1. für die Dauer der Laufzeit der Dienstvereinbarung keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen. Abweichend von Satz 1 ist eine betriebsbedingte Kündigung zulässig, wenn der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter eine zumutbare, im wesentlichen gleichwertige und entsprechend gesicherte Tätigkeit, die auch in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen kirchlichen Arbeitgeber als dem bisherigen Arbeitgeber bestehen kann, angeboten worden ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das Angebot abgelehnt hat.
    2. Mehrerlöse, welche das St. Johannisstift während der Laufzeit dieser Dienstvereinbarung erwirtschaftet und die nicht zur Sicherung von Arbeitsplätzen benötigt werden, an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zur Höhe der Kürzungen aufgrund der nach § 1 Abs. 1 durchgeführten Maßnahmen auszuzahlen. Die Verwendung der Mehrerlöse wird gemeinsam von der Dienststellenleitung und der Mitarbeitervertretung unter Einbeziehung der Wirtschaftsprüfung bis zum 15. Oktober 2004 festgelegt.
( 2 ) Voraussetzung ist ferner dass die Geschäftsführung der Mitarbeitervertretung vorher die wirtschaftliche Situation der Einrichtung eingehend erklärt und darlegt. Dazu ist der Mitarbeitervertretung Einblick in die dafür maßgeblichen Unterlagen zu gewähren und eine unmittelbare Unterrichtung durch den Wirtschaftsprüfer zu ermöglichen.
( 3 ) Zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung ist für die Laufzeit dieser Dienstvereinbarung ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Der Ausschuss wird von der Dienststellenleitung regelmäßig über den Stand der Umsetzung des Sanierungskonzepts informiert.
Der Wirtschaftsausschuss berät während der Laufzeit der Dienstvereinbarung monatlich über folgende Punkte:
  • die Verwendung von Mehrerlösen;
  • die Notwendigkeit der Besetzung frei werdender Arbeitsplätze;
  • geplante Investitionen;
  • Rationalisierungsvorhaben;
  • die Einschränkung oder Stilllegung von wesentlichen Teilen der Dienststelle;
  • wesentliche Änderungen der Organisation oder des Zwecks der Dienststelle.
Der Ausschuss hat während der Laufzeit der Dienstvereinbarung zu prüfen, ob die Maßnahmen gemäß § 1 Absatz 1 in der festgelegten Höhe notwendig bleiben.
( 4 ) Die Dienststelle verpflichtet sich, für die Laufzeit dieser Dienstvereinbarung die Mitarbeitervertretung in regelmäßigen Abständen und zwar monatlich über die Entwicklung der wirtschaftlichen Situation durch Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnung zu informieren.
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§ 3
Laufzeit

( 1 ) Die Laufzeit geht vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005.
( 2 ) Die Dienstvereinbarung ist dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen zuzuleiten.

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1 ↑ Nr. 780 ff.
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2 ↑ Nr. 1230
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3 ↑ Nr. 1410
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4 ↑ Nr. 1240
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5 ↑ Nr. 1420
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6 ↑ Nr. 1100-1a
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7 ↑ Nr. 780 ff.
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8 ↑ Nr. 1500
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9 ↑ Nr. 1560
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10 ↑ Nr. 1550
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11 ↑ Nr. 1555
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12 ↑ Nr. 1035