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Geltungszeitraum von: 05.11.2003

Geltungszeitraum bis: 30.06.2004

Arbeitsrechtsregelung
über eine vorübergehende Absenkung der Zuwendung
der „HFR gGmbH“ in Münster

Vom 5. November 2003

(KABl. 2003 S. 429)

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§ 1
Vorübergehende Maßnahmen

Zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation und zur nachhaltigen Sicherung der Arbeitsplätze in der HFR gGmbH in Münster kann für die Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter durch Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG1# bestimmt werden, dass die Zuwendung
  1. nach der Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Angestellte2# vom 12. Oktober 1973, sowie
  2. nach der Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Arbeiter3# vom 12. Oktober 1973
für den Zeitraum vom 5. November 2003 bis zum 31. Dezember 2003 in Höhe von 25 % der sich nach den angegebenen Ordnungen ergebenden Beträge gezahlt wird.
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§ 2
Voraussetzungen

( 1 ) Voraussetzung für den Abschluss einer Dienstvereinbarung im Sinne von § 1 ist, dass die Geschäftsführung der Mitarbeitervertretung vorher die wirtschaftliche Situation der Gesamteinrichtung eingehend erklärt und darlegt. Dazu ist der Mitarbeitervertretung Einblick in die dafür maßgeblichen Unterlagen zu gewähren und eine unmittelbare Unterrichtung durch den Steuerberater zu ermöglichen.
Zwischen Geschäftsführung und Mitarbeitervertretung ist für die Laufzeit dieser Dienstvereinbarung ein gemeinsamer Ausschuss zu bilden, in dem laufend die Umsetzung des Konzepts zur Überwindung der wirtschaftlichen Notlage beraten wird. Die Geschäftsführung hat die Mitarbeitervertretung in regelmäßigen Abständen über die Entwicklung der Einnahmensituation zu informieren.
( 2 ) Voraussetzung ist ferner, dass in die Dienstvereinbarung aufgenommen werden:
  1. die Gründe, die zur vorübergehenden Absenkung der Zuwendung führen,
  2. die Verpflichtung des Arbeitgebers, während der Laufzeit der Dienstvereinbarung
    1. keine Betriebsübergänge nach § 613a BGB durchzuführen
    2. keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen, es sei denn, die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter lehnt das Angebot einer zumutbaren, im Wesentlichen gleichwertigen und entsprechend gesicherten Tätigkeit ab, die auch in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber bestehen kann der dem selben oder einem anderen Wohlfahrtsverband angehört.
    3. den befristet beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnis infolge der Befristung während der Laufzeit endet, den nicht gezahlten Teil der Zuwendung beim Ausscheiden nachzuzahlen.
    4. etwaige Mehrerlöse, welche die HFR gGmbH erwirtschaftet und die nicht zur Sicherung von Arbeitsplätzen benötigt werden, in Form einer Erhöhung der anteiligen Jahreszuwendung an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auszuzahlen.
Die Verwendung solcher Mehrerlöse ist mit dem gemeinsamen Ausschuss zu erörtern.
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§ 3
Laufzeit

( 1 ) Die Laufzeit geht vom 5. November 2003 bis zum 30. Juni 2004.
( 2 ) Die Dienstvereinbarung ist dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Westfalen zuzuleiten.

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1 ↑ Nr. 780
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2 ↑ Nr. 1230
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3 ↑ Nr. 1410