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Geltungszeitraum von: 01.11.2003

Geltungszeitraum bis: 31.12.2004

Arbeitsrechtsregelung
über eine vorübergehende Absenkung der Zuwendung
der Pflege- und Gesundheitsdienst gGmbH der Diakonie,
Schützenstr. 10, 59872 Meschede

Vom 26. September 2003

(KABl. 2003 S. 326)

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§ 1
Vorübergehende Maßnahmen

Zur nachhaltigen Sicherung der Arbeitsplätze in der Pflege- und Gesundheitsdienst gGmbH der Diakonie für den Bereich der Diakoniestation Soest und Werl mit dem Bereich Essen auf Rädern kann für die Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter durch Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG1# bestimmt werden, dass die Zuwendung
  1. nach der Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Angestellte vom 12. Oktober 19732#,
  2. nach der Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Arbeiter vom 12. Oktober 19733#
für den Zeitraum vom 1. November 2003 bis zum 31. Oktober 2004 nicht gezahlt wird.
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§ 2
Voraussetzungen

( 1 ) Voraussetzung für den Abschluss einer Dienstvereinbarung im Sinne von § 1 ist, dass die Geschäftsführung der Mitarbeitervertretung vorher die wirtschaftliche Situation der Gesamteinrichtung eingehend erklärt und darlegt. Dazu ist der Mitarbeitervertretung Einblick in die dafür maßgeblichen Unterlagen zu gewähren und eine unmittelbare Unterrichtung durch den Wirtschaftsprüfer zu ermöglichen.
Zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung ist für die Laufzeit dieser Dienstvereinbarung ein gemeinsamer Ausschuss zu bilden, in dem laufend die Umsetzung des Konzepts zur Überwindung der wirtschaftlichen Notlage beraten wird. Die Geschäftsführung hat die Mitarbeitervertretung in regelmäßigen (vierteljährlichen) Abständen über die Entwicklung der Einnahmensituation zu informieren.
( 2 ) Voraussetzung ist ferner, dass in die Dienstvereinbarung aufgenommen werden:
  1. die Gründe, die zur vorübergehenden Absenkung der Zuwendung führen,
  2. die Verpflichtung des Arbeitgebers,
    1. während der Laufzeit der Dienstvereinbarung keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen, es sei denn, die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter lehnt das Angebot einer zumutbaren, im Wesentlichen gleichwertigen und entsprechend gesicherten Tätigkeit, die auch in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen kirchlichen Arbeitgeber als dem bisherigen bestehen kann, ab.
    2. den befristet beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnis in Folge der Befristung während der Laufzeit endet, den nicht gezahlten Teil der Zuwendung beim Ausscheiden nachzuzahlen.
    3. etwaige Mehrerlöse, welche die Pflege- und Gesundheitsdienst gGmbH der Diakonie im Bereich Diakoniestation Soest, Werl und dem Bereich Essen auf Rädern erwirtschaftet und die nicht zur Sicherung von Arbeitsplätzen oder zwingenden Investitionen benötigt werden, in Form einer Erhöhung der anteiligen Jahreszuwendung an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auszuzahlen.
Die Verwendung solcher Mehrerlöse ist mit dem gemeinsamen Ausschuss zu erörtern.
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§ 3
Laufzeit

( 1 ) Die Laufzeit geht vom 1. November 2003 bis zum 31. Oktober 2004.
( 2 ) Die Dienstvereinbarung ist dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Westfalen zuzuleiten.

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1 ↑ Nr. 780
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2 ↑ Nr. 1230
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3 ↑ Nr. 1410