.

Geltungszeitraum von: 01.01.2003

Geltungszeitraum bis: 31.12.2004

Arbeitsrechtsregelung
über eine vorübergehende Absenkung der Zuwendung
im Diakoniewerk Ruhr-Witten

Vom 7. Mai 2003

(KABl. 2003 S. 169)

####

§ 1
Vorübergehende Maßnahmen

( 1 ) Zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation und zur nachhaltigen Sicherung der Arbeitsplätze kann für die Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Ausbildungsbereichen des Diakoniewerks Ruhr Witten durch Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG1# bestimmt werden, dass die Zuwendung
  1. nach der Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Angestellte vom 12. Oktober 1973,2#
  2. nach der Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Arbeiter vom 12. Oktober 19733# sowie
  3. nach der Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Mitarbeiter in der Ausbildung vom 12. Oktober 19734#
für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 nicht gezahlt wird.
( 2 ) Für das Jahr 2003 und das Jahr 2004 sind den Mitarbeitern, Mitarbeiterinnen und Auszubildenden, die keine Zuwendung erhalten haben, jeweils neun Arbeitstage als Freizeitanspruch anzurechnen. Erfolgt die Beschäftigung nicht an durchschnittlich fünf Tagen in der Woche, ist der Anspruch im Verhältnis zu ermitteln.
Wäre nach der entsprechenden Ordnung für die Zahlung der Zuwendung eine Kürzung der Zuwendung vorzunehmen, ist der genannte Freizeitanspruch im gleichen Verhältnis zu kürzen. Im Altersteilzeitverhältnis ist ein entsprechender Freizeitanspruch aufgrund der Zuwendungskürzung spätestens zum Ende der Arbeitsphase im Blockmodell zu gewähren. Eine Kürzung des Anspruchs auf Freizeit ist ebenfalls für die Zeiten vorzunehmen, für die keine Arbeitsleistung in einem Arbeitsverhältnis nach der Altersteilzeitordnung im Blockmodell erbracht wird.
Dieser Anspruch soll in den Jahren 2005 bis 2007 durch entsprechende Freizeit in Aufrechnung gegen die geschuldete Arbeitszeit realisiert werden können. Der Zeitraum der Freistellung ist zwischen Mitarbeiter, Mitarbeiterin und Dienststellenleitung zu vereinbaren und kann im Einvernehmen früher oder später liegen.
Für Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2005 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, ist der Ausgleich des Freizeitanspruches vor dem Austrittstermin vorzunehmen. Ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dieser Freizeitanspruch noch nicht erfüllt, so ist dieser Freizeitanspruch nach den entsprechenden tariflichen Regelungen abzugelten. 10 Der Anspruch auf Freizeit oder entsprechende Abgeltung entfällt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde durch den Arbeitgeber. 11 Im Altersteilzeitverhältnis ist ein entsprechender Freizeitanspruch aufgrund der Zuwendungskürzung spätestens zum Ende der Arbeitsphase im Blockmodell zu gewähren.
#

§ 2
Voraussetzungen

( 1 ) Voraussetzung für den Abschluss einer Dienstvereinbarung im Sinne von § 1 ist, dass die Geschäftsführung der Mitarbeitervertretung vorher die wirtschaftliche Situation der Gesamteinrichtung eingehend erklärt und darlegt. Dazu ist der Mitarbeitervertretung Einblick in die dafür maßgeblichen Unterlagen zu gewähren und eine unmittelbare Unterrichtung durch den Wirtschaftsprüfer zu ermöglichen.
Zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung ist für die Laufzeit dieser Dienstvereinbarung ein gemeinsamer Ausschuss zu bilden, in dem laufend die Umsetzung des Konzepts zur Überwindung der wirtschaftlichen Notlage beraten wird.
( 2 ) Voraussetzung ist ferner, dass in die Dienstvereinbarung aufgenommen werden:
  1. die Gründe, die zur vorübergehenden Absenkung der Sonderzuwendung führen,
  2. die Verpflichtung des Arbeitgebers,
    1. während der Laufzeit der Dienstvereinbarung keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen, es sei denn, die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter lehnt das Angebot einer zumutbaren, im Wesentlichen gleichwertigen und entsprechend gesicherten Tätigkeit, die auch in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen kirchlichen oder öffentlichen Arbeitgeber als dem bisherigen bestehen kann, ab.
      Der Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen gilt nicht für Betriebsteile, für die wegen fehlender bzw. entzogener Betriebserlaubnis/Versorgungsvertrag der Betrieb nicht fortgeführt werden kann.
      Bei betriebsbedingten Kündigungen nach Unterabsatz 2 ist den betroffenen Mitarbeitern die Zuwendung beim Ausscheiden, gegebenenfalls unter Aufrechnung bereits gewährten Freizeitanspruchs auszuzahlen.
    2. Mehrerlöse, die das Diakoniewerk Ruhr-Witten während der Laufzeit dieser Dienstvereinbarung erwirtschaftet und die nicht zur Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen oder zwingender Investitionen benötigt werden, sind in Form einer anteiligen Jahreszuwendung an die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auszuzahlen.
Das Vorhandensein von Mehrerlösen nach Unterabsatz 1, die ausgezahlt werden können, wird mit dem gemeinsamen Ausschuss erörtert.
#

§ 3
Laufzeit

( 1 ) Die Laufzeit geht vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004.
Die Auswirkungen der Vereinbarung hinsichtlich des Freizeitausgleichs reichen bis zum 31.12.2007.
( 2 ) Die Dienstvereinbarung ist dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Westfalen zuzuleiten.

#
1 ↑ Nr. 780
#
2 ↑ Nr. 1230
#
3 ↑ Nr. 1410
#
4 ↑ Nr. 1540