.Ordnung für das Entgelt
####§ 1
§ 22#
§ 3
Geltungszeitraum von: 01.01.2003
Geltungszeitraum bis: 30.09.2004
Ordnung für das Entgelt
der Ärzte und Ärztinnen im Praktikum 2003
(ÄiPEntgO 2003)
Vom 26. März 2003
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des kirchlichen Arbeitsrechts | 23. April 2004 | § 2 Abs. 3 | neu gefasst | |
2 | Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Regelungen der Rechtsverhältnisse der Ärzte und Ärtinnen im Praktikum | 22. September 2004 | Norm | aufgehoben |
§ 1
Geltungsbereich
Diese Ordnung gilt für Ärzte und Ärztinnen im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke, die unter den Geltungsbereich der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärzte und Ärztinnen im Praktikum (ÄiPO)1# fallen.
#§ 22#
Entgelt
(
1
)
Das monatliche Entgelt gemäß § 9 Abs. 1 ÄiPO3# beträgt
in der Zeit vom 01.01.2003 bis 31.12.2003 | in der Zeit vom 01.01.2004 bis 30.04.2004 | in der Zeit ab 01.05.2004 | |
im ersten Jahr der Tätigkeit als Arzt oder Ärztin im Praktikum | 1161,92 Euro | 1173,54 Euro | 1185,28 Euro |
im zweiten Jahr der Tätigkeit als Arzt oder Ärztin im Praktikum | 1323,96 Euro | 1337,20 Euro | 1350,57 Euro |
(
2
)
1 Bei Anwendung des Absatzes 1 sind Zeiten der Tätigkeit als Arzt oder Ärztin im Praktikum, die in Teilzeitbeschäftigung abgeleistet worden sind, anteilig zu berücksichtigen.
2 Endet das erste Jahr der Tätigkeit als Arzt oder Ärztin im Praktikum im Laufe eines Kalendermonats, erhalten der Arzt oder die Ärztin im Praktikum das nach Absatz 1 für das zweite Jahr zustehende höhere Entgelt vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das erste Jahr endet.
(
3
)
1 Neben dem Entgelt nach Absatz 1 erhalten der Arzt und die Ärztin im Praktikum einen monatlichen Verheiratetenzuschlag, für den § 29 Abschn. B Abs. 2, 5, 7 und 9 BAT-KF4# entsprechend gilt.
2 Der Verheiratetenzuschlag beträgt für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 61,84 Euro, für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004 62,46 Euro und für die Zeit ab 1. Mai 2004 63,08 Euro.
#§ 3
Außer-Kraft-Treten5#
Die Ordnung für das Entgelt der Ärzte und Ärztinnen im Praktikum 2000 (ÄiPEntgO 2000) vom 1. Dezember 2000 tritt mit Ablauf 31. Dezember 2002, für die nach Abschnitt 9 vom Geltungsbereich ausgenommenen Ärzte und Ärztinnen mit Ablauf des 25. März 2003, außer Kraft.