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Geltungszeitraum von: 01.01.1992

Geltungszeitraum bis: 30.09.2004

Ordnung
zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Ärzte und Ärztinnen im Praktikum
(ÄiPO)1#

Vom 10. April 1987

(KABl. 1987 S. 209)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung des Dienstrechts der Ärzte/Ärztinnen im Praktikum
22. August 1990
KABl. 1990 S. 179
§ 9 Abs. 2
geändert
2
Änderung der Bestimmungen über eine Zuwendung, ein Urlaubsgeld, und vermögenswirksame Leistungen sowie die Rechtsverhältnisse von Mitarbeitern in der Ausbildung
10. September 1991
KABl. 1991 S. 241
§ 10 Abs. 2
neu gefasst
3
Änderung des Dienstrechts der Mitarbeiter in der Ausbildung
17. Juni 1992
KABl. 1992 S. 157
Überschrift
§ 1
§ 5
§ 23
geändert
geändert
geändert
neu gefasst
4
Änderung des Dienstrechts der kirchlichen Mitarbeiter
9. September 1992
KABl. 1992 S. 232
§ 11 Satz 1
geändert
5
Änderung der Bestimmungen über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte und Arbeiter
19. März 1993
KABl. 1993 S. 126
§ 10 Abs. 3
geändert
6
Änderungen des Dienstrechts der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Ausbildung
2. September 1993
KABl. 1993 S. 255
§ 10 Abs. 3
§ 11 Satz 3
§ 12
§ 15
geändert
geändert
geändert
neu gefasst
7
Änderung des Dienstrechts kirchlicher Mitarbeiter
13. April 1994
KABl. 1994 S. 108
§ 10 Abs. 3
geändert
8
Änderung des Dienstrechts der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Ausbildung
25. Mai 1994
KABl. 1994 S. 129
§ 10 Abs. 3
§ 12
geändert
neu gefasst
9
Änderung des Dienstrechts der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Ausbildung
30. August 1995
KABl. 1995 S. 222
§ 8 Abs. 2
§ 12
§ 13
gestrichen
geändert
gestrichen
10
Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärzte und Ärztinnen im Praktikum
4. September 1996
KABl. 1996 S. 260
§ 7
geändert
11
Arbeitsrechtsregelung zur Regelung der Zusatzversorgung
19. Juni 2002
§ 17
neu gefasst
12
Arbeitsrechtsregelung für die Bezüge ab 2003 der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (BezARR 2003)
26. März 2003
§ 7
§ 10 Abs. 3
§ 12
gestrichen
geändert
geändert
13
Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Regelungen der Rechtsverhältnisse der Ärzte und Ärtinnen im Praktikum
22. September 2004
Norm
aufgehoben
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§ 12#
Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für Personen, die bei Arbeitgebern, deren Angestellte unter den Geltungsbereich des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT-KF)3# fallen, die nach der Bundesärzteordnung in Verbindung mit der Approbationsordnung für Ärzte vorgeschriebene Tätigkeit als Arzt im Praktikum ableisten.
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§ 2
Ausbildungsvertrag

( 1 ) Zwischen dem Träger der Ausbildung und dem Arzt im Praktikum ist vor Beginn der Tätigkeit als Arzt im Praktikum ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zu schließen, der auch die vereinbarten Nebenabreden enthalten muss.
( 2 ) Änderungen des Ausbildungsvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
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§ 3
Probezeit

Die Tätigkeit als Arzt im Praktikum beginnt mit der Probezeit. Sie beträgt vier Monate.
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§ 4
Schweigepflicht

Der Arzt im Praktikum unterliegt bezüglich der Schweigepflicht denselben Bestimmungen wie die beim Träger der Ausbildung beschäftigten, unter den BAT-KF4# fallenden Ärzte.
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§ 55#
Personalakten

( 1 ) Der Arzt im Praktikum hat das Recht auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten. Das Recht kann auch durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. Der Träger der Ausbildung kann einen Bevollmächtigten zurückweisen, wenn es aus dienstlichen Gründen geboten ist.
Das Recht auf Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften aus den Personalakten zu fertigen.
( 2 ) Der Arzt im Praktikum muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Die Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
( 3 ) Beurteilungen sind dem Arzt im Praktikum unverzüglich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.
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§ 6
Wöchentliche und tägliche Zeit der Tätigkeit als Arzt im Praktikum

Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche und die tägliche Zeit der Tätigkeit als Arzt im Praktikum richten sich nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der beim Träger der Ausbildung beschäftigten, unter den BAT-KF6# fallenden Ärzte gelten.
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§ 77#

(gestrichen)
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§ 88#
Fernbleiben von der Tätigkeit als Arzt im Praktikum

Der Arzt im Praktikum darf von der Tätigkeit als Arzt im Praktikum nur mit vorheriger Zustimmung des Trägers der Ausbildung fernbleiben. Kann die Zustimmung den Umständen nach nicht vorher eingeholt werden, ist sie unverzüglich zu beantragen. Für die Zeit eines nicht genehmigten Fernbleibens besteht kein Anspruch auf Entgelt.
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§ 99#
Entgelt

( 1 ) Der Arzt im Praktikum erhält nach Maßgabe einer besonderen Vergütungsregelung monatlich ein Entgelt und einen Verheiratetenzuschlag.
( 2 ) Für die Berechnung und Auszahlung der Bezüge gelten §§ 34 und 36 BAT-KF10# entsprechend.
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§ 1011#
Sonstige Bedingungen für die Tätigkeit als Arzt im Praktikum

( 1 ) Für ärztliche Untersuchungen, für Belohnungen und Geschenke, für Nebentätigkeiten, für die Tätigkeit an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für die Überstunden, für die Zeitzuschläge, für den Bereitschaftsdienst und für die Rufbereitschaft gelten die Vorschriften sinngemäß, die für die beim Träger der Ausbildung beschäftigten, unter den BAT-KF12# fallenden Ärzte jeweils maßgebend sind. Dabei gilt als Stundenvergütung im Sinne des § 35 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT-KF13# der auf die Stunde entfallende Anteil des Entgelts (§ 9 Abs. 1). Zur Ermittlung dieses Anteils ist das jeweilige Entgelt durch das 4,348fache der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Zeit der Tätigkeit als Arzt im Praktikum (§ 6) zu teilen.
( 2 ) Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhält ein Arzt im Praktikum
  1. die Zulagen, die für Angestellte gemäß § 33 Abs. 1 Buchstabe c i. V. m. Abs. 6 BAT-KF14# jeweils vereinbart sind, zur Hälfte,
  2. die Wechselschicht- und Schichtzulage nach § 33a BAT-KF15# zu drei Vierteln.
( 3 ) Falls im Rahmen des Ausbildungsvertrages eine Vereinbarung über die Gewährung einer Personalunterkunft getroffen wird, ist dies in einer gesondert kündbaren Nebenabrede festzulegen. Der Wert der Personalunterkunft wird nach der Ordnung über die Bewertung der Personalunterkünfte für kirchliche Mitarbeiter in der jeweils geltenden Fassung auf das Entgelt mit der Maßgabe angerechnet, dass der nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der genannten Ordnung maßgebende Quadratmetersatz um 15 v. H. zu kürzen ist.
Sachbezüge sind in Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IV bestimmten Werte, anzurechnen. Kann der Arzt im Praktikum während der Zeit, für die nach § 12, § 14 oder § 15 Bezüge zustehen, Sachbezüge aus berechtigtem Grund nicht abnehmen, sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten.
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§ 1116#
Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgängen, Reisen zu Ausbildungsveranstaltungen

Bei Dienstreisen, Abordnungen und Dienstgängen erhält der Arzt im Praktikum eine Entschädigung, die in entsprechender Anwendung der für die beim Träger der Ausbildung beschäftigten, unter den BAT-KF17# fallenden Ärzte der Vergütungsgruppe II BAT-KF18# jeweils geltenden Reisekostenbestimmungen zu berechnen ist. Eine Trennungsentschädigung (ein Trennungsgeld) wird nicht gewährt, wenn der Arzt im Praktikum vom Träger der Ausbildung Unterkunft und Verpflegung erhält. Bei Reisen zu Ausbildungsveranstaltungen, an denen der Arzt im Praktikum nach der Approbationsordnung für Ärzte teilzunehmen hat, werden die notwendigen Fahrkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.
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§ 1219#
Krankenbezüge

Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhält der Arzt im Praktikum bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe des Urlaubsentgelts (§ 15 Abs. 2).
Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Träger der Ausbildung erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Träger der Ausbildung zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhält der Arzt im Praktikum nach Ablauf des nach Unterabsatz 1 maßgebenden Zeitraumes bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers und dem Netto-Urlaubsentgelt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.
Im Übrigen gelten § 37 Absatz 1 und 2, § 37a und § 38 BAT-KF20# entsprechend.
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§ 1321#

(gestrichen)
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§ 14
Fortzahlung des Entgelts in besonderen Fällen

Dem Arzt im Praktikum sind das Entgelt und der Verheiratetenzuschlag (§ 9 Abs. 1) für die Zeit der Freistellung zur Teilnahme an den nach der Approbationsordnung für Ärzte vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen fortzuzahlen.
Im Übrigen gelten die §§ 52, 52a BAT-KF22#entsprechend.
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§ 1523#
Erholungsurlaub

( 1 ) Der Arzt im Praktikum erhält in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der Vorschriften, die für die bei dem Träger der Ausbildung beschäftigten Ärzte der Vergütungsgruppe II BAT-KF24# jeweils maßgebend sind.
( 2 ) Während des Erholungsurlaubs werden als Urlaubsentgelt das Entgelt und der Verheiratetenzuschlag (§ 9 Abs. 1) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen weitergezahlt. Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, wird durch eine Zulage (Aufschlag) für jeden Urlaubstag als Teil des Urlaubsentgelts berücksichtigt. Der Aufschlag ist in sinngemäß entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 2 BAT-KF25# zu errechnen.
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§ 16
Vermögenswirksame Leistungen, Urlaubsgeld, Zuwendung

Der Arzt im Praktikum erhält nach Maßgabe besonderer Arbeitsrechtsregelungen vermögenswirksame Leistungen, ein Urlaubsgeld und eine Zuwendung.
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§ 1726#
Zusatzversorgung

Für die betriebliche Altersversorgung (Zusatzversorung) sowie für die zusätzliche kapitalgedeckte Altersversorgung (freiwillige Versicherung) und die Entgeltumwandlung dafür gelten die entsprechenden Bestimmungen für die Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-KF27# fallen, sinngemäß.
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§ 18
Beihilfen und Unterstützungen

Für die Gewährung von Beihilfen und Unterstützungen werden die für die beim Träger der Ausbildung tätigen, unter den BAT-KF28# fallenden Ärzte jeweils geltenden Bestimmungen angewandt.
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§ 19
Schutzkleidung

Für die Gewährung von Schutzkleidung gelten die für die beim Träger der Ausbildung tätigen, unter den BAT-KF29# fallenden Ärzte jeweils maßgebenden Bestimmungen.
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§ 20
Beendigung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum

( 1 ) Die Tätigkeit als Arzt im Praktikum endet mit Ablauf der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Zeit.
Kann der Arzt im Praktikum in der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Zeit die vorgesehene Zeit der Tätigkeit als Arzt im Praktikum wegen Unterbrechungen, die nach der Approbationsordnung für Ärzte nicht auf die Zeit der Tätigkeit als Arzt im Praktikum angerechnet werden, nicht ableisten, soll die Tätigkeit als Arzt im Praktikum auf Antrag um die Zeit der nicht anrechenbaren Unterbrechungen verlängert werden.
( 2 ) Innerhalb der Probezeit (§ 3) kann das Ausbildungsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden.
( 3 ) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis gekündigt werden
  1. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,
    1. wenn die Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 der Bundesärzteordnung widerrufen wird,
    2. aus einem sonstigen wichtigen Grund,
  2. im ersten Jahr der Tätigkeit als Arzt im Praktikum mit einer Frist von vier Wochen, im zweiten Jahr mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsschluss.
( 4 ) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund (Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe b) ist unwirksam, wenn dem Träger der Ausbildung die ihr zu Grunde liegenden Tatsachen länger als zwei Wochen bekannt sind.
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§ 21
Zeugnis

Bei Beendigung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum erhält der Arzt im Praktikum eine Bescheinigung nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärzte.
Auf Verlangen erhält der Arzt im Praktikum ferner ein Zeugnis über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten.
Die Bescheinigung nach Unterabsatz 1 und das Zeugnis nach Unterabsatz 2 sind vom leitenden Arzt und vom gesetzlichen Vertreter des Trägers der Ausbildung zu unterzeichnen.
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§ 22
Ausschlussfrist

Ansprüche aus der Tätigkeit als Arzt im Praktikum verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von dem Arzt im Praktikum oder vom Träger der Ausbildung schriftlich geltend gemacht werden, soweit nicht durch besondere Arbeitsrechtsregelung etwas anderes bestimmt ist.
Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.
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§ 2330#
In-Kraft-Treten, Laufzeit

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

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1 ↑ Überschrift geändert durch ARR vom 17. Juni 1992.
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2 ↑ § 1 geändert durch ARR vom 17. Juni 1992.
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3 ↑ Nr. 1100
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4 ↑ Nr. 1100
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5 ↑ Protokollerklärung zu § 5 Abs. 1 eingefügt durch ARR vom 17. Juni 1992.
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6 ↑ Nr. 1100
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7 ↑ § 7 gestrichen durch ARR vom 26. März 2003.
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8 ↑ § 8 Abs. 2 gestrichen durch ARR vom 30. August 1995 (KABl. S 250).
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9 ↑ § 9 Abs. 2 geändert durch ARR vom 22. August 1990.
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10 ↑ Nr. 1100
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11 ↑ § 10 Abs. 2 neu gefasst durch ARR vom 10. September 1991, § 10 Abs. 3 geändert durch ARR vom 19. März 1993, durch ARR vom 2. September 1993, durch ARR vom 13. April 1994 (KABl. S. 180), durch ARR vom 26. März 2003.
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12 ↑ Nr. 1100
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13 ↑ Nr. 1100
#
14 ↑ Nr. 1100
#
15 ↑ Nr. 1100
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16 ↑ § 11 Satz 1 geändert durch ARR vom 9. September 1992, Satz 3 durch ARR vom 2. September 1993.
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17 ↑ Nr. 1100
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18 ↑ Nr. 1100
#
19 ↑ § 12 geändert durch ARR vom 2. September 1993, neu gefasst durch ARR vom 25. Mai 1994, geändert durch ARR vom 30. August 1995, geändert durch ARR vom 26. März 2003.
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20 ↑ Nr. 1100.
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21 ↑ § 13 gestrichen durch ARR vom 30. August 1995.
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22 ↑ Nr. 1100.
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23 ↑ § 15 neu gefasst durch ARR vom 2. September 1993.
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24 ↑ Nr. 1100.
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25 ↑ Nr. 1100.
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26 ↑ § 17 neu gefasst durch ARR vom 19. Juni 2002.
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27 ↑ Nr. 1100.
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28 ↑ Nr. 1100.
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29 ↑ Nr. 1100.
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30 ↑ § 23 neu gefasst durch ARR vom 17. Juni 1992. Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten einer älteren Fassung.