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Geltungszeitraum von: 01.03.2002

Geltungszeitraum bis: 30.06.2007

Ordnung über die Anwendung des
Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter
(MTArb-Anwendungsordnung – MTArb-AO)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 20011#

(KABl. 2002 S. 86)

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Im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke ist für die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einer der Rentenversicherung der Arbeiterinnen und Arbeiter unterliegenden Beschäftigung tätig sind (Arbeiterinnen, Arbeiter), der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) in der kirchlichen Fassung2# anzuwenden, die sich aus der MTArb-Anwendungsordnung nach dem Stand vom 28. Februar 2002 und aus den danach auf der Grundlage der Arbeitsrechtsregelungsgesetze3# der drei genannten Landeskirchen in Kraft tretenden Änderungen ergibt, soweit sich nicht durch das kirchliche Recht oder auf Grund der Satzung eines Diakonischen Werkes4# etwas anderes ergibt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Angestellte nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF)5# beschäftigt werden.

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1 ↑ Die Neufassung ersetzt die bisherige Fassung. Sie ist zum 1. März 2002 in Kraft getreten.
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2 ↑ Nr. 1300.
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3 ↑ Nr. 100.
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4 ↑ Nr. 301.
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5 ↑ Nr. 1100.