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Geltungszeitraum von: 01.08.1996

Geltungszeitraum bis: 30.06.2007

Sonderregelungen
für Haus- und Küchenpersonal
in den nicht der Krankenpflege und Fürsorge
dienenden Einrichtungen
nach § 2 Abs. 1 Abschn. B Buchst. F
(SR 2f)

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Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich

Diese Sonderregelungen gelten für Köche, Küchenhilfskräfte und Hausgehilfen, die nicht unter die Sonderregelungen nach § 2 Abs. 1 Abschnitt B Buchst. … e. .. fallen und nicht in Kantinen beschäftigt sind.
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Nr. 2
Zu § 15 – Regelmäßige Arbeitszeit

( 1 ) Die regelmäßige Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1) kann bis zu durchschnittlich 42 Stunden in der Woche verlängert werden.
( 2 ) Die Freizeit des Arbeiters, der regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten muss, ist so zu regeln, dass alle zwei Wochen zwei freie Tage gewährt werden, von denen einer ein Sonntag sein muss. Die an einem Wochenfeiertag zu leistenden dienstplanmäßigen Arbeitsstunden sind auf Antrag des Arbeiters durch entsprechende zusammenhängende Kürzung der Arbeitszeit an einem Werktag oder ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag innerhalb der nächsten vier Wochen auszugleichen.
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Nr. 3
Zu § 19 – Mehrarbeitsstunden und Überstunden

(gestrichen)
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Nr. 4
Zu § 30 – Lohnberechnung

Eine dem Arbeiter gewährte Verpflegung wird mit dem nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung geltenden Wert auf den Lohn angerechnet. Bei Diätverpflegung können arbeitsvertraglich höhere Sätze vereinbart werden.
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Nr. 5
Zu § 70 – Schutzkleidung

Als Schutzkleidung gelten auch Kittel und Schürzen für Köche und Küchenhilfskräfte.