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Geltungszeitraum von: 01.01.1992

Geltungszeitraum bis: 30.06.2007

Ordnung
über Zulagen an kirchliche Angestellte
(Zulagenordnung – ZulO)1#

Vom 11. April 1991

(KABl. 1991 S. 116)

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Allg. Vergütungsordnung zum BAT-KF und der Zulagen-Ordnung
31. Oktober 1991
KABl. 1992 S. 13
§ 3 Abs. 2
geändert
2
Änderung der Zulagen-Ordnung
17. Juni 1992
KABl. 1992 S. 150
Überschrift
§ 1
§ 2 Abs. 1 + 2
§ 2 Abs. 3
§ 3 Abs. 1
§ 3 Abs. 2 + Abs. 3
geändert
neu gefasst
geändert

gestrichen
gestrichen
geändert

§ 5
§ 6 wird § 5
gestrichen
3
Änderung der BAT-Anwendungsordnung und des BAT-KF
9. September 1992
KABl. 1992 S. 232
§ 2 Abs. 1
§ 3 Abs. 2
geändert
geändert
4
Änderung der Zulagen-Ordnung
24. Februar 1993
KABl. 1993 S. 114
§ 2 Abs. 1 + 2
geändert
5
Änderung der Zulagen-Ordnung
25. Mai 1994
KABl. 1994 S. 137
§ 2 Abs. 1
geändert
6
Ordnung zur Änderung der Zulagen-Ordnung
8. Juni 1995
KABl. 1995 S. 135
§ 2 Abs. 1 + 2
geändert
7
Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Zuwendungsordnungen
4. September 1996
KABl. 1996 S. 252
§ 3 Abs. 1 + 3
geändert
8
Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Ordnung über Zulagen an kirchliche angestellte
25. Februar 1998
KABl. 1998 S. 63
§ 3 Abs. 3
neu gefasst
9
Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Zulagen-Ordnung
4. September 1998
KABl. 1998 S. 158
§ 2 Abs. 1 + 2
§ 3 Abs. 3
geändert

geändert
10
Arbeitsrechtsregelung für die Bezüge 1999 der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
23. Juni 1999
KABl. 1999 S. 145
§ 2 Abs. 1 + 2
§ 3 Abs. 3
geändert

geändert
11
Arbeitsrechtsregelung für die Bezüge 2000 der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1. Dezember 2000
KABl. 2000 S. 237
§ 1
§ 2 Abs. 1, 2 + 3
neu gefasst
geändert
12
Arbeitsrechtsregelung für die Vergütung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in besonderen Arbeitsbereichen und zur Änderung der Altersteilzeitordnung
5. Oktober 2001
KABl. 2001 S. 396
§ 1 Satz 2
angefügt
13
Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des kirchlichen Arbeitsrechts
19. April 2002
KABl. 2002 S. 167
§ 3 Abs. 3
neu gefasst
14
Arbeitsrechtsregelungen für die Bezüge ab 2003 der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
26. März 2003
KABl. 2003 S. 129
§ 1
§ 2 Abs. 1 + 2
§ 3 Abs. 1, 2 + 3
neu gefasst
geändert

geändert
15
Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Zulagenordnung
23. Juli 2003
KABl. 2003 S. 245
§ 1 Satz 2
angefügt
16
Arbeitsrechtsregelung für die Beschäftigten in Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten der Arbeits- und Berufsförderung sowie Integrationsfirmen
12. Mai 2005
KABl. 2005 S. 104
§ 1 Satz 2
geändert
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§ 12#

Diese Ordnung gilt für die Angestellten, deren Vergütung sich nach der jeweiligen Ordnung für die Vergütung der kirchlichen Angestellten (AngVergO)3# richtet. Sie gilt nicht für Angestellte, die unter die Anlagen 1 c oder 1 d zum BAT-KF4# fallen.
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§ 25#

( 1 ) Die kirchlichen Angestellten (§ 1) erhalten eine allgemeine Zulage. Sie beträgt in der Vergütungsgruppe des BAT-KF6# monatlich
für die Zeit
vom 1.1.2003
bis 31.12.2003
Euro
für die Zeit
vom 1.1.2004
bis 30.4.2004
Euro
für die Zeit
ab 1.5.2004

Euro
1.
X bis IXa,
Kr. I und Kr. II
  89,18
  90,07
  90,97
2.
VIII bis Vc,
Kr. III bis Kr. VI
105,33
106,38
107,44
3.
Vb bis II,
Kr. VII bis Kr. XIII
112,35
113,47
114,60
4.
Ib bis I
  42,13
  42,55
  42,98
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 beträgt die allgemeine Zulage für die Religionslehrer – Katecheten – (Berufsgruppe 1.2 AVGP. BAT-KF7#) und die im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer an kirchlichen Schulen 42,138# Euro monatlich.
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§ 39#

( 1 ) Technische Angestellte der Vergütungsgruppe Va bis II BAT-KF10# mit technischer Ausbildung und Mitarbeiter, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben (Berufsgruppe 4.3 AVGP.BAT-KF11#, Fallgruppen 7 bis 11), erhalten neben der allgemeinen Zulage nach § 2 eine Technikerzulage von 23,56 Euro12# monatlich.
Die Technikerzulage steht den beim Landeskirchenamt beschäftigten technischen Angestellten neben der Behördenzulage nicht zu. Von dieser Zulage ist bei Wegfall der Technikerzulage auf Grund von Satz 2 ein Betrag von 23,56 Euro13# zusatzversorgungspflichtig.
( 2 ) Angestellte der Vergütungsgruppen Vb bis II BAT-KF14# erhalten neben der allgemeinen Zulage nach § 2 für die Zeit ihrer überwiegenden Beschäftigung im Bereich der Ablaufplanung und Programmierung von Arbeitsverfahren unter Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen und Systemprogrammen eine nicht zusatzversorgungspflichtige Programmiererzulage von 23,56 Euro15# monatlich.
Satz 1 gilt nicht für Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung (Berufsgruppe 6 AVGP.BAT-KF16#).
Die Programmiererzulage steht dem Angestellten neben der Technikerzulage nach Absatz 1 oder neben der Behördenzulage für die beim Landeskirchenamt beschäftigten Angestellten nicht zu.
( 3 ) Angestellte, die überwiegend in Justizvollzugsanstalten oder Abschiebeeinrichtungen tätig sind, erhalten eine Zulage von monatlich 105,33 Euro17#. Diese Zulage ist nicht zusatzversorgungsfähig.
Abweichend von Satz 2 ist die Zulage bei Angestellten, die diese Zulage bereits vor dem 1. Januar 1999 erhalten haben, nach Ablauf des Kalendermonats zusatzversorgungspflichtig, in dem sie sieben Jahre lang bezogen worden ist, längstens jedoch bei Angestellten der Vergütungsgruppen IVb bis I bis zum 31. Dezember 2004 und bei Angestellten der Vergütungsgruppen X bis Vb bis zum 31. Dezember 2007. Auf die Zeit nach Satz 3 werden auch solch Zeiten angerechnet, während derer die Zulage nur auf Grund von Konkurrenzvorschriften oder nur wegen Ablaufs der Krankenbezugsfristen nicht zugestanden hat.
#

§ 4

( 1 ) Die allgemeine Zulage nach § 2 wird an Angestellte nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung, Krankenbezüge) zustehen. § 30 BAT-KF18# gilt entsprechend.
( 2 ) Die allgemeine Zulage nach § 2 ist bei der Bemessung des Sterbegeldes und des Übergangsgeldes (§§ 41 und 63 BAT-KF19#) zu berücksichtigen.
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§ 520#

( 1 ) Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.
( 2 ) Die bisherige Ordnung über Zulagen an kirchliche Angestellte, Arbeiter und Mitarbeiter in der Ausbildung (Zulagen-Ordnung – ZulO) vom 28. Februar 1990 tritt in ihren Bestimmungen bezüglich der Arbeiter rückwirkend zum 30. September 1990, im Übrigen zum 31. Dezember 1990, außer Kraft.

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1 ↑ Überschrift geändert durch ARR vom 17. Juni 1992.
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2 ↑ § 1 neu gefasst durch ARR vom 17. Juni 1992 u. vom 1. Dezember 2000, Satz 2 angefügt durch ARR vom 5. Oktober 2001, § 1 neu gefasst durch ARR vom 26. März 2003, Satz 2 angefügt durch ARR vom 23. Juli 2003; § 1 Satz 2 geändert durch ARR für die Beschäftigten in Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten der Arbeits- und Berufsförderung sowie Integrationsfirmen vom 12. Mai 2005
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3 ↑ Nr. 1200.
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4 ↑ Nr. 1100.
#
5 ↑ Beträge in § 2 zuletzt geändert durch ARR vom 26. März 2003.
#
6 ↑ Nr. 1100.
#
7 ↑ Nr. 1100.
#
8 ↑ Gültig vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003; für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004 ersetzt durch den Euro-Betrag 42,55 und für die Zeit ab 1. Mai 2004 ersetzt durch den Euro-Betrag 42,98 (geändert durch ARR vom 26. März 2003).
#
9 ↑ § 3 geändert durch ARR vom 17. Juni 1992, geändert durch ARR vom 9. September 1992, Abs. 3 angefügt durch ARR vom 25. Februar 1998, geändert durch ARR vom 4. September 1998, geändert durch ARR vom 23. Juni 1999 und vom 1. Dezember 2000, Abs. 3 neu gefasst durch ARR vom 19. April 2002, Abs. 1 – 3 geändert durch ARR vom 26. März 2003.
#
10 ↑ Nr. 1100.
#
11 ↑ Nr. 1100.
#
12 ↑ Gültig vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003; für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004 ersetzt durch den Euro-Betrag 23,80 und für die Zeit ab 1. Mai 2004 ersetzt durch den Euro-Betrag 24,04 (geändert durch ARR vom 26. März 2003).
#
13 ↑ Gültig vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003; für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004 ersetzt durch den Euro-Betrag 23,80 und für die Zeit ab 1. Mai 2004 ersetzt durch den Euro-Betrag 24,04 (geändert durch ARR vom 26. März 2003).
#
14 ↑ Nr. 1100.
#
15 ↑ Gültig vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003; für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004 ersetzt durch den Euro-Betrag 23,80 und für die Zeit ab 1. Mai 2004 ersetzt durch den Euro-Betrag 24,04 (geändert durch ARR vom 26. März 2003).
#
16 ↑ Nr. 1100.
#
17 ↑ Gültig vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003; für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004 ersetzt durch den Euro-Betrag 106,38 und für die Zeit ab 1. Mai 2004 ersetzt durch den Euro-Betrag 107,44 (geändert durch ARR vom 26. März 2003).
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18 ↑ Nr. 1100.
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19 ↑ Nr. 1100.
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20 ↑ Bisheriger § 5 gestrichen, bisheriger § 6 umbenannt in § 5 durch ARR vom 17. Juni 1992. Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der ursprünglichen Fassung.