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Geltungszeitraum von: 01.04.1961

Geltungszeitraum bis: 30.06.2007

Anlage 3 a
Sonderregelungen
für Angestellte als Kirchenmusiker
(SR 3 a BAT-KF)

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Nr. 1
Zu §§ 1 und 2
– Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Kirchenmusiker.
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Nr. 2
Zu §§ 15 bis 16 a und 35
– Arbeitszeit, Zeitzuschläge, Überstundenvergütung –

( 1 ) Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, finden § 15 Abs. 6 Satz 2 und 4, § 16 und § 35 keine Anwendung.
( 2 ) Die Bestimmungen über Überstunden und Nachtarbeit einschließlich der dafür zu zahlenden Zeitzuschläge und der Überstundenvergütung gelten auch für die unter diese Sonderregelungen fallenden Angestellten. Dabei gilt als Nachtarbeit die Arbeit zwischen null und sechs Uhr.
( 3 ) Der Angestellte erhält für den Dienst an Sonntagen, Wochenfeiertagen und anderen kirchlichen Feiertagen eine besondere Arbeitsbefreiung von vier Arbeitstagen im Kalenderjahr unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeiträgen festgelegten Zulagen. Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Kalenderjahres, so beträgt die Arbeitsbefreiung für jedes volle Vierteljahr, in dem das Arbeitsverhältnis besteht, einen Arbeitstag. Die Arbeitsbefreiung ist möglichst zusammenhängend während einer Zeit zu gewähren, in der die dienstlichen Verhältnisse es gestatten. § 47 Abs. 5 und 7 sowie § 48 Abs. 4 Unterabs. 1 finden entsprechend Anwendung.