.

Geltungszeitraum von: 01.04.1961

Geltungszeitraum bis: 30.06.2007

Anlage 2 II
Sonderregelungen
für Angestellte als Lehrkräfte
(SR 2 II BAT-KF)

#

Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).
Sie gelten nicht für Lehrkräfte … an Krankenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung dienenden Einrichtungen.
Protokollnotiz:
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.
#

Nr. 2
Zu § 7 – Ärztliche Untersuchung –

Es gelten die Bestimmungen, die zur Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Schulen allgemein erlassen sind.
#

Nr. 31#
Zu §§ 15, 16, 16 a, 17 und 35
– Arbeitszeit, Vergütung Nichtvollbeschäftigter, Zeitzuschläge, Überstundenvergütung –

Die §§ 15, 16, 16 a, 17 und § 35 finden keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Kirchenbeamten.
#

Nr. 4
Zu § 20 – Dienstzeit –

Die bei deutschen Auslandsschulen verbrachten Zeiten werden als Dienstzeit angerechnet.
#

Nr. 4 a
Zu Abschnitt VI und VII
– Vergütung, Eingruppierung –

Die Vergütung und die Eingruppierung richten sich nach den für die vergleichbaren Lehrkräfte des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen.
#

Nr. 5
Zu Abschnitt XI – Urlaub –

( 1 ) Die §§ 47 bis 49 finden keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Kirchenbeamten.
( 2 ) Wird die Lehrkraft während der Schulferien durch Unfall oder Krankheit arbeitsunfähig, so hat sie dies unverzüglich anzuzeigen. Die Fristen des § 37 Abs. 2 und 4 bzw. § 71 Abs. 2 beginnen mit dem Tage der Arbeitsunfähigkeit.
Die Lehrkraft hat sich nach Ende der Schulferien oder, wenn die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.
#

Nr. 5 a
Ordentliche Kündigung

§ 53 Abs. 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine dort zum Schluss eines Kalendervierteljahres zugelassene Kündigung nur zum Ablauf des 31. Januar, 30. April, 31. Juli und 31. Oktober eines Jahres zulässig ist.
#

Nr. 6
Zu § 60 Abs. 1
– Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichung der Altersgrenze –

Die Vorschriften für die beamteten Lehrkräfte gelten entsprechend. Sehen die beamtenrechtlichen Vorschriften ein Ausscheiden vor Vollendung des 65. Lebensjahres vor, endet das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des Schulhalbjahres (31. Januar bzw. 31. Juli), in dem der Angestellte das 65. Lebensjahr vollendet hat.

#
1 ↑ SR II Überschrift und Text geändert durch III. ARR zur Änderung des kirchlichen Arbeitsrechts vom 23. April 2004.