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Geltungszeitraum von: 01.04.1961

Geltungszeitraum bis: 30.06.2007

Anlage 1 d1#
(zu § 22 BAT-KF)
Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF
für Stammkräfte in Qualifizierungs- und
Beschäftigungsgesellschaften,
Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten sowie Integrationsfirmen

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Vorbemerkungen
1. Der S-Vergütungsgruppenplan gilt für die Stammkräfte, die in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten sowie Integrationsfirmen tätig sind.
2. Die Vorbemerkungen des Allgemeinen Vergütungsgruppenplanes zum BAT-KF2# gelten entsprechend.
Berufsgruppe
Stammkräfte in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten sowie Integrationsfirmen
Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Verg.Gr.
1
Mitarbeiterinnen, soweit nicht einer höheren Fallgruppe zugeordnet
S 1
2
Mitarbeiterin, die eine Arbeitsgruppe beaufsichtigt; Mitarbeiterin in der Verwaltung mit mindestens 25 % Anteilen selbständiger Arbeit
S 2
3
Mitarbeiterin mit einschlägigem beruflichen Abschluss oder einschlägiger beruflicher Erfahrung, die eine Arbeitsgruppe anleitet;
Mitarbeiterin in der Verwaltung, mit selbständigem Verantwortungsbereich
S 3
4
Mitarbeiterin mit einschlägigem beruflichen Abschluss oder einschlägiger beruflicher Erfahrung, die eine Arbeitsgruppe anleitet und im besonderen Umfang für diese Gruppe Verantwortung trägt3#; Mitarbeiterin in der Verwaltung mit einschlägigem beruflichen Abschluss oder einschlägiger beruflicher Erfahrung mit einem besonderen Verantwortungsbereich; pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen; Mitarbeiterin, die Stütz- und Förderunterricht durchführt
S 4
5
Mitarbeiterin in der Verwaltung mit einschlägigem beruflichen Abschluss oder einschlägiger beruflicher Erfahrung, der Mitarbeiterinnen unterstellt sind, die nicht Maßnahmeteilnehmende sind; Mitarbeiterin, die regelmäßig Planungs- und Organisationsaufgaben durchführt; pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen, die besonders schwierige Aufgaben wahrnehmen; Arbeitsvermittlerin
S 5
6
Mitarbeiterin, mit einschlägigem beruflichen Abschluss oder einschlägiger beruflicher Erfahrung mit herausgehobenem Verantwortungsbereich (z.B. Leitung eines Arbeitsbereiches); Mitarbeiterin mit therapeutisch-diagnostischer Tätigkeit, Arbeitsvermittlerin mit herausgehobenem Verantwortungsbereich
S 6
7
Mitarbeiterin mit einschlägigem beruflichen Abschluss oder einschlägiger beruflicher Erfahrung mit besonders herausgehobenem Verantwortungsbereich
S 7
8
Mitarbeiterin mit herausgehobenen Verantwortung für mehrere Aufgabengebiete oder Einrichtungsteile; Vertretung der Mitarbeiterin nach S 9
S 8
9
Mitarbeiterin als Leitung der gesamten Einrichtung
S 9
Anmerkung
1) Den Mitarbeiterinnen kann bei erheblich überdurchschnittlichen Leistungen eine monatliche, widerrufliche Zulage in Höhe bis zu 10 % der Vergütung gezahlt werden. Näheres kann in einer Dienstvereinbarung geregelt werden.

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1 ↑ Anlage 1 d neu gefasst durch ARR vom 12. Mai 2005
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2 ↑ Nr. 1100
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3 ↑ „in besonderem Umfang Verantwortung für diese Gruppe trägt“ die Mitarbeiterin, die die Arbeitsgruppe anleitet und zusätzlich die Mitglieder der Arbeitsgruppe im Hinblick auf ihre individuellen Schwierigkeiten im Kontext mit der Bewältigung der täglichen Arbeit in besonderer Weise unterstützt und für eine effektive Zusammenarbeit in der Arbeitsgruppe sorgt.