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Geltungszeitraum von: 01.04.1961

Geltungszeitraum bis: 30.06.2007

Anlage 1 b1#
(zu § 22 BAT-KF)
Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF für Angestellte
im Pflegedienst
(Pflegepersonal-Vergütungsplan zum
BAT-KF – PVGP. BAT-KF)

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Vorbemerkungen zu den Abschnitten A und B

  1. Der Pflegepersonal-Vergütungsgruppenplan gilt nicht für Angestellte im Pflegedienst, für die besondere Tätigkeitsmerkmale im Allgemeinen Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF enthalten sind, es sei denn, im Allgemeinen Vergütungsplan wird auf Tätigkeitsmerkmale des Pflegepersonal-Vergütungsplanes verwiesen.
    Diakoninnen mit Anstellungsfähigkeit nach dem Diakonengesetz der Evangelischen Kirche der Union2# und Gemeindehelferinnen mit Anstellungsfähigkeit sind, soweit der Pflegepersonal-Vergütungsplan entsprechend der wahrzunehmenden Tätigkeit keine günstigere Eingruppierung vorsieht, in die Vergütungsgruppe Kr. V eingruppiert, und zwar
    1. wenn sie die staatliche Erlaubnis als Krankenschwester besitzen und in deren Funktion beschäftigt werden, nach der jeweiligen Fallgruppe 1 der Abschnitte A und B,
    2. wenn sie die staatliche Anerkennung/Abschlussprüfung als Altenpflegerin besitzen und in deren Funktion beschäftigt werden, nach der Fallgruppe 21 des Abschnitts A oder nach der Fallgruppe 6 des Abschnitts B.
  2. Krankenschwestern, die Tätigkeiten von Kinderkrankenschwestern bzw. Altenpflegerinnen ausüben, sind als Kinderkrankenschwestern bzw. Altenpflegerinnen eingruppiert.
  3. Kinderkrankenschwestern, die Tätigkeiten von Krankenschwestern bzw. Altenpflegerinnen ausüben, sind als Krankenschwestern bzw. Altenpflegerinnen eingruppiert.
  4. Altenpflegerinnen, die Tätigkeiten von Krankenschwestern ausüben, sind als Krankenschwestern eingruppiert; soweit deren Eingruppierung von der Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einer Berufstätigkeit abhängt, sind jedoch die für Altenpflegerinnen geltenden Zeiten maßgebend.
  5. Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspflegehelferinnen in entsprechender Tätigkeit sind wie Krankenschwestern bzw. Krankenpflegehelferinnen eingruppiert.
  6. Auf Grund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähigungsnachweise stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in den Tätigkeitsmerkmalen geforderten entsprechenden Anforderungen gleich. Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse festgestellt worden, gilt die Gleichstellung ab der Feststellung.
  7. Die Anmerkungen zu den Abschnitten A und B sind Bestandteile der jeweiligen Tätigkeitsmerkmale. Sie gelten auch in den Fallgruppen für die Höhergruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe z. B. im Wege des Bewährungsaufstiegs.
  8. Die Berufsbezeichnung ist jeweils in der weiblichen Form angegeben. Sie gilt für die männlichen Angestellten entsprechend. Die Berufsbezeichnung „Krankenschwestern“ umfasst auch die Berufsbezeichnungen „Kinderkrankenschwestern“ und „Kinderkrankenpfleger“.
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A. Pflegepersonal, das unter die Sonderregelungen 2 a fällt

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Vergütungsgruppe Kr. I

  1. Pflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit1
  2. Altenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit1
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Vergütungsgruppe Kr. II

  1. Krankenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit1
  2. Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit1
  3. Pflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Kr. I Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe2
  4. Wochenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit
  5. Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit1
  6. Altenpflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Kr. I Fallgruppe 2 nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe2
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Vergütungsgruppe Kr. III

  1. Krankenpflegehelferinnen
    und
    Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlussprüfung,
    die in Einheiten für Intensivmedizin tätig sind1 3
  2. Krankenpflegehelferinnen
    und
    Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlussprüfung,
    die
    1. im Operationsdienst,
    2. im Anästhesiedienst,
    3. in Dialyseeinheiten,
    4. an der Herz-Lungen-Maschine,
    5. in mindestens zwei Teilgebieten der Endoskopie,
    6. in Gipsräumen oder
    7. in Polikliniken (Ambulanzbereichen) oder Ambulanzen/Nothilfen
tätig sind.
  1. Krankenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit
    und
    Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit
    nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr. II Fallgruppen 1 oder 22
  2. Wochenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr. II Fallgruppe 42
  3. Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr. II Fallgruppe 52
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Vergütungsgruppe Kr. IV

  1. Krankenschwestern mit entsprechender Tätigkeit1
  2. Krankenpflegehelferinnen
    und
    Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlussprüfung der Vergütungsgruppe Kr. III Fallgruppe 1 bis 3
    nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe, frühesten jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis bzw. Ablegung der verwaltungseigenen Abschlussprüfung2 4
  3. Wochenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. III Fallgruppe 4 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe2
  4. Hebammen mit entsprechender Tätigkeit
  5. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit1
  6. Altenpflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Kr. III Fallgruppe 5 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe2
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Vergütungsgruppe Kr. V

  1. Krankenschwestern mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr. IV Fallgruppe 12
  2. Krankenschwestern, die in Dialyseeinheiten Kranke pflegen sowie die Geräte bedienen und überwachen
  3. Krankenschwestern in Blutzentralen mit entsprechender Tätigkeit5
  4. Krankenschwestern, die in besonderen Behandlungs- und Untersuchungsräumen in mindestens zwei Teilgebieten der Endoskopie tätig sind
  5. Krankenschwestern in Polikliniken (Ambulanzbereichen) oder Amubulanzen/Nothilfen mit entsprechender Tätigkeit
  6. Krankenschwestern, die Gipsverbände in Gipsräumen anlegen
  7. Krankenschwestern, die im EEG-Dienst tätig sind
  8. Krankenschwestern, denen mindestens fünf im Krankentransportdienst tätige Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6
  9. Krankenschwestern, die Pflegeaufgaben an Patienten von psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusern, die nicht in diesen Krankenhäusern untergebracht sind, zu erfüllen haben
  10. Krankenschwestern, die in psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusern psychisch kranke Patienten bei der Arbeitstherapie betreuen1
  11. Krankenschwestern, die in Kinderkrankenhäusern oder Kinderfachabteilungen der Milchküche oder der Frauenmilchsammelstelle vorstehen7
  12. Krankenschwestern, die dem zentralen Sterilisationsdienst vorstehen7
  13. Krankenschwestern, die im Operationsdienst
    1. als Operationsschwestern oder
    2. als Anästhesieschwestern
    tätig sind oder
    in der großen Chirurgie für die fachgerechte Lagerung verantwortlich sind
  14. Krankenschwestern, die die Herz-Lungen-Maschine vorbereiten und während der Operation zur Bedienung der Maschine herangezogen werden
  15. Krankenschwestern, die in Einheiten für Intensivmedizin tätig sind1 3
  16. Krankenschwestern, die dem Arzt in erheblichem Umfange bei Herzkatheterisierungen, Dilatationen oder Angiographien unmittelbar assistieren
  17. Krankenschwestern mit erfolgreich abgeschlossener Fortbildung in der Krankenhaushygiene, die als Krankenhaushygieneschwestern stationsübergreifend und verantwortlich eingesetzt sind
  18. Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VI Fallgruppe 12 bestellt sind8
  19. Hebammen mit entsprechender Tätigkeit nach einjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr. IV Fallgruppe 42
  20. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit nach dreijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr. IV Fallgruppe 52 9
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Vergütungsgruppe Kr. V a

  1. (gestrichen)
  2. (gestrichen)
  3. (gestrichen)
  4. Krankenschwestern, die einer Dialyseeinheit vorstehen und denen mindestens zwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6
  5. Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als Stationsschwestern oder Gruppenschwestern bestellt sind1 11 12
  6. Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Stations- oder Gruppenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VI Fallgruppe 13 bestellt sind1 8
  7. Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. V Fallgruppen 1 bis 19 nach vierjähriger Bewährung in einer dieser Fallgruppen, frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis2 4
  8. Hebammen, die durch ausdrückliche Anordnung zur Vorsteherin des Kreißsaals bestellt sind1 3
  9. Hebammen der Vergütungsgruppe Kr. V Fallgruppe 20 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe, frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis2 4
  10. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, die durch ausdrückliche Anordnung als Stationspflegerinnen bestellt sind1 14
  11. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Stationspflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. VI Fallgruppe 25 bestellt sind1 8
  12. Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. V Fallgruppe 21 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe2
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Vergütungsgruppe Kr. VI

1.
Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. V Fallgruppe 15, denen mindestens vier Angestellte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6
2.
Krankenschwestern in Blutzentralen, denen mindestens vier Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind5 6
3.
Krankenschwestern, die in besonderen Behandlungs- und Untersuchungsräumen in mindestens zwei Teilgebieten der Endoskopie tätig sind, wenn ihnen mindestens vier Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6
4.
Krankenschwestern in Polikliniken (Ambulanzbereichen) oder Ambulanzen/Nothilfen, denen mindestens sechs Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6
5.
Krankenschwestern, die Gipsverbände in Gipsräumen anlegen, denen mindestens fünf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6
6.
Krankenschwestern, denen mindestens zehn im Krankentransportdienst tätige Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind
6a.
Krankenschwestern mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung für den Operationsdienst bzw. für den Anästhesiedienst, die im Operationsdienst
  1. als Operationsschwestern oder
  2. als Anästhesieschwestern tätig sind10
6b.
Krankenschwestern mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung in der Intensivpflege/-medizin in Einheiten für Intensivmedizin mit entsprechender Tätigkeit1 3 10
6c.
Krankenschwestern mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit1 10
7.
Krankenschwestern mit erfolgreich abgeschlossener sozial-psychiatrischer Zusatzausbildung und entsprechender Tätigkeit1 15
8.
Krankenschwestern, die dem Operationsdienst oder Anästhesiedienst vorstehen und denen mindestens vier Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6
9.
Krankenschwestern in der Intensivpflege/-medizin, die einer Einheit für Intensivmedizin vorstehen1 3
10.
Krankenschwestern, die einer Dialyseeinheit vorstehen und denen mindestens 24 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6
11.
Krankenschwestern, die dem zentralen Sterilisationsdienst vorstehen und denen mindestens acht Mitarbeiterinnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6
12.
Krankenschwestern, die dem zentralen Sterilisationsdienst vorstehen und denen mindestens 36 Mitarbeiterinnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6
13.
Krankenschwestern als Stationsschwestern oder Gruppenschwestern, denen mindestens fünf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind1 6 11 12
14.
Krankenschwestern, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens zwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind1 6 12 16
15.
Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VII Fallgruppe 4 oder 5 bestellt sind8
16.
Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Stations- oder Gruppenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VII Fallgruppe 7 bestellt sind1 8
17.
Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VII Fallgruppe 9 bestellt sind8
18.
Krankenschwestern, die als Unterrichtsschwestern tätig sind17
19.
Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. V Fallgruppen 11 oder 14 bis 18 nach sechsjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe der Vergütungsgruppe Kr. V oder in dieser Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr. V a Fallgruppe 72
20.
Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. V a Fallgruppe 4 nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe2
21.
Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. V a Fallgruppen 5 und 6 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe2
22.
Hebammen, denen mindestens fünf Hebammen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6
23.
Hebammen, die als Lehrhebammen an Hebammenschulen tätig sind18
24.
Hebammen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Hebammen der Vergütungsgruppe Kr. VII Fallgruppe 17 bestellt sind8
25.
Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, die durch ausdrückliche Anordnung als Stationspflegerinnen bestellt sind und denen mindestens fünf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind1 6 14
26.
Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Stationspflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. VII Fallgruppe 23 bestellt sind1 8
27.
Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. VII Fallgruppe 24 bestellt sind8
28.
Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, die als Unterrichtsaltenpflegerinnen tätig sind19
29.
Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. V a Fallgruppen 10 und 11 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe2
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Vergütungsgruppe Kr. VII

  1. Krankenschwestern in Blutzentralen, denen mindestens 20 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind5 6
  2. Krankenschwestern in Polikliniken (Ambulanzbereichen) oder Ambulanzen/Nothilfen, denen mindestens 20 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6
  3. Krankenschwestern, denen mindestens 30 im Krankentransportdienst tätige Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6
  4. Krankenschwestern, die dem Operationsdienst oder Anästhesiedienst vorstehen und denen mindestens zehn Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6
  5. Krankenschwestern, die einer Einheit für Intensivmedizin vorstehen und denen mindestens zwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind1 3 6
  6. Krankenschwestern, die einer Dialyseeinheit vorstehen und denen mindestens 48 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6
  7. Krankenschwestern als Stationsschwestern oder Gruppenschwestern, denen mindestens zwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind1 6 11 12
  8. Krankenschwestern, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens 24 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6 12 16
  9. Leitende Krankenschwestern20 21
  10. Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VIII Fallgruppe 1 oder 2 bestellt sind8
  11. Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VIII Fallgruppe 5 bestellt sind8
  12. Krankenschwestern mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern, die als Unterrichtsschwestern an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe tätig sind17 22
  13. Krankenschwestern mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern, die als Unterrichtsschwestern an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe tätig und durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Unterrichtsschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VIII Fallgruppe 8 bestellt sind8 17 22
  14. Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VI Fallgruppen 8 bis 10 oder 12 bis 17 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe2
  15. Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VI Fallgruppe 18 nach siebenjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe2
  16. Hebammen, denen mindestens zehn Hebammen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6
  17. Leitende Hebammen in Frauenkliniken mit Hebammenschule21 23
  18. Hebammen mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Lehrhebammen, die als Lehrhebammen an Hebammenschulen tätig sind18 22 24
  19. Hebammen mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Lehrhebammen, die als Lehrhebammen an Hebammenschulen tätig und durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Ersten Lehrhebammen der Vergütungsgruppe Kr. VIII Fallgruppe 13 bestellt sind8 18 22 24
  20. Hebammen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Hebammen der Vergütungsgruppe Kr. VIII Fallgruppe 11 bestellt sind8
  21. Hebammen der Vergütungsgruppe Kr. VI Fallgruppe 22 oder 24 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe2
  22. Hebammen der Vergütungsgruppe Kr. VI Fallgruppe 23 nach siebenjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe2
  23. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, die durch ausdrückliche Anordnung als Stationspflegerinnen bestellt sind und denen mindestens zwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind1 6 14
  24. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung als Leitende Altenpflegerinnen25
  25. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. VIII Fallgruppe 15 bestellt sind8
  26. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung und mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsaltenpflegerinnen, die als Unterrichtsaltenpflegerinnen an Schulen für Altenpflege tätig sind19 22 24
  27. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung und mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsaltenpflegerinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Unterrichtsaltenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. VIII Fallgruppe 17 bestellt sind8 19 22 24
  28. Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. VI Fallgruppen 25 bis 27 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe2
  29. Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. VI Fallgruppe 28 nach siebenjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe2
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Vergütungsgruppe Kr. VIII

  1. Krankenschwestern, die dem Operationsdienst oder Anästhesiedienst vorstehen und denen mindestens 20 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6
  2. Krankenschwestern, die einer Einheit für Intensivmedizin vorstehen und denen mindestens 24 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind3 6
  3. Krankenschwestern die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. IX Fallgruppe 1 oder 2 bestellt sind8
  4. Krankenschwestern, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens 48 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6 12 16
  5. Leitende Krankenschwestern in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens 75 Pflegepersonen beschäftigt sind6 20 21
  6. Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. IX Fallgruppe 4 bestellt sind8
  7. Krankenschwestern mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern, die mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit als Lehrkräfte an Fortbildungsstätten für Leitende Krankenschwestern, Unterrichtsschwestern und Stationsschwestern eingesetzt sind17 22
  8. Krankenschwestern mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern, die als Leitende Unterrichtsschwestern an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 40 Lehrgangsteilnehmern tätig sind22 26
  9. Krankenschwestern mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern, die als Unterrichtsschwestern an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe tätig und durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Unterrichtsschwestern der Vergütungsgruppe Kr. IX Fallgruppe 6 bestellt sind8 17 22
  10. Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VII Fallgruppen 4 bis 13 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe2
  11. Leitende Hebammen in Frauenkliniken mit Hebammenschule, denen mindestens 75 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6 21 23
  12. Hebammen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Hebammen der Vergütungsgruppe Kr. IX Fallgruppe 9 bestellt sind8
  13. Hebammen mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Lehrhebammen, die als Erste Lehrhebammen an Hebammenschulen mit durchschnittlich mindestens 40 Lehrgangsteilnehmern tätig sind22 24 27
  14. Hebammen der Vergütungsgruppe Kr. VII Fallgruppen 16 bis 20 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe2
  15. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung als Leitende Altenpflegerinnen in Einrichtungen, in denen mindestens 75 Pflegepersonen beschäftigt sind6 25
  16. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. IX Fallgruppe 11 bestellt sind8
  17. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung und mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsaltenpflegerinnen, die als Leitende Unterrichtsaltenpflegerinnen an Schulen für Altenpflege mit durchschnittlich mindestens 40 Lehrgangsteilnehmern tätig sind22 24 28
  18. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung und mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsaltenpflegerinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Unterrichtsaltenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. IX Fallgruppe 12 bestellt sind8 19 22 24
  19. Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. VII Fallgruppen 23 bis 27 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe2
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Vergütungsgruppe Kr. IX

  1. Krankenschwestern, die dem Operationsdienst oder Anästhesiedienst vorstehen und denen mindestens 40 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6
  2. Krankenschwestern, die einer Einheit für Intensivmedizin vorstehen und denen mindestens 48 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind3 6
  3. Krankenschwestern, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens 96 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6 12 16
  4. Leitende Krankenschwestern in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens 150 Pflegepersonen beschäftigt sind6 20 21
  5. Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. X Fallgruppe 2 bestellt sind8
  6. Krankenschwestern mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern, die als Leitende Unterrichtsschwestern an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 80 Lehrgangsteilnehmern tätig sind22 26
  7. Krankenschwestern mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern, die als Unterrichtsschwestern an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe tätig und durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Unterrichtsschwestern der Vergütungsgruppe Kr. X Fallgruppe 4 bestellt sind8 17 22
  8. Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VIII Fallgruppen 1 bis 9 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe2
  9. Leitende Hebammen in Frauenkliniken mit Hebammenschule, denen mindestens 150 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6 21 23
  10. Hebammen der Vergütungsgruppe Kr. VIII Fallgruppen 11 bis 13 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe2
  11. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung als Leitende Altenpflegerinnen in Einrichtungen, in denen mindestens 150 Pflegepersonen beschäftigt sind6 25
  12. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung und mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsaltenpflegerinnen, die als Leitende Unterrichtsaltenpflegerinnen an Schulen für Altenpflege mit durchschnittlich mindestens 80 Lehrgangsteilnehmern tätig sind22 24 28
  13. Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. VIII Fallgruppen 15 bis 18 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe2
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Vergütungsgruppe Kr. X

  1. Krankenschwestern, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens 192 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6 12 16
  2. Leitende Krankenschwestern in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens 300 Pflegepersonen beschäftigt sind6 20 21
  3. Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. XI Fallgruppe 1 bestellt sind8
  4. Krankenschwestern mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern, die als Leitende Unterrichtsschwestern an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 160 Lehrgangsteilnehmern tätig sind22 26
  5. Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. IX Fallgruppen 1 bis 7 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe2
  6. Hebammen der Vergütungsgruppe Kr. IX Fallgruppe 9 nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe2
  7. Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. IX Fallgruppe 11 oder 12 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe2
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Vergütungsgruppe Kr. XI

  1. Leitende Krankenschwestern in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens 600 Pflegepersonen beschäftigt sind6 20 21
  2. Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. XII Fallgruppe 1 bestellt sind8
  3. Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. X Fallgruppen 1 bis 4 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe2
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Vergütungsgruppe Kr. XII

  1. Leitende Krankenschwestern in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens 900 Pflegepersonen beschäftigt sind6 20 21
  2. Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. XI Fallgruppe 1 oder 2 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe2
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Vergütungsgruppe Kr. XIII

Leitende Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. XII Fallgruppe 1
nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe2
Anmerkungen:
1
(1)
Pflegepersonen der Vergütungsgruppen Kr. I bis Kr. VII, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei
a)
an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten (z. B. Tuberkulose-Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind,
b)
Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Open-door-system) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen,
c)
Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen,
d)
gelähmten oder an Multiple Sklerose erkrankten Patienten,
e)
Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark,
f)
an AIDS (Vollbild) erkrankten Patienten,
g)
Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden, ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 46,02 Euro.
(1 a)
Pflegepersonen der Vergütungsgruppe Kr. I bis Kr. VII die zeitlich überwiegend in Einheiten für Intensivmedizin Patienten pflegen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 46,02 Euro.
(2)
Krankenschwestern/Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppen Kr. V a bis Kr. VIII, die als
a)
Stationsschwestern/Gruppenschwestern/Stationspflegerinnen oder
b)
Krankenschwestern/Altenpflegerinnen in anderen Tätigkeiten mit unterstellten Pflegepersonen
eingesetzt sind erhalten die Zulage nach Absatz 1 oder 1 a ebenfalls wenn alle ihnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten Pflegepersonen Anspruch auf eine Zulage nach Absatz 1 haben. Die Zulage steht auch Krankenschwestern/Altenpflegerinnen zu, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen einer in Satz 1 genannten Anspruchsberechtigten bestellt sind.
(3)
Pflegepersonen der Vergütungsgruppen Kr. I bis Kr. VII, welche die Grund- und Behandlungspflege bei schwer brandverletzten Patienten in Einheiten für Schwerbrandverletzte, denen durch die Zentralstelle für die Vermittlung Schwerbrandverletzter in der Bundesrepublik Deutschland bei der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Freien und Hansestadt Hamburg Schwerbrandverletzte vermittelt werden, ausüben, erhalten eine Zulage von 10 v. H. der Stundenvergütung (§ 35 Abs. 3) der Vergütungsgruppe Kr. V für jede volle Arbeitsstunde dieser Pflegetätigkeit. Eine nach Absatz 1, 1 a oder 2 zustehende Zulage vermindert sich um den Betrag, der in demselben Kalendermonat nach Satz 1 zusteht.
2.
Zeiten einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegepersonal-Vergütungsgruppenplans können auf die Zeit der Tätigkeit und auf die Bewährungszeit ganz oder teilweise angerechnet werden sofern sie anzurechnen wären, wenn sie im Geltungsbereich des Pflegepersonal-Vergütungsgruppenplans zurückgelegt worden wären.
3.
Einheiten für Intensivmedizin sind Stationen für Intensivbehandlungen und Intensivüberwachung. Dazu gehören auch Wachstationen, die für Intensivbehandlung und Intensivüberwachung eingerichtet sind.
4.
(gestrichen)
5.
Als Blutzentralen gelten Einrichtungen, in denen Blut abgenommen, konserviert und verteilt wird.
6.
Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen abhängt
a)
ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,
b)
zählen teilzeitbeschäftigte Personen entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten,
c)
zählen Personen die zu einem Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt oder zu einem Teil ihrer Arbeitszeit in einem Bereich beschäftigt sind, entsprechend dem Verhältnis dieses Anteils zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten
d)
bleiben Schülerinnen in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Krankenpflegehilfe und Entbindungspflege sowie Personen die sich in einer Ausbildung in der Altenpflege befinden, außer Betracht; für die Berücksichtigung von Stellen, auf die Schülerinnen angerechnet werden, gilt Buchstabe a.
7.
Dieses Tätigkeitsmerkmal setzt nicht voraus, dass der vorstehenden Krankenschwester weitere Personen unterstellt sind.
8.
Ständige Vertreterinnen sind nicht die Vertreterinnen in Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitsfällen.
9.
Für Altenpflegerinnen mit einer dreijährigen Ausbildung verkürzt sich die Zeit der Tätigkeit um ein Jahr.
10.
Die Weiterbildung setzt voraus dass mindestens 720 Stunden zu mindestens je 45 Unterrichtsminuten theoretischer und praktischer Unterricht bei Vollzeitausbildung in spätestens einem Jahr und bei berufsbegleitender Ausbildung in spätestens zwei Jahren vermittelt werden.
11.
Unter Stationsschwestern sind Pflegepersonen zu verstehen, die dem Pflegedienst auf der Station vorstehen. Es handelt sich um das sachliche Vorstehen. In psychiatrischen Krankenhäusern entspricht im allgemeinen eine Abteilung der Station in allgemeinen Krankenhäusern.
12.
Die Tätigkeitsmerkmale, die auf das Gruppenpflegesystem abgestellt sind, gelten nur in den Krankenhäusern, in denen der Krankenhausträger das Gruppenpflegesystem eingeführt hat. Unter Gruppenschwestern sind die Pflegepersonen zu verstehen die dem Pflegedienst einer Gruppe vorstehen. Es handelt sich um das sachliche Vorstehen.
13.
Dieses Tätigkeitsmerkmal setzt nicht voraus, dass der vorstehenden Hebamme weitere Personen unterstellt sind.
14.
Unter Stationspflegerinnen sind Pflegepersonen zu verstehen, die dem Pflegedienst auf der Station/Abteilung vorstehen. Es handelt sich um das sachliche Vorstehen.
15.
Eine Zusatzausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt nur dann vor, wenn sie durch einen mindestens einjährigen Lehrgang oder in mindestens zwei Jahren berufsbegleitend vermittelt wird.
16.
Wenn in den Funktionsbereichen außer Pflegepersonen auch sonstige Angestellte unterstellt sind, gelten sie als Pflegepersonen.
17.
Unterrichtsschwestern sind Krankenschwestern die mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit als Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe eingesetzt sind.
18.
Lehrhebammen sind Hebammen, die mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit als Lehrkräfte an Hebammenschulen eingesetzt sind.
19.
Unterrichtsaltenpflegerinnen sind Altenpflegerinnen, die mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit als Lehrkräfte an Schulen für Altenpflege eingesetzt sind.
20.
Leitende Krankenschwestern sind Krankenschwestern die die Gesamtverantwortung für den Pflegedienst des Krankenhauses bzw. des zugeteilten Pflegebereichs haben; dies setzt voraus, dass ihnen gegenüber keine weitere Leitende Krankenschwester und keine Leitende Hebamme hinsichtlich des Pflegedienstes weisungsbefugt ist.
21.
Leitende Krankenschwestern/Leitende Hebammen die durch ausdrückliche schriftliche Anordnung zu Mitgliedern der Krankenhausbetriebsleitung bestellt worden sind, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 15 v. H. der Anfangsgrundvergütung ihrer Vergütungsgruppe.
Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung, Krankenbezüge) zustehen. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) zu berücksichtigen.
22.
Die Fachausbildung setzt voraus, dass mindestens 900 Stunden zu mindestens je 45 Unterrichtsminuten theoretischer Unterricht in spätestens 18 Monaten vermittelt werden.
23.
Leitende Hebammen sind Hebammen, die die Gesamtverantwortung für den Pflegedienst des Krankenhauses bzw. des zugeteilten Pflegebereichs haben; dies setzt voraus, dass ihnen gegenüber keine weitere Leitende Hebamme und keine Leitende Krankenschwester hinsichtlich des Pflegedienstes weisungsbefugt ist.
24.
Eine einjährige Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern gilt als einjährige Fachausbildung an Schulen für Lehrhebammen bzw. für Unterrichtsaltenpflegerinnen.
25.
Leitende Altenpflegerinnen sind Altenpflegerinnen, die die Gesamtverantwortung für den Pflegedienst der Einrichtung haben; dies setzt voraus, dass ihnen gegenüber keine weitere Leitende Altenpflegerin und keine Leitende Krankenschwester weisungsbefugt ist.
26.
Leitende Unterrichtsschwestern sind Unterrichtsschwestern, die eine Krankenpflegeschule oder Schule für Krankenpflegehilfe allein oder gemeinsam mit einer Ärztin/einem Arzt oder einer Leitenden Krankenschwester leiten (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Krankenpflegegesetzes).
27.
Erste Lehrhebammen sind Lehrhebammen, die eine Hebammenschule allein oder gemeinsam mit einer Ärztin/einem Arzt leiten (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 des Hebammengesetzes).
28.
Leitende Unterrichtsaltenpflegerinnen sind Unterrichtsaltenpflegerinnen, die eine Schule für Altenpflege allein oder als Mitglied der Schulleitung leiten.
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B. Pflegepersonal, das nicht unter die Sonderregelungen 2 a fällt

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Vorbemerkung zu Abschnitt B

Krankenschwestern/Altenpflegerinnen sind nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen Kr. IV oder einer höheren Vergütungsgruppe des Abschnitts A eingruppiert, wenn sie eine diesen Tätigkeitsmerkmalen entsprechende Tätigkeit ausüben und der Abschnitt B ein Tätigkeitsmerkmal für diese Tätigkeit nicht enthält. Stations- und leitende Krankenschwestern und Altenpflegerinnen in Einrichtungen, die unter die Sonderregelungen 2 b fallen, sind nach den maßgeblichen Tätigkeitsmerkmalen des Abschnitts A eingruppiert, wenn sie dem Pflegedienst der Einrichtung bzw. einer Station vorstehen (vgl. Anmerkungen 11 und 20 zu Abschnitt A).
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Vergütungsgruppe Kr. I

  1. Pflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit1
  2. Altenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit1
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Vergütungsgruppe Kr. II

  1. Krankenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit1
  2. Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit1
  3. Pflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Kr. I Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe2
  4. Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit1
  5. Altenpflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Kr. I Fallgruppe 2 nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe2
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Vergütungsgruppe Kr. III

  1. Krankenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit
    und
    Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit
    nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr. II Fallgruppe 1 oder 22
  2. Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr. II Fallgruppe 42
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Vergütungsgruppe Kr. IV

  1. Krankenschwestern mit entsprechender Tätigkeit1
  2. Krankenpflegehelferinnen
    und
    Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlussprüfung denen mindestens vier Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind1 3
  3. Krankenpflegehelferinnen
    und
    Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlussprüfung der Vergütungsgruppe Kr. III Fallgruppe 1
    nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe2
  4. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit1
  5. Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlussprüfung, denen mindestens vier Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind1 3
  6. Altenpflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Kr. III Fallgruppe 2 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe2
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Vergütungsgruppe Kr. V

  1. Krankenschwestern mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr. IV Fallgruppe 12
  2. Krankenpflegehelferinnen
    und
    Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlussprüfung,
    denen mindestens zehn Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind1 3
  3. Krankenschwestern, denen mindestens vier Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind1 3
  4. Krankenpflegehelferinnen
    und
    Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlussprüfung der Vergütungsgruppe Kr. IV Fallgruppe 2
    nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe, frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis bzw. Ablegung der verwaltungseigenen Abschlußprüfung2 4
  5. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit
    nach dreijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr. IV Fallgruppe 42 4 5
  6. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, denen mindestens vier Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind1 3
  7. Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlussprüfung, denen mindestens zehn Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind1 3
  8. Altenpflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Kr. IV Fallgruppe 5 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe, frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Ablegung der Abschlussprüfung2 4
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Vergütungsgruppe Kr. V a

  1. Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. V Fallgruppe 1, … oder 4 nach vierjähriger Bewährung in einer dieser Fallgruppen, frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis2 4
  2. Krankenpflegehelferinnen
    und
    Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlussprüfung der Vergütungsgruppe Kr. V Fallgruppe 3
    nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe, frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis bzw. Ablegung der verwaltungseigenen Abschlussprüfung2 4
  3. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. VI Fallgruppe 3 bestellt sind1 6
  4. Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. V Fallgruppe 6 oder 7 nach vierjähriger Bewährung in einer dieser Fallgruppen, frühestens jedoch nach siebenjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Anerkennung/Ablegung der Abschlussprüfung2 4 5
  5. Altenpflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Kr. V Fallgruppe 8 nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe, frühestens jedoch nach siebenjähriger Berufstätigkeit nach Ablegung der Abschlussprüfung2 4
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Vergütungsgruppe Kr. VI

  1. Krankenschwestern, denen mindestens zehn Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind1 3
  2. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, denen mindestens zehn Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind1 3
  3. Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. V a Fallgruppe 3 nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe2
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Vergütungsgruppe Kr. VII

  1. Krankenschwestern, denen mindestens 25 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind3
  2. Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VIII Fallgruppe 1 bestellt sind6
  3. Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VI Fallgruppe 1 nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe2
  4. Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. VI Fallgruppe 3 nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe2
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Vergütungsgruppe Kr. VIII

  1. Krankenschwestern, denen mindestens 50 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind3
  2. Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. IX Fallgruppe 1 bestellt sind6
  3. Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VII Fallgruppe 1 oder 2 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe2
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Vergütungsgruppe Kr. IX

  1. Krankenschwestern, denen mindestens 100 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind3
  2. Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. X Fallgruppe 1 bestellt sind6
  3. Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VIII Fallgruppe 1 oder 2 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe2
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Vergütungsgruppe Kr. X

  1. Krankenschwestern, denen mindestens 200 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind3
  2. Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. IX Fallgruppe 1 oder 2 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe2
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Vergütungsgruppe Kr. XI

Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. X Fallgruppe 1 nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe2
Anmerkungen:
1
(1)
Pflegepersonen der Vergütungsgruppen Kr. I bis Kr. VII, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei
a)
an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten (z. B. Tuberkulose-Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind,
b)
Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Open-door-system) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen,
c)
Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen,
d)
gelähmten oder an Multiple Sklerose erkrankten Patienten,
ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 46,02 Euro.
(2)
Pflegepersonen der Vergütungsgruppen Kr. IV bis Kr. VIII, die als
a)
Stationspflegerinnen oder
b)
Pflegepersonen in anderen Tätigkeiten mit unterstellten Pflegepersonen
eingesetzt sind, erhalten die Zulage nach Absatz 1 ebenfalls, wenn alle ihnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten Pflegepersonen Anspruch auf eine Zulage nach Absatz 1 haben. Die Zulage steht auch Pflegepersonen zu, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen einer in Satz 1 genannten Anspruchsberechtigten bestellt sind.
2
Zeiten einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegepersonal-Vergütungsplans können auf die Zeit der Tätigkeit und auf die Bewährungszeit ganz oder teilweise angerechnet werden, sofern sie anzurechnen wären, wenn sie im Geltungsbereich des Pflegepersonal-Vergütungsplans zurückgelegt worden wären.
3
Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in dem betreffenden Bereich beschäftigten Mitarbeiter abhängt,
a)
ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,
b)
zählen teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten,
c)
zählen Mitarbeiter, die zu einem Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt oder zu einem Teil ihrer Arbeitszeit in einem Bereich beschäftigt sind, entsprechend dem Verhältnis dieses Anteils zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten,
d)
bleiben Schülerinnen in der Krankenpflege und Krankenpflegehilfe sowie Personen, die sich in einer Ausbildung in der Altenpflege oder in der Heilerziehungspflege befinden, außer Betracht; für die Berücksichtigung von Stellen, auf die Schülerinnen angerechnet werden, gilt Buchstabe a.
4
(gestrichen)
5
Für Altenpflegerinnen mit einer dreijährigen Ausbildung verkürzt sich die Zeit der Tätigkeit und die Zeit der Berufstätigkeit um ein Jahr.
6
Ständige Vertreterinnen sind nicht die Vertreterinnen in Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitsfällen.

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1 ↑ Anlage a b neu gefasst durch die ARR vom 17. August 1989 (KABl. 1989 s. 137.
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2 ↑ Nr. 600