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Geltungszeitraum von: 01.03.1985

Geltungszeitraum bis: 30.06.2004

Ordnung
für den Dienst der im Rahmen
von Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung
beschäftigten Mitarbeiter
(ABM-Mitarbeiter-Ordnung)1#

Vom 6. Dezember 1984

(KABl. 1985 S. 7)

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der ABM-Mitarbeiter-Ordnung
28. Februar 1986
KABl. 1986 S. 67
§ 4 Abs. 1
geändert
2
Änderung der ABM-Mitarbeiter-Ordnung
28. Januar 1987
KABl. 1987 S. 74
§ 3 Abs. 1
geändert
§ 4 Abs. 1
geändert
3
Änderung der ABM-Mitarbeiter-Ordnung
24. Februar 1988
KABl. 1988 S. 45
§ 5 Satz 2
geändert
4
Änderung der ABM-Mitarbeiter-Ordnung
2. November 1994
KABl. 1995 S. 13
§ 3 Abs. 1
geändert
§ 3 Abs. 2
neu gefasst
§ 3 Abs. 3
angefügt
§ 4 Abs. 2
neu gefasst
§ 4 Abs. 3
angefügt
5
Änderung der ABM-Mitarbeiter-Ordnung
30. Oktober 1996
KABl. 1996 S. 298
§ 3 Abs. 1
geändert
§ 4 Abs. 1
geändert
6
Änderung der ABM-Mitarbeiter-Ordnung
11. Juni 1997
KABl. 1997 S. 116
§ 3 Abs. 3
geändert
§ 4 Abs. 3
geändert
7
Änderung der ABM-Mitarbeiter-Ordnung
11. August 1997
KABl. 1997 S. 187
§ 3 Abs. 3 Satz 1
neu gefasst
§ 4 Abs. 3 Satz 1
neu gefasst
8
Änderung der ABM-Mitarbeiter-Ordnung
21. Januar 1998
KABl. 1998 S. 26
Überschrift
geändert
§ 1
geändert
§ 3 Abs. 3
geändert
§ 4 Abs. 3
geändert
§ 5 Abs. 1
geändert
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§ 12#

Diese Ordnung gilt für Mitarbeiter im kirchlichen Dienst, die im Rahmen von durch die Bundesanstalt für Arbeit geförderte Maßnahmen nach §§ 217 bis 224 sowie §§ 260 bis 271 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) beschäftigt werden und deren Arbeitszeit mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiters entspricht.
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§ 2

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Vorschriften des allgemeinen Arbeitsrechts Anwendung, soweit in den folgenden Regelungen nichts anderes bestimmt ist.
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§ 33#

( 1 ) Für als Angestellte beschäftigte Mitarbeiter gelten die Bestimmungen des BAT-KF4# in der jeweiligen Fassung entsprechend mit folgenden Einschränkungen:
Abschnitt I sowie §§ 12, 36 Abs. 7, §§ 37 Abs. 3, 4 und 6 bis 9, 39, 41, 42 Abs. 1 Buchstabe b und c, §§ 43 bis 46, 50 Abs. 2, 71 und die Abschnitte XII, XIII kommen nicht zur Anwendung.
( 2 ) Ferner gelten entsprechend in der für die Angestellten im kirchlichen Dienst geltenden Fassung
  1. die Ordnung über Zulagen an kirchliche Angestellte (Zulagenordnung – ZulO)5#,
  2. die Ordnung über eine Zuwendung an kirchliche Angestellte6#,
  3. die Ordnung über vermögenswirksame Leistungen an kirchliche Angestellte und Arbeiter7#,
  4. die Ordnung für das Urlaubsgeld der kirchlichen Angestellten8#.
( 3 ) Für die nach §§ 260 bis 271 SGB III geförderten Maßnahmen gelten die Bestimmungen über die Vergütung und die sonstigen Bezüge mit der Maßgabe, dass diese ab 1. April 1997 zu 80 % gezahlt werden. Dies gilt nicht für die vermögenswirksamen Leistungen.
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§ 49#

( 1 ) Für als Arbeiter beschäftigte Mitarbeiter gelten die Bestimmungen des MTArb-KF10# in der jeweils geltenden Fassung mit folgenden Einschränkungen entsprechend:
Abschnitt I sowie § 31 Abs. 8, § 38 Abs. 1 Buchstabe b, c und d, §§ 40, 42 Abs. 3, 4 und 6 bis 9, 44, 45, 47, 54 a, Abschnitt IX und X kommen nicht zur Anwendung.
( 2 ) Ferner gelten entsprechend in der für die Arbeiter im kirchlichen Dienst jeweils geltenden Fassung
  1. die Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Arbeiter11#,
  2. die Ordnung über vermögenswirksame Leistungen an kirchliche Angestellte und Arbeiter12#,
  3. die Ordnung für das Urlaubsgeld der kirchlichen Arbeiter13#.
( 3 ) Für die nach §§ 260 bis 271 SGB III geförderten Maßnahmen gelten die Bestimmungen über den Lohn und die sonstigen Bezüge mit der Maßgabe, dass diese ab 1. April 1997 zu 80 % gezahlt werden. Dies gilt nicht für die vermögenswirksamen Leistungen.
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§ 514#

Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss des Kalendermonats gekündigt werden. Weiterhin kann das Arbeitsverhältnis mit Mitarbeitern in nach §§ 260 bis 271 SGB III geförderten Maßnahmen gemäß § 270 SGB III ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden,
  1. vom Mitarbeiter, wenn er
    1. eine Ausbildung oder eine andere Arbeit aufnehmen kann,
    2. an einer Maßnahme der Berufsausbildung oder der beruflichen Weiterbildung teilnehmen kann oder
    3. aus der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme abberufen wird,
  2. vom Arbeitgeber, wenn der Mitarbeiter abberufen wird.
Die gesetzlichen Bestimmungen zur außerordentlichen Kündigung bleiben unberührt; als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung gilt insbesondere der Austritt aus der evangelischen Kirche.
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§ 615#

Diese Ordnung tritt am 1. März 1985 in Kraft.
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Anlage

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M u s t e r
Arbeitsvertrag für ABM-Mitarbeiter16#

Der kirchliche Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. Nach ihren Gaben, Aufgaben und Verantwortungsbereichen tragen die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Erfüllung dieses Auftrages bei. Ihr gesamtes Verhalten im Dienst und außerhalb des Dienstes muss der Verantwortung entsprechen, die sie als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst der Kirche übernommen haben. Auf dieser Grundlage wird folgender Vertrag geschlossen:
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§ 1

Herr / Frau , geboren am , Konfession , wird
(Anschrift)
vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung17#
  • für die Zeit bis zum Ablauf des
  • bis zum Eintritt folgenden Ereignisses18#
ab bei der Kirchengemeinde/dem Gesamtverband/dem Gemeindeverband/ Kirchenkreis
(Anschrift)
im Rahmen einer Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung (ABM) gemäß §§ 217 bis 224 sowie §§ 260 bis 271 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) als im Angestelltenverhältnis / Arbeiterverhältnis eingestellt.
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§ 2

Für das Arbeitsverhältnis gelten die Bestimmungen der Ordnung für den Dienst der im Rahmen von Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung nach dem Arbeitsförderungsgesetz beschäftigten Mitarbeiter (ABM-Mitarbeiter-Ordnung) in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 3

( 1 ) Die Aufgaben von Herrn / Frau können in einer besonderen Dienstanweisung festgelegt werden.
( 2 ) Herr / Frau wird in 19#
beschäftigt.
(Arbeitsort)
#

§ 4

( 1 ) Herr/Frau erhält Vergütung20# nach Vergütungsgruppe BAT-KF / Lohngruppe MTArb-KF. Dies gilt nicht für die vermögenswirksamen Leistungen.
( 2 ) Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit beträgt Stunden wöchentlich.
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§ 5

( 1 ) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne das es einer Kündigung bedarf, am 21#.
Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Eintritt des Ereignisses nach § 1. Auf die Beendigung soll angemessene Zeit vorher hingewiesen werden.22#
Das Arbeitsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn das Arbeitsamt Herrn / Frau abberuft.
Herr / Frau kann das Arbeitsverhältnis auch dann ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er/sie eine andere Arbeit findet (§ 270 SGB III).
( 2 ) das Arbeitsverhältnis endet weiterhin, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem Herr / Frau der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers über die Zuerkennung eines Altersruhegeldes oder einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit zugeteilt wird.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) bleibt unberührt.
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
( 3 ) Das Arbeitsverhältnis kann jedoch auch jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats gekündigt werden.
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§ 623#

( 1 ) Es werden folgende Nebenabreden vereinbart:
( 2 ) Die Nebenabrede kann
mit einer Frist von einer Woche zum Monatsschluss von zum Ablauf des 24# schriftlich gekündigt werden.
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§ 7

Änderungen des Arbeitsvertrages werden schriftlich vereinbart.
(Siegel)
, den
(Mitarbeiter/in)
(Arbeitgeber)

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1 ↑ Überschrift geändert durch ARR vom 21. Januar 1998.
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2 ↑ § 1 geändert durch ARR vom 21. Januar 1998.
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3 ↑ § 3 Abs. 1 geändert durch ARR vom 28. Januar 1987, Abs. 1 geändert, Abs. 2 neu gefasst, Abs. 3 angefügt durch ARR vom 2. November 1994, Abs. 1 geändert durch ARR vom 30. Oktober 1996, Abs. 3 geändert durch ARR vom 11. Juni 1997 und ARR vom 11. August 1997, Abs. 3 geändert durch ARR vom 21. Januar 1998.
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4 ↑ Nr. 1100.
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5 ↑ Nr. 1250.
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6 ↑ Nr. 1230.
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7 ↑ Nr. 1090.
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8 ↑ Nr. 1240.
#
9 ↑ § 4 Abs. 1 geändert durch ARR vom 28. Februar 1986 und vom 28. Januar 1987, Abs. 2 neu gefasst, Abs. 3 angefügt durch ARR vom 2. November 1994, Abs. 1 geändert durch ARR vom 30. Oktober 1996, Abs. 3 geändert durch ARR vom 11. Juni 1997 und ARR vom 11. August 1997, Abs. 3 geändert durch ARR vom 21. Januar 1998.
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10 ↑ Nr. 1300.
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11 ↑ Nr. 1410.
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12 ↑ Nr. 1090.
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13 ↑ Nr. 1420.
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14 ↑ § 5 Satz 2 Halbsatz 2 neu gefasst durch ARR vom 24. Februar 1988, Unterabs. 1 neu gefasst durch ARR vom 21. Januar 1998.
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15 ↑ Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten in der ursprünglichen Fassung.
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16 ↑ Der Einzelarbeitsvertrag ist so zu fassen, dass er nur die jeweils zutreffende Formulierung enthält.
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17 ↑ Nur aufnehmen, sofern ein Arbeitsvertrag nach der Genehmigungsverordnung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedarf.
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18 ↑ Hier sind die Aufgaben von bestimmter Dauer aufzuführen, für die die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter eingestellt wird.
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19 ↑ Wird der/die Mitarbeiter(in) nicht an einem Ort beschäftigt, ist anzugeben: „ wird an verschiedenen Orten beschäftigt.“
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20 ↑ Sofern es sich um einen ABM-Fall nach §§ 260 bis 271 SGB III handelt, sind nach dem Wort „Vergütung“ die Worte „auf der Grundlage von 80 v.H.“ einzufügen.
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21 ↑ Es kommt nur der zu § 1 Buchst. a oder b korrespondierende Unterabsatz in Betracht; der andere Unterabsatz ist zu streichen.
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22 ↑ Es kommt nur der zu § 1 Buchst. a oder b korrespondierende Unterabsatz in Betracht; der andere Unterabsatz ist zu streichen.
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23 ↑ § 6 ist nur aufzunehmen, wenn tatsächlich Nebenabreden vereinbart werden.
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24 ↑ Vgl. z.B. Nr. 6 Abschnitt B Absatz 5 SR 2 a BAT-KF.