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Geltungszeitraum von: 01.01.1979

Geltungszeitraum bis: 31.12.2007

Verwaltungsvorschriften
zum Kirchengesetz über rechtsfähige
Evangelische Stiftungen
des privaten Rechts

Vom 19. Dezember 1978

(KABl. 1979 S. 43)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Ändernde Verordnung
Datum
Fundstelle
KABl.
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Ordnung zur Umstellung kirchlicher Bestimmungen auf den Euro
11. September 2001
2001 S. 278
Nr. 7 Zu § 9
Änderung
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Gemäß § 15 des Kirchengesetzes über rechtsfähige Evangelische Stiftungen des privaten Rechts (StiftG EKvW)1# vom 4. November 1977 (KABl. S. 145) werden folgende Verwaltungsvorschriften erlassen:
1) Zu § 1 Abs. 5:
In das Stiftungsverzeichnis sind folgende Angaben über die Evangelischen Stiftungen aufzunehmen:
  1. Name, Sitz und Zweck;
  2. Datum der Entstehung, der Satzung und der Anerkennung durch die Leitung der EKvW;
  3. vertretungsberechtigte Organe;
  4. Namen der Mitglieder der Organe;
  5. Ruhen der Aufsicht.
Zur Eintragung in das Stiftungsverzeichnis sind dem Landeskirchenamt Name und Anschrift der gemäß § 3 StiftG EKvW2# in die Organe berufenen Mitglieder alsbald mitzuteilen; auch das Ausscheiden von Mitgliedern ist alsbald mitzuteilen.
Demjenigen, der ein berechtigtes Interesse geltend macht, wird aus dem Stiftungsverzeichnis Auskunft erteilt.
2) Zu § 2 Abs. 2:
Soweit im Rahmen des Verfahrens nach § 2 Abs. 2 StiftG EKvW3# staatliche Genehmigungen erforderlich sind, werden sie durch das Landeskirchenamt eingeholt.
3) Zu § 3:
Zur Beratung der Stiftungsorgane können auch Personen hinzugezogen werden, die einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Nordrhein-Westfalen ist. Sie können auch in beratenden Ausschüssen Mitglieder sein.
4) Zu § 4:
Evangelische Stiftungen, die dem Diakonischen Werk der EKvW angeschlossen sind, können anstelle des Arbeitsrechtes der EKvW die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD anwenden.
Wenn Evangelische Stiftungen für Gruppen von Mitarbeitern das in der EKvW geltende Dienst- und Arbeitsrecht oder die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD nicht anwenden wollen, ist die Ausnahmegenehmigung unter Angabe der Gründe schriftlich beim Landeskirchenamt zu beantragen.
5) Zu § 7:
Dem Landeskirchenamt sind die Jahresrechnung oder die Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung alsbald nach Jahresabschluss, der Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer) alsbald nach Fertigstellung vorzulegen.
Der nach den Bestimmungen des StiftG EKvW mit dem Landeskirchenamt zu führende Schriftwechsel ist direkt vorzulegen. Sofern das Landeskirchenamt die Unterstützung und Beratung des Diakonischen Werkes der EKvW in Anspruch nimmt, geschieht dies durch direkte Absprache.
6) Zu § 8 Abs. 2:
Das Ruhen der Aufsicht nach § 8 Abs. 2 StiftG EKvW4# kann nur erklärt werden, wenn sich die Evangelische Stiftung gegenüber dem Landeskirchenamt ausdrücklich verpflichtet, entsprechend den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Ziffer 7 der Satzung des Diakonischen Werkes5# vom 27.04.1977 zu verfahren.
7) Zu § 9:6#
Gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 1 StiftG EKvW7# sind im Einzelnen genehmigungspflichtig
  • die Beteiligung der Stiftung an einem wirtschaftlichen Unternehmen, insbesondere der Beitritt zu Handelsgesellschaften, zu Gesellschaften mit beschränkter Haftung und zu Erwerbs-, Wirtschafts- und Wohnungsbaugesellschaften;
  • der Beitritt zu einem Verein, der Einrichtungen unterhält, die nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu leiten sind;
  • die Übertragung der Verwaltung Evangelischer Stiftungen an Dritte;
  • die Aufnahme von Kassenkrediten, deren Höhe mehr als 10 % der Bilanzsumme des Vorjahres beträgt;
  • die Durchführung von Baumaßnahmen, deren Kosten mehr als 10 % der Bilanzsumme des Vorjahres betragen;
  • die Gewährung von Darlehen, wenn das ausgeliehene Kapital im Einzelfall mehr als 16.000 Euro übersteigt.
8) Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Januar 1979 in Kraft.8#

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1 ↑ Nr. 890
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2 ↑ Nr. 890
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3 ↑ Nr. 890
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4 ↑ Nr. 890
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5 ↑ Nr. 301
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6 ↑ Nr. 7 (zu § 9) geändert durch die Ordnung zur Umstellung kirchlicher Bestimmungen auf den Euro vom 11. September 2001.
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7 ↑ Nr. 890
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8 ↑ Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten in der ursprünglichen Fassung.