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Geltungszeitraum von: 01.01.1978

Geltungszeitraum bis: 31.12.2007

Kirchengesetz
über rechtsfähige Evangelische Stiftungen
des privaten Rechts (StiftG EKvW)

Vom 4. November 1977

(KABl. 1977 S. 145)

mit den Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften zum Kirchengesetz über rechtsfähige Evangelische Stiftungen des privaten Rechts1#
Die Landessynode hat folgendes Gesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Dieses Gesetz gilt für Evangelische Stiftungen, die ihren Sitz im Gebiet der Evangelischen Kirche von Westfalen haben.
( 2 ) Evangelische Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind rechtsfähige Stiftungen des privaten Rechts, die von der Kirchenleitung als Evangelische Stiftungen anerkannt sind.
( 3 ) Die Anerkennung als Evangelische Stiftung erfolgt, wenn eine Stiftung nach ihrer Satzung die Aufgabe hat, der Verkündigung und der Diakonie zu dienen.
( 4 ) Die Anerkennung einer vor dem 1. Januar 1978 entstandenen Stiftung als Evangelische Stiftung erfolgt mit deren Einwilligung.
( 5 ) Die anerkannten Stiftungen werden in das Stiftungsverzeichnis der Evangelischen Kirche von Westfalen aufgenommen. Die Anerkennung wird im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht.
Ziffer 1 Verwaltungsvorschriften zum Stiftungsgesetz
Zu § 1 Abs. 5:
In das Stiftungsverzeichnis sind folgende Angaben über die Evangelischen Stiftungen aufzunehmen:
  1. Name, Sitz und Zweck;
  2. Datum der Entstehung, der Satzung und der Anerkennung durch die Leitung der EKvW;
  3. vertretungsberechtigte Organe;
  4. Namen der Mitglieder der Organe;
  5. Ruhen der Aufsicht.
Zur Eintragung in das Stiftungsverzeichnis sind dem Landeskirchenamt Name und Anschrift der gemäß § 3 StiftG EKvW in die Organe berufenen Mitglieder alsbald mitzuteilen; auch das Ausscheiden von Mitgliedern ist alsbald mitzuteilen.
Demjenigen, der ein berechtigtes Interesse geltend macht, wird aus dem Stiftungsverzeichnis Auskunft erteilt.
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§ 2

( 1 ) Die Aufgaben einer Evangelischen Stiftung sind nach Maßgabe ihrer Satzung und dieses Gesetzes wirksam und nachhaltig zu erfüllen.
( 2 ) Eine Satzungsänderung, Zweckänderung oder die Aufhebung einer Evangelischen Stiftung sowie die Zusammenlegung oder der Zusammenschluss einer Evangelischen Stiftung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Einwilligung der Kirchenleitung, unbeschadet der Zuständigkeit der staatlichen Stiftungsaufsichtsbehörde.
Ziffer 2 Verwaltungsvorschriften zum Stiftungsgesetz
Zu § 2 Abs. 2:
Soweit im Rahmen des Verfahrens nach § 2 Abs. 2 StiftG EKvW staatliche Genehmigungen erforderlich sind, werden sie durch das Landeskirchenamt eingeholt.
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§ 3

( 1 ) In die Organe Evangelischer Stiftungen können berufen werden
  1. Kirchenmitglieder im Sinne des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft der Evangelischen Kirche in Deutschland2# vom 10.11.1976 (ABl. EKD S. 389; KABl. EKvW 1977 S. 26), denen in Verbindung mit dem jeweiligen Recht der Gliedkirche das Wahlrecht zur Bildung kirchlicher Organe zusteht;
  2. ordinierte Amtsträger3#.
( 2 ) Auf Einzelantrag kann die Kirchenleitung von den Erfordernissen des Absatzes 1 Ausnahmen zulassen. Im Übrigen ist für die Berufung die Stiftungssatzung maßgebend.
Ziffer 3 Verwaltungsvorschriften zum Stiftungsgesetz
Zu § 3:
Zur Beratung der Stiftungsorgane können auch Personen hinzugezogen werden, die einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Nordrhein-Westfalen ist. Sie können auch in beratenden Ausschüssen Mitglieder sein.
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§ 4

Für die Verwaltung Evangelischer Stiftungen oder für die Erfüllung ihrer Aufgaben können Mitarbeiter eingestellt werden. Die Rechte und Pflichten der Mitarbeiter bestimmen sich nach dem in der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden Dienst- und Arbeitsrecht; auf Einzelantrag kann die Kirchenleitung für Gruppen von Mitarbeitern einer Evangelischen Stiftung Ausnahmen zulassen.
Ziffer 4 Verwaltungsvorschriften zum Stiftungsgesetz
Zu § 4:
Evangelische Stiftungen, die dem Diakonischen Werk der EKvW angeschlossen sind, können an Stelle des Arbeitsrechtes der EKvW die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD anwenden.
Wenn Evangelische Stiftungen für Gruppen von Mitarbeitern das in der EKvW geltende Dienst- und Arbeitsrecht oder die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD nicht anwenden wollen, ist die Ausnahmegenehmigung unter Angabe der Gründe schriftlich beim Landeskirchenamt zu beantragen.
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§ 5

( 1 ) Für die Verwaltung der Evangelischen Stiftungen ist die Ordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Verbände von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung)4# in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
( 2 ) Evangelische Stiftungen, die ihren Auftrag nach Art eines Geschäftsbetriebes unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten wahrnehmen und vor dem 1. Januar 1978 entstanden sind, werden dann ordnungsgemäß verwaltet, wenn Bücher nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung geführt, Jahresabschlüsse aufgestellt und diese Jahresabschlüsse unter Einbeziehung der Buchführung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer) geprüft werden. Die Prüfung muss nach den allgemein für die Jahresabschlussprüfung geltenden Grundsätzen durchgeführt werden und sich insbesondere auf die Ordnungsgemäßheit des Rechnungswesens und der wirtschaftlichen Verhältnisse erstrecken.
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§ 6

( 1 ) Das Vermögen der Evangelischen Stiftungen ist entsprechend ihrer Satzung ungeschmälert zu erhalten.
( 2 ) Das Vermögen darf vorübergehend für die Aufgaben einer Stiftung in Anspruch genommen werden, wenn es für die Lebensfähigkeit der Stiftung notwendig ist und wenn zu erwarten ist, dass durch Gewinne aus der Tätigkeit der Stiftung das Stiftungsvermögen in Höhe des ursprünglichen Wertes erhalten bleibt oder wieder angesammelt werden kann.
( 3 ) Das Vermögen der Evangelischen Stiftungen ist von anderen Vermögen getrennt zu halten.
( 4 ) Die Evangelischen Stiftungen haben die Erträge der Stiftungsvermögen und die Zuwendungen entsprechend ihren Aufgaben zu verwenden. Soweit die Erträge der Stiftungsvermögen sowie der Zuwendungen oder Teile davon nicht den Aufgaben der Stiftungen gemäß verwandt werden können, sind sie den Stiftungsvermögen zuzuführen.
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§ 7

( 1 ) Die Evangelischen Stiftungen unterliegen der Aufsicht des Landeskirchenamtes; es kann sich jederzeit über alle Angelegenheiten der Evangelischen Stiftungen unterrichten.
( 2 ) Das Landeskirchenamt führt die Aufsicht über Evangelische Stiftungen, die sich dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen angeschlossen haben, mit dessen Unterstützung und Beratung.
( 3 ) Durch die Aufsicht soll sichergestellt werden, dass Evangelische Stiftungen ihren Aufgaben gemäß nach Maßgabe kirchlichen und staatlichen Rechts verwaltet werden, dass den Evangelischen Stiftungen die ihnen zustehenden Vermögen zufließen und dass die Stiftungsvermögen und ihre Erträge den Aufgaben gemäß erhalten und verwendet werden. Durch die Aufsicht soll den Evangelischen Stiftungen zugleich Schutz und Fürsorge gewährt werden.
Ziffer 5 Verwaltungsvorschriften zum Stiftungsgesetz
Zu § 7:
Dem Landeskirchenamt sind die Jahresrechnung oder die Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung alsbald nach Jahresabschluss, der Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer) alsbald nach Fertigstellung vorzulegen.
Der nach den Bestimmungen des StiftG EKvW mit dem Landeskirchenamt zu führende Schriftwechsel ist direkt vorzulegen. Sofern das Landeskirchenamt die Unterstützung und Beratung des Diakonischen Werkes der EKvW in Anspruch nimmt, geschieht dies durch direkte Absprache.
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§ 8

( 1 ) Die Aufsicht kann durch Beschluss des Landeskirchenamtes nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 widerruflich für ruhend erklärt werden, wenn durch die Satzung der Stiftung ein Organ gebildet wird, das selbstständig, unabhängig und ausschließlich die Verwaltung der Stiftung beaufsichtigt. Den Mitgliedern dieses Organs darf durch die Stiftung kein anderer Auftrag übertragen worden sein. Im Übrigen gelten für die Berufung der Mitglieder die Vorschriften des § 3.
( 2 ) Das Ruhen der Aufsicht kann auch erklärt werden, wenn sich die Evangelische Stiftung dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen angeschlossen hat.
( 3 ) Das Ruhen der Aufsicht ist zu widerrufen, wenn nicht mehr gewährleistet erscheint, dass das Stiftungsvermögen oder seine Erträge gemäß dem Stiftungsauftrag erhalten oder verwandt werden.
( 4 ) Der Beschluss über das Ruhen der Aufsicht oder sein Widerruf wird durch Bekanntgabe im Kirchlichen Amtsblatt mit dem sechsten Tage nach der Ausgabe des Blattes wirksam.
( 5 ) Von dem Ruhen der Aufsicht bleiben die in den Vorschriften der §§ 7 Absatz 1, 9 Abs. 1, Ziffern 1, 4 und 5 enthaltenen Aufsichtsbefugnisse unberührt.
Ziffer 6 Verwaltungsvorschriften zum Stiftungsgesetz
Zu § 8 Abs. 2:
Das Ruhen der Aufsicht nach § 8 Abs. 2 StiftG EKvW kann nur erklärt werden, wenn sich die Evangelische Stiftung gegenüber dem Landeskirchenamt ausdrücklich verpflichtet, entsprechend den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Ziffer 7 der Satzung des Diakonischen Werkes5#vom 27.04.1977 zu verfahren.
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§ 9

( 1 ) Der Genehmigung durch das Landeskirchenamt bedürfen
  1. Vermögensumschichtungen, die die Stiftung in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können,
  2. die Annahme von Zuwendungen, die unter die Stiftung nicht nur unerheblich belastenden Bedingungen oder Auflagen gemacht werden,
  3. die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,
  4. die Veräußerung oder wesentliche Veränderung von Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben,
  5. Rechtsgeschäfte, die der zur Vertretung der Stiftung Befugte im Namen der Stiftung mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten vornimmt.
( 2 ) Genehmigungspflichtige Vorhaben sind dem Landeskirchenamt rechtzeitig anzuzeigen.
( 3 ) Das Landeskirchenamt kann das Vorhaben innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige beanstanden. Das beanstandete Vorhaben kann vom Landeskirchenamt innerhalb einer weiteren Frist von einem Monat untersagt werden, wenn es die Satzung verletzen würde. Angezeigte Vorhaben, die nicht fristgemäß beanstandet oder untersagt werden, gelten als genehmigt.
Das Landeskirchenamt kann verlangen, dass untersagte, aber bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden.
Ziffer 7 Verwaltungsvorschrift zum Stiftungsgesetz
Zu § 9:
Gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 1 StiftG EKvW sind im Einzelnen genehmigungspflichtig
  • die Beteiligung der Stiftung an einem wirtschaftlichen Unternehmen, insbesondere der Beitritt zu Handelsgesellschaften, zu Gesellschaften mit beschränkter Haftung und zu Erwerbs-, Wirtschafts- und Wohnungsbaugesellschaften,
  • der Beitritt zu einem Verein, der Einrichtungen unterhält, die nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu leiten sind;
  • die Übertragung der Verwaltung Evangelischer Stiftungen an Dritte;
  • die Aufnahme von Kassenkrediten, deren Höhe mehr als 10 % der Bilanzsumme des Vorjahres beträgt;
  • die Durchführung von Baumaßnahmen, deren Kosten mehr als 10 % der Bilanzsumme des Vorjahres betragen;
  • die Gewährung von Darlehen, wenn das ausgeliehene Kapital im Einzelfall mehr als 16.000,-- Euro übersteigt.
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§ 10

( 1 ) Trifft ein Organ einer Evangelischen Stiftung eine durch dieses Gesetz oder eine durch die Satzung gebotene Maßnahme nicht, so kann das Landeskirchenamt anordnen, dass es das Erforderliche veranlasst. Das Landeskirchenamt hat die zu treffenden Maßnahmen zu bezeichnen.
( 2 ) Hat sich ein Mitglied eines Stiftungsorgans einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder ist es zur ordnungsmäßigen Erfüllung seiner Obliegenheiten nicht fähig, so kann das Landeskirchenamt die Abberufung dieses Mitgliedes und die Berufung eines anderen anordnen. Es kann dem Mitglied die Wahrnehmung seiner Geschäfte einstweilen untersagen.
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§ 11

Reichen die Befugnisse des Landeskirchenamtes nach § 7 nicht aus, einen geordneten Gang der Verwaltung zu gewährleisten oder wieder herzustellen, so kann es die Durchführung seiner Beschlüsse und Anordnungen einem von ihm zu bestellenden Sachwalter der Evangelischen Stiftung übertragen. Sein Aufgabenbereich und seine Vollmacht sind in einer Bestallungsurkunde festzulegen.
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§ 12

Erlangt das Landeskirchenamt von einem Sachverhalt Kenntnis, der Schadensersatzansprüche einer Evangelischen Stiftung gegen Mitglieder ihrer Stiftungsorgane begründen könnte, so kann es der Stiftung einen besonderen Vertreter zur Klärung und Durchsetzung solcher Ansprüche bestellen.
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§ 13

( 1 ) Gegen Entscheidungen des Landeskirchenamtes und der Kirchenleitung nach diesem Gesetz ist die Anrufung der Verwaltungskammer6#zulässig. Diese entscheidet endgültig.
( 2 ) Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hat keine aufschiebende Wirkung.
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§ 14

Die nach den Bestimmungen des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein Westfalen (StiftG NW) vom 21. Juni 1977 (GV NW S. 274) in der jeweils geltenden Fassung zu bestimmende kirchliche Behörde ist das Landeskirchenamt.
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§ 15

Das Landeskirchenamt kann zu diesem Gesetz Verwaltungsvorschriften erlassen7#.
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§ 16

Das Gesetz tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 891
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2 ↑ Nr. 101
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3 ↑ Siehe Art. 219–225 Kirchenordnung (Nr. 1).
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4 ↑ Nr. 800
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5 ↑ Nr. 301
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6 ↑ Siehe Verwaltungsgerichtsgesetz (Nr. 120).
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7 ↑ Siehe Verwaltungsvorschriften zum Kirchengesetz über rechtsfähige Evangelische Stiftungen des privaten Rechts (Nr. 891).