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Geltungszeitraum von: 01.09.1994

Geltungszeitraum bis: 31.12.2004

Verordnung
über den Einsatz von elektronischer
Datenverarbeitung in der kirchlichen Verwaltung

in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1994

(KABl. 1994 S. 187)

Aufgrund des Artikels 154 Abs. 2 der Kirchenordnung1# der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 01.12.1953 (KABl. 1954 S. 25) in Verbindung mit § 27 Abs. 2 des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland2#(DSG-EKD) vom 12.11.1993 (KABl. 1994 S. 34) sowie § 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder3# (Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft/KMitG (KABl. 1977 S. 26)) hat die Kirchenleitung folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Vor Entscheidungen der Leitungsorgane der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und der Verbände von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen über Maßnahmen auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung in den Bereichen Friedhofswesen, Grundstückswesen, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Kirchenbuchwesen, Meldewesen, Personalwesen und Statistik ist die Beratung des Landeskirchenamtes in Anspruch zu nehmen. Die Beschlüsse sind dem Landeskirchenamt mitzuteilen.
( 2 ) Die Beratung dient der gegenseitigem Information über die Notwendigkeit sowie Art und Umfang des Vorhabens. Sie soll dazu beitragen, organisatorische Schwierigkeiten und finanzielle Nachteile für die einzelne kirchliche Körperschaft zu vermeiden.
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§ 2

( 1 ) Datenverarbeitungs-Programme für die Bereiche Kirchenbuchwesen, Meldewesen, Personalwesen, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, die in den einzelnen kirchlichen Körperschaften eingesetzt werden sollen, müssen zuvor freigegeben sein.
Die Freigabe von Programmen setzt voraus, dass sie den Anforderungen des Datenschutzes genügen, prüfsicher sind und gewährleisten, dass sachverständige Dritte in angemessener Zeit eine Programmprüfung, durchfuhren sowie die Programmpflege und Anwenderbetreuung übernehmen können.
Die Prüfsicherheit erfordert, dass eine Programm-Dokumentation vorliegt, die eine vollständige Programmbeschreibun- und eine Bedienungsanleitung enthält.
( 2 ) Neue Programme sollen mit bereits eingesetzten Programmen harmonieren (Schnittstellen).
( 3 ) Über die Freigabe von Programmen entscheidet das Landeskirchenamt. Programme der Kirchlichen Gemeinschaftsstelle für elektronische Datenverarbeitung e. V. sowie solche, die von dieser Stelle geprüft und abgenommen worden sind, gelten als freigegeben, soweit sie mit dem Recht der Evangelischen Kirche von Westfalen übereinstimmen. Das Landeskirchenamt kann verlangen, dass durch den Antragsteller ein vom Landeskirchenamt bestimmter Gutachter damit beauftragt wird, bestimmte Bereiche des jeweiligen freigabepflichtigen Datenverarbeitungsprogramms zu prüfen. Die entstehenden Kosten sind durch den Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für Kosten, die für die Prüfung im Sinne von Absatz 1 entstehen.
( 4 ) Das Landeskirchenamt kann von einer Prüfung des jeweiligen freigabepflichtigen Programms ganz oder teilweise absehen, wenn durch den Antragsteller Freigabetestate anderer Landeskirchen oder qualifizierte Testate extemer Prüfstellen vorgelegt werden können.
( 5 ) Für Änderungen freigegebener Programme gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.
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§ 3

( 1 ) Auf Geräten der elektronischen Datenverarbeitung, die Privateigentum sind, dürfen Daten aus den in § 2 Abs. 1 genannten Bereichen nicht verarbeitet werden.
( 2 ) Die Benutzung von kircheneigenen Geräten der elektronischen Datenverarbeitung ist nur in Amts- und Diensträumen gestattet.
( 3 ) Die Verarbeitung von Daten, die ein kirchlicher Mitarbeiter in Ausübung Seelsorgeauftrages erlangt hat (Seelsorgedaten), ist auf Geräten der elektronischen Datenverarbeitung nicht zulässig.
( 4 ) Die Vorschriften über Datenverarbeitung im Auftrag bleiben unberührt.
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§ 4

( 1 ) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft4#.
( 2 ) Programme, die beim In-Kraft-Treten dieser Verordnung angewendet werden, gelten für den bisherigen Anwender als freigegeben.
( 3 ) Das Landeskirchenamt kann Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erlassen.

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1 ↑ Jetzt Artikel 159 Kirchenordnnung (Nr. 1)
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2 ↑ Nr. 850
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3 ↑ Nr. 101
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4 ↑ Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in ihrer ursprünglichen Fassung.