.

Geltungszeitraum von: 01.01.1997

Geltungszeitraum bis: 30.09.2003

Verordnung
zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen
Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
(DSVO-KH)

vom 10. Oktober 1996

(KABl. 1996 S. 324)

Auf Grund von § 27 Abs. 2 des Kirchengesetzes über den Datenschutz1# der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) vom 12. November 1993 (ABl. EKD S. 505) erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung:
####

§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Verordnung gilt für alle kirchlichen Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform.
( 2 ) Sie gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Patientinnen und Patienten eines Krankenhauses, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (Patientendaten), unabhängig von der Form ihrer Erhebung, der Art ihrer Verarbeitung und Nutzung. Als Patientendaten gelten auch personenbezogene Daten Dritter, die dem Krankenhaus, der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung im Zusammenhang mit der Behandlung und Pflege bekannt werden.
( 3 ) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten das Kirchengesetz über den Datenschutz2# und die zu seiner Durchführung ergangenen Vorschriften. Weitergehende Rechtsvorschriften, insbesondere die der ärztlichen Schweigepflicht, bleiben unberührt.
#

§ 2
Umfang der Datenverarbeitung

( 1 ) Patientendaten dürfen nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 DSG-EKD3# im Krankenhaus nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit
  1. dies im Rahmen des Behandlungsverhältnisses einschließlich der verwaltungsmäßigen Abwicklung und Leistungsberechnung, zur Erfüllung der mit der Behandlung im Zusammenhang stehenden Dokumentationspflichten oder eines damit zusammenhängenden Rechtsstreits erforderlich ist,
  2. eine Rechtsvorschrift dies vorschreibt oder erlaubt oder
  3. die Patientin oder der Patient eingewilligt hat.
( 2 ) Die Einwilligung gem. Absatz 1 Nr. 3 bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Wird die Einwilligung wegen besonderer Umstände nur mündlich erteilt, so ist dies schriftlich in den Unterlagen zu vermerken. Wird die Einwilligung zusammen mit anderen
Erklärungen schriftlich erteilt, ist die Einwilligungserklärung im äußeren Erscheinungsbild der Erklärung hervorzuheben.
( 3 ) Auch mit Einwilligung dürfen unzumutbare oder sachfremde Angaben weder erhoben noch gespeichert werden.
#

§ 3
Übermittlung und Nutzung von Patientendaten im Krankenhaus

( 1 ) Die Übermittlung und Nutzung von Patientendaten im Krankenhaus einschließlich des Sozialdienstes ist nur zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der Behandlung und Pflege, der sozialen Betreuung und der Krankenhausseelsorge erforderlich ist.
( 2 ) Für die Übermittlung von Patientendaten zwischen Behandlungseinrichtungen verschiedener Fachrichtungen in einem Krankenhaus (Fachabteilungen) gelten, sofern diese Organisationseinheiten (Fachabteilungen) nicht unmittelbar mit Untersuchung oder Behandlung und Pflege befasst sind, die §§ 4 und 7 Abs. 2 entsprechend.
( 3 ) Für die Qualitätssicherung einschließlich Leistungsauswertung und -entwicklung im Krankenhaus und die Aus-, Fort- oder Weiterbildung ist der Zugriff auf Patientendaten nur insoweit zulässig, als diese Zwecke nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden können.
#

§ 4
Übermittlung von Patientendaten an Personen und Stellen außerhalb des Krankenhauses und deren Nutzung

( 1 ) Die Übermittlung von Patientendaten an Personen und Stellen außerhalb des Krankenhauses und deren Nutzung ist neben der Erfüllung von Pflichten auf Grund bestehender Rechtsvorschriften nur zulässig, soweit dies erforderlich ist zur
  1. Behandlung einschließlich der Mit-, Weiter- und Nachbehandlung, wenn die Patientin oder der Patient nach Hinweis auf die beabsichtigte Übermittlung nicht etwas anderes bestimmt hat.
  2. Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die persönliche Freiheit der Patientin oder des Patienten oder Dritter.
  3. Abrechnung und Durchsetzung von Ansprüchen auf Grund der Behandlung, sowie zur Rechnungsprüfung und zur Pflegesatzprüfung.
  4. Unterrichtung der Seelsorgerin oder des Seelsorgers der für die Patientin oder den Patienten zuständigen Gemeinde, sofern die Patientin oder der Patient der Übermittlung nicht widersprochen hat oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung nicht angebracht ist. Die Patientin oder der Patient ist bei der Aufnahme darauf hinzuweisen, dass der Übermittlung widersprochen werden kann.
  5. Unterrichtung von Angehörigen, soweit es zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen erforderlich ist, schutzwürdige Belange der Patientin oder des Patienten nicht beeinträchtigt werden und die Einholung der Einwilligung für die Patientin oder den Patienten gesundheitlich nachteilig wäre oder nicht möglich ist.
( 2 ) Personen oder Stellen, an die Patientendaten weitergegeben worden sind, dürfen diese nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihnen übermittelt wurden. Sie haben diese Daten unbeschadet sonstiger Datenschutzbestimmungen in demselben Umfang geheim zu halten wie das Krankenhaus selbst.
#

§ 5
Löschung und Sperrung von Daten

( 1 ) Patientendaten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der in § 2 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind und die vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind. Gespeichert bleiben darf ein Datensatz, der für das Auffinden der Behandlungsdokumentation erforderlich ist.
( 2 ) Bei Daten, die im automatisierten Verfahren mit der Möglichkeit des Direktabrufs gespeichert sind, ist die Möglichkeit des Direktabrufs zu sperren, sobald die Behandlung der Patientin oder des Patienten im Krankenhaus abgeschlossen ist, die damit zusammenhängenden Zahlungsvorgänge abgewickelt sind und das Krankenhaus den Bericht über die Behandlung erstellt hat.
#

§ 6
Datenverarbeitung im Auftrag

Das Krankenhaus darf sich zur Verarbeitung von Patientendaten anderer Personen und Stellen nur dann bedienen, wenn die Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen und der Geheimhaltungspflichten nach § 203 StGB gewährleistet ist.
#

§ 7
Patientendaten und Forschung

( 1 ) Patientendaten, die innerhalb des Krankenhauses gespeichert sind, dürfen für eigene wissenschaftliche Forschungsvorhaben nur von den dort beschäftigten Personen, die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen, verarbeitet oder genutzt werden.
( 2 ) Patientendaten dürfen zum Zwecke einer bestimmten wissenschaftlichen Forschung nur dann an Dritte übermittelt, durch diese verarbeitet oder genutzt werden, wenn der Zweck des Forschungsvorhabens nicht auf andere Weise erreicht werden kann sowie
  1. das berechtigte Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Geheimhaltungsinteresse der Patientin oder des Patienten erheblich überwiegt und
  2. es entweder nicht möglich oder für die Patientin oder den Patienten auf Grund des derzeitigen Gesundheitszustandes nicht zumutbar ist, eine Einwilligung einzuholen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Patientin oder des Patienten verletzt werden.
( 3 ) Sobald es der Forschungszweck gestattet, sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren. Merkmale, mit deren Hilfe ein Personenbezug wieder hergestellt werden kann, sind gesondert zu speichern; sie sind zu löschen, sobald der Forschungszweck es erlaubt.
( 4 ) Veröffentlichungen von Forschungsergebnissen dürfen keinen Rückschluss auf die Personen zulassen, deren Daten verarbeitet wurden, es sei denn, die Patientin oder der Patient hat in die Veröffentlichung ausdrücklich eingewilligt.
( 5 ) Für die Erhebung und Übermittlung von Daten für das Krebsregister gelten die jeweiligen bundes- bzw. landesrechtlichen Regelungen entsprechend.
( 6 ) Soweit die Bestimmungen dieser Verordnung auf die Empfängerinnen und Empfänger keine Anwendung finden, dürfen Patientendaten nur übermittelt werden, wenn diese sich verpflichten
  1. die Daten nur für das von ihnen genannte Forschungsvorhaben zu verwenden,
  2. die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 einzuhalten,
  3. die Vorschriften der §§ 4, 6 und 8 einzuhalten,
  4. der oder dem Beauftragten für den Datenschutz auf Verlangen Einsicht und Auskunft zu gewähren.
Die Empfängerinnen und Empfänger müssen nachweisen, dass die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zur Erfüllung der Verpflichtung nach Nummer 2 vorliegen.
#

§ 8
Aufzeichnung und Auskunftserteilung

( 1 ) In allen Fällen des § 4 Abs. 1 hat die übermittelnde Stelle die Empfängerinnen und Empfänger, die Art der übermittelten Daten und die betroffenen Patientinnen und Patienten aufzuzeichnen. Gleiches gilt für die Fälle des § 7 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass auch das von den Empfängerinnen und Empfängern genannte Forschungsvorhaben aufzuzeichnen ist.
( 2 ) Der Patientin oder dem Patienten ist auf Verlangen unentgeltlich
  1. Auskunft über die zu ihrer oder seiner Person gespeicherten Daten sowie über die Personen und Stellen zu erteilen, an die personenbezogene Daten weitergegeben wurden – hierbei auch der Umfang der weitergegebenen Daten – und
  2. Einsicht in die Behandlungsdokumentation zu gewähren.
( 3 ) Das Krankenhaus soll die Auskunft über die die Patientin oder den Patienten betreffenden ärztlichen Daten und die Einsicht in die Behandlungsdokumentation nur durch eine Ärztin oder einen Arzt vermitteln lassen.
( 4 ) Ein Anspruch auf Auskunft oder Einsichtnahme steht der Patientin oder dem Patienten nicht zu, soweit berechtigte Geheimhaltungsinteressen Dritter, deren Daten zusammen mit denen der Patientin oder des Patienten aufgezeichnet sind, überwiegen.
#

§ 9
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (KHDSVO) vom 22. November 1988 außer Kraft.

#
1 ↑ Nr. 850
#
2 ↑ Nr. 850
#
3 ↑ Nr. 850