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Geltungszeitraum von: 01.01.1973

Geltungszeitraum bis: 31.12.2004

Durchführungsbestimmungen zu
§ 4 Abs. 2 des Kirchengesetzes über den Finanzausgleich1#
in der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 16. November 1972

(KABl. 1972 S. 239)

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Gemäß § 4 Abs. 2 und § 7 des Kirchengesetzes über den Finanzausgleich in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Finanzausgleichsgesetz)2# vom 15. Oktober 1969 erlässt die Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Ständigen Finanzausschuss der Landessynode folgende Durchführungsbestimmungen über die Gleichstellung von Arbeitsbereichen und Mitarbeitern in besonderen Fällen:
1.
Die Gleichstellung von Arbeitsbereichen oder Mitarbeitern gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Buchstaben b und c des Finanzausgleichsgesetzes3# erfolgt durch Beschluss der Kirchenleitung.
2.
Die Gleichstellung von Arbeitsbereichen soll nur erfolgen, wenn diese Arbeitsbereiche nach ihrem Umfang und ihrer Qualifikation mit Pfarrstellen oder Pastorinnenstellen einer Kirchengemeinde oder eines Kirchenkreises vergleichbar sind.
3.
Die Gleichstellung von Mitarbeitern soll nur erfolgen, wenn besondere Verhältnisse die Einbeziehung des Besoldungsbedarfs für diese Mitarbeiter in die Verteilungsmaßstäbe rechtfertigen. Dies kann z.B. zutreffen
für Prediger, die pfarramtliche Aufgaben wahrnehmen, ohne Verwalter einer Pfarrstelle zu sein, für Gemeindehelfer oder Gemeindediakone, die mit Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung beauftragt sind und diesen Dienst in einem Pfarrbezirk oder Seelsorgebezirk wahrnehmen, insbesondere wenn dadurch die Besetzung oder Errichtung einer Pfarrstelle entfällt,
für Mitarbeiter in Kirchengemeinden oder Kirchenkreisen, deren Arbeitsbereich in der Entwicklung begriffen ist, ohne bereits nach Umfang und/oder Qualifikation mit einer Pfarrstelle vergleichbar zu sein.
4.
Gleichstellungen gemäß Ziffer 2 und 3 können entweder nur für einen Arbeitsbereich oder für einen Mitarbeiter erfolgen, oder sie können miteinander verbunden werden, so dass sowohl der Arbeitsbereich als auch der Besoldungsbedarf für den Mitarbeiter in diesem Arbeitsbereich in die Verteilungsmaßstäbe einbezogen werden.
5.
Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 1973 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 840.
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2 ↑ Nr. 840.
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3 ↑ Nr. 840.