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Geltungszeitraum von: 01.01.1970

Geltungszeitraum bis: 31.12.2004

Kirchengesetz
über den Finanzausgleich
in der Evangelischen Kirche von Westfalen
(Finanzausgleichsgesetz)

Vom 15. Oktober 1969

(KABl. 1969 S. 165)
geändert durch Kirchengesetz vom 18. Oktober 1972 (KABl. 1972 S. 238) und durch § 10 des Kirchengesetzes zur Übernahme des Dritten Dienstrechts-Änderungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union vom 11. März 1974 (KABl. 1975 S. 6)

Die Landessynode hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
Die Kirchengemeinden stehen in der Gemeinschaft ihres Kirchenkreises und der Evangelischen Kirche von Westfalen. Sie sind verpflichtet, zu den übergemeindlichen Aufgaben und zur Abhilfe der Not in anderen Gemeinden beizutragen. Hieraus und aus der Einführung einheitlicher Kirchensteuersätze folgt die Notwendigkeit, einen Finanzausgleich durchzuführen. Dieser Finanzausgleich wird wie folgt geregelt:
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I. Finanzausgleich innerhalb der Kirchenkreise
(Innersynodaler Finanzausgleich)

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§ 1

( 1 ) Die Kirchengemeinden jedes Kirchenkreises sind zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft in der Gemeinschaft des Kirchenkreises verpflichtet. Sie haben daher die Kirchensteuern nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind, und die für die Aufgaben und Einrichtungen des Kirchenkreises und der Landeskirche erforderlichen Mittel bereitzustellen.
( 2 ) Zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben sind entweder die erforderlichen Regelungen in einer Satzung des Kirchenkreises zu treffen (§ 2) oder alle Kirchengemeinden des Kirchenkreises zu einem Gesamtverband zusammenzuschließen (§ 3).
( 3 ) Sofern es im Interesse der kirchlichen Arbeit zweckmäßig ist, können auch alle Kirchengemeinden mehrerer Kirchenkreise zur Durchführung einer gemeinsamen Finanzplanung und Finanzwirtschaft zu einem Gesamtverband zusammengeschlossen werden.
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§ 2

( 1 ) Über die Satzung des Kirchenkreises beschließt die Kreissynode. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Kirchenleitung.
( 2 ) Die Satzung muss die Maßstäbe enthalten, nach denen die Kirchensteuern an die Kirchengemeinden verteilt werden. Als Verteilungsmaßstäbe kommen insbesondere in Betracht die Zahl der Gemeindeglieder, die Zahl der Pfarrstellen oder die Zahl der Predigtstätten der Gemeinden. Verteilungsmaßstab kann auch ausschließlich oder für bestimmte Teilbereiche, wie zum Beispiel für die Personalkosten oder für besondere Einrichtungen, der anerkannte Bedarf der Gemeinden sein.
( 3 ) Die Satzung muss ferner Bestimmungen enthalten über
  1. das Organ des Kirchenkreises, das den Bedarf anerkennt und den Betrag festsetzt, den die einzelnen Kirchengemeinden auf Grund der Verteilungsmaßstäbe erhalten,
  2. die Bereitstellung der Mittel für die Aufgaben und Einrichtungen des Kirchenkreises und der Landeskirche,
  3. die Bildung einer gemeinsamen Betriebsmittel- und Ausgleichsrücklage sowie von Sonderfonds für bestimmte Aufgaben,
  4. die Anrechnung von Einnahmen der Kirchengemeinden aus dem eigenen Kirchen- und Pfarrvermögen.
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§ 3

( 1 ) Für den Zusammenschluss zu einem Gesamtverband gelten die Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Gesamtverbände und die Gemeindeverbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 21. Oktober 1965 (KABl. Seite 111) in der jeweils geltenden Fassung1#.
( 2 ) Die Satzung des Verbandes muss die in § 2 Abs. 2 und 3 genannten Regelungen enthalten.
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II. Finanzausgleich zwischen den Kirchenkreisen
(Übersynodaler Finanzausgleich)

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§ 4

( 1 ) Die Kirchengemeinden aller Kirchenkreise sind untereinander zum Finanzausgleich verpflichtet. Daher werden die in den Kirchengemeinden und Gesamtverbänden der Evangelischen Kirche von Westfalen insgesamt aufkommenden Kirchensteuern nach Maßstäben verteilt, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind.
( 2 ) 2#Verteilungsmaßstäbe sind
  1. die Zahl der Gemeindeglieder,
  2. die Zahl der Pfarrstellen sowie der gleichgestellten Arbeitsbereiche,
  3. der Bedarf für die Besoldung der Inhaber und Verwalter von Pfarrstellen, der Hilfsprediger sowie der gleichgestellten Mitarbeiter
eines Kirchenkreises und seiner Gemeinden. Die Verteilung der Kirchensteuern nach diesen Maßstäben wird jährlich durch die Landessynode beschlossen. Die Gleichstellung von Arbeitsbereichen und Mitarbeitern nach Satz 1 wird in Durchführungsbestimmungen geregelt3#.
( 3 ) Die einem Kirchenkreis und seinen Gemeinden nach Absatz 2 zustehenden Kirchensteuern werden dem Kirchenkreis überwiesen. Sie werden nach den für den Kirchenkreis und seine Gemeinden gemäß Abschnitt I dieses Gesetzes jeweils geltenden Regelungen weiter verteilt.
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§ 5

Aus landeskirchlichen Mitteln werden Finanzhilfen für die Arbeit der Kirchengemeinden und Kirchenkreise an die Kirchenkreise gegeben. Sie können zugunsten bestimmter Kirchengemeinden, Einrichtungen oder Objekte zweckgebunden werden.
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§ 6

Zur Durchführung des Finanzausgleichs zwischen den Kirchenkreisen wird für alle Kirchengemeinden und Gesamtverbände eine gemeinsame Kirchensteuerstelle errichtet. Aufgaben und Organisation dieser Stelle werden durch die Landessynode geregelt4#.
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III. Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 7

Die Landessynode beschließt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Übergangsregelung. Weitere Durchführungsbestimmungen kann die Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Ständigen Finanzausschuss der Landessynode erlassen.
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§ 8

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft5#. Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.

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1 ↑ Siehe jetzt Verbandsgesetz (Nr. 60).
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2 ↑ § 4 Abs. 2 neu gefasst durch KG vom 18. Oktober 1972 (KABl. 1972 S. 238) und geändert durch § 10 KG zur Übernahme des Dritten Dienstrechts-Änderungsgesetzes der EKU vom 11. März 1974 (KABl. 1975 S. 6).
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3 ↑ Siehe Durchführungsbestimmungen zu § 4 Abs. 2 KG über den Finanzausgleich in der EKvW (Nr. 841).
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4 ↑ Siehe Beschluss der Landessynode über die Errichtung einer gemeinsamen Kirchensteuerstelle der Kirchengemeinden in der EKvW (Nr. 845).
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5 ↑ Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des KG in seiner ursprünglichen Fassung.