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Geltungszeitraum von: 15.03.1972

Geltungszeitraum bis: 31.12.2007

Empfehlungen
zur Organisation des Rechnungsprüfungswesens
in der Evangelischen Kirche von Westfalen

Beschluss der Kirchenleitung vom 15. März 1973

(KABI. 1973 S. 65)

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Durch die Ordnung für das Rechnungsprüfungswesen (RPr0)1# vom 12.08.1971 (KABI. S. 138) ist das Rechnungsprüfungswesen in den Kirchenkreisen der Evangelischen Kirche von Westfalen neu geordnet worden.
Inhalt und Umfang der von der RPRO an den Rechnungsprüfer gestellten Anforderungen sowie der mit ihnen verbundene Verantwortungsgrad machen es erforderlich, dass der Rechnungsprüfer für seine Tätigkeit gründliche und umfassende Fachkenntnisse, vor allem in den Sachgebieten des Haushalts-, Kassen und Rechnungswesens, der Vermögens- und Finanzverwaltung sowie des kirchlichen Dienstrechts besitzt und dass er zu selbständigem Handeln und Entscheidung fähig ist. Dazu gehört auch, dass der Rechnungsprüfer in den zu prüfenden Sachgebieten gewisse Spezialkenntnisse hat. Er muss in jedem Fall die Befähigung für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst nach der Ausbildungs und Prüfungsordnung2# vom 16.04.1970 (KABI. S. 82) und eine längere, in der Regel mindestens sechsjährige, praktische Erfahrung im gehobenen Verwaltungsdienst besitzen.
Der Rechnungsprüfer kann, wie es die RPRO (§ 3 Abs. 2)3# feststellt, im Angestellten- oder im Beamtenverhältnis angestellt werden. Welche Form des Dienstverhältnisses jeweils gewählt wird, entscheiden die zuständigen Gremien des Kirchenkreises. Die Anstellung muss künftig hauptberuflich erfolgen.
Dies bedeutet, dass ein Rechnungsprüfer in seinem Amt
  • als Angestellter während 50 % bis 100 % der üblichen Wochenarbeitszeit (§ 3 Buchst. q BAT-KF4#),
  • als Beamter im Umfang der üblichen Wochenarbeitszeit (z. Z. 42 Std.)
ausgelastet sein muss.
Die Anstellung eines hauptamtlichen Rechnungsprüfers ist aber nur dann sinnvoll,
  • wenn er von einfachen oder technischen Arbeiten (z. B. Schreibarbeiten) weitgehend freigestellt wird und sich der geforderten Qualifikation entsprechend den Prüfungsaufgaben widmen kann und
  • wenn er einen angemessenen Prüfungsbereich zugewiesen bekommt.
Ein angemessener Prüfungsbereich erscheint erst dann gegeben, wenn er mindestens 150.000 Gemeindeglieder umfasst. Da nicht alle Kirchenkreise für sich einen angemessenen Prüfungsbereich darstellen, wird empfohlen, dass sich mehrere Kirchenkreise zu gemeinsamen Prüfungsbereichen zusammenschließen. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind dazu durch die RPRO (§ 1)5# gegeben.
Folgende Kirchenkreise könnten zum Beispiel einen Prüfbereich bilden:
  • Lübbecke, Minden
  • Herford, Vlotho
  • Bielefeld
  • Gütersloh, Halle
  • Münster, Tecklenburg, Steinfurt-Coesfeld
  • Arnsberg, Paderborn, Soest
  • Hamm, Unna
  • Dortmund-Mitte, -Nordost, -Süd, -West, Lünen
  • Herne, Recklinghausen
  • Gelsenkirchen, Gladbeck-Bottrop
  • Bochum
  • Hagen, Hattingen-Witten, Schwelm
  • Iserlohn, Lüdenscheid, Plettenberg
  • Siegen, Wittgenstein
Es sind auch andere Zusammenschlüsse denkbar, zum Beispiel
  • Herford, Lübbecke, Minden, Vlotho
  • Lüdenscheid, Plettenberg
  • Bochum, Hattingen-Witten
  • Hagen, Schwelm
  • Gütersloh, Halle, Soest
Der Forderung der RPrO6#, künftig Rechnungsprüfer nur noch hauptamtlich anzustellen, sollte möglichst bald entsprochen werden. Die Bildung angemessener Prüfungsbereiche kommt deshalb besondere Bedeutung zu. Die Befürchtung, dass solche Prüfungsbereiche in ihrer geographischen Ausdehnung zu groß sein könnten, wird dadurch entkräftet, dass nicht mehr jede Kirchengemeinde eine eigene Verwaltung hat. Der Rechnungsprüfer wird es auf Dauer in der Regel mit nur wenigen Verwaltungen zu tun haben. Auch Entfernungen dürften beim Zusammenschluss zu Prüfungsbereichen ebenso wenig eine Rolle spielen, wie zum Beispiel zwischen Kirchengemeinden und ihrer gemeinsamen Verwaltung in einem Kreiskirchenamt.
Den Kirchenkreisen wird dringend nahegelegt, Verhandlungen über die Bildung angemessener Prüfungsbereiche aufzunehmen. Bei diesen Beratungen ist das Landeskirchenamt möglichst frühzeitig zu beteiligen.

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1 ↑ Nr. 825.
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2 ↑ Jetzt Ordnung für die Verwaltungslehrgänge der EKvW (Nr. 665) und Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienstes im Anwärterverhältnis in der EKvW (Nr. 670).
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3 ↑ Nr. 825.
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4 ↑ Nr. 1001
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5 ↑ Nr. 815.
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6 ↑ Nr. 815.