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Geltungszeitraum von: 01.01.1987

Geltungszeitraum bis: 31.12.2007

Ordnung
für das Rechnungsprüfungswesen (RPrO)

Vom 19. Juni 1986

(KABl. 1986 S. 125)

Aufgrund von § 131 der Verwaltungsordnung1# der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. Juni 1986 hat die Kirchenleitung folgende Ordnung beschlossen:
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§ 1
Prüfungsorgane

( 1 ) Für die Aufsicht über die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Verbände von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen wird für jeden Kirchenkreis ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet und ein Rechnungsprüfer berufen.
( 2 ) Die Prüfungsorgane nehmen ihre Aufgaben nach den Bestimmungen dieser Ordnung wahr. Sie sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig. Ihnen dürfen keine Weisungen erteilt werden, die Umfang, Art und Weise oder Ergebnis der Prüfung betreffen.
( 3 ) Es kann für mehrere Kirchenkreise
  1. ein gemeinsamer Rechnungsprüfungsausschuß gebildet werden,
  2. ein gemeinsamer Rechnungsprüfer berufen werden.
In diesen Fällen und für die nach § 2 Abs. 3 des Kirchengesetzes über die Verbände von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verbandsgesetz) 2# zu errichtenden Prüfungsorgane gelten die folgenden Bestimmungen entsprechend.
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§ 2
Rechnungsprüfungsausschuss

( 1 ) Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern, die von der Kreissynode für vier Jahre gewählt werden. Ihm sollen in der Vermögens- und Finanzverwaltung erfahrene Personen angehören. Mitglieder des Kreissynodalvorstandes und des Finanzausschusses der Kreissynode dürfen nicht Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses sein.
( 2 ) Der Rechnungsprüfungsausschuss ist der Kreissynode verantwortlich.
( 3 ) Die Kreissynode kann für den Rechnungsprüfungsausschuss eine Geschäftsordnung aufstellen.
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§ 3
Rechnungsprüfer

( 1 ) Der Rechnungsprüfer wird vom Kreissynodalvorstand im Einvernehmen mit dem Rechnungsprüfungsausschuss berufen und abberufen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet die Kreissynode. Berufung und Abberufung sind dem Landeskirchenamt mitzuteilen. Die Kreissynode ist bei ihrer nächsten Tagung zu unterrichten.
( 2 ) Der Rechnungsprüfer wird hauptamtlich im Beamten- oder Angestelltenverhältnis berufen. Er muss persönlich und fachlich für diese Aufgabe geeignet sein.
( 3 ) Der Rechnungsprüfer darf innerhalb des Prüfungsbereiches nicht Mitglied eines Leitungsorganes sein, keine kirchlichen Kassen führen und Zahlungen weder anordnen noch ausführen. Eine andere Tätigkeit darf er nur übernehmen, wenn diese mit seinen Prüfungsaufgaben zu vereinbaren ist.
( 4 ) Der Rechnungsprüfer ist dem Rechnungsprüfungsausschuss verantwortlich. Er nimmt an den Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses mit beratender Stimme teil.
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§ 4
Aufgaben der Prüfungsorgane

( 1 ) Der Rechnungsprüfungsausschuss hat zu überwachen, dass die Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Wirtschaftsführung sowie die Vermögensverwaltung ordnungsgemäß erfolgt, und dass Rechnungslegung, Rechnungsprüfung und Entlastung der Jahres- und Baurechnungen termingemäß vorgenommen und die vorgeschriebenen Kassenprüfungen durchgeführt werden. Er berät in diesem Bereich die zu prüfenden Stellen.
( 2 ) Der Rechnungsprüfer hat die Prüfungen der Kassen, Jahres- und Baurechnungen sowie die Prüfungen nach § 133 der Verwaltungsordnung3# vorzunehmen. Soweit bei Einrichtungen, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen sind, die Prüfungsaufgabe einer besonderen Stelle übertragen ist, hat der Rechnungsprüfer an dem Abschlußgespräch teilzunehmen.
( 3 ) Der Rechnungsprüfer kann Kassenanordnungen nach näherer Regelung durch den Rechnungsprüfungsausschuss vor ihrer Ausführung prüfen.
( 4 ) Die Vorsitzenden der Leitungsorgane können dem Rechnungsprüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses in Einzelfällen Aufträge zu Prüfungen erteilen.
( 5 ) Die Prüfungsorgane sollen den geprüften Stellen Vorschläge für die Kassenführung sowie für die Förderung der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit machen.
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§ 5
Allgemeine Bestimmungen für die Prüfungstätigkeit

( 1 ) Die Prüfungsorgane haben bei ihrer Tätigkeit darauf zu achten, dass die geltenden Bestimmungen beachtet werden.
( 2 ) Die Prüfungsorgane sind berechtigt, im Rahmen ihrer Prüfungstätigkeit von den zu prüfenden Stellen alle für die Prüfung notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu verlangen, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstellen.
( 3 ) Werden bei der Durchführung von Prüfungen Veruntreuungen oder erhebliche Unregelmäßigkeiten festgestellt, sind der Vorsitzende des Leitungsorgans der geprüften Stelle und der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses unverzüglich zu unterrichten.
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§ 6
Kassenprüfungen

( 1 ) Die ordnungsgemäße Kassenführung wird durch angesagte und unvermutete Kassenprüfungen festgestellt. Kassenprüfungen sind jährlich mindestens zweimal vorzunehmen.
( 2 ) Bei diesen Prüfungen ist insbesondere zu ermitteln, ob
  1. der Kassenbestand mit dem Ergebnis in den Zeitbüchern übereinstimmt,
  2. die Eintragungen in den Sachbüchern denen in den Zeitbüchern entsprechen,
  3. die Belege vorhanden sind,
  4. das Kapitalvermögen, die Rücklagen und die Schulden mit den Eintragungen in der Vermögensbuchführung übereinstimmen,
  5. die Bücher und sonstigen Nachweise richtig geführt werden,
  6. die Vorschüsse und die Verwahrgelder rechtzeitig und ordnungsgemäß abgewickelt werden,
  7. im übrigen die Kassengeschäfte ordnungsgemäß erledigt werden.
( 3 ) Werden von Mitarbeitern der Kassenverwaltung noch andere Kassen verwaltet, so ist nach Möglichkeit mit der Leitung der anderen Kasse eine gleichzeitige Kassenprüfung zu vereinbaren.
( 4 ) Über jede Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstatten. In dem Bericht ist ein Überblick über die Prüfungstätigkeit zu geben. Die während des Prüfungsverfahrens nicht ausgeräumten Beanstandungen, die wesentlichen Mängel sowie die Anregungen von erheblichem Belang, die die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung sowie die Nutzung des Vermögens betreffen, sind zu erwähnen. Der Leiter der Dienststelle ist über den Prüfungsablauf zu unterrichten. Das Ergebnis der Prüfung ist mit der zuständigen Stelle zu besprechen.
( 5 ) Der Prüfungsbericht wird dem Leitungsorgan der geprüften Stelle vorgelegt. Eine Durchschrift erhält das Landeskirchenamt.
( 6 ) Das Leitungsorgan hat zu dem Prüfungsbericht sobald wie möglich beschlussmäßig Stellung zu nehmen und dem Rechnungsprüfungsausschuss über die Beseitigung etwaiger Mängel zu berichten. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat eine Abschrift des Berichtes mit seiner Stellungnahme dem Landeskirchenamt vorzulegen.
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§ 7
Rechnungsprüfung

( 1 ) Die ordnungsgemäße Haushaltsführung wird durch Rechnungsprüfungen festgestellt. Die Rechnungsprüfungen sollen innerhalb eines Jahres nach Zuleitung der Jahres- und Baurechnungen an den Rechnungsprüfungsausschuss erfolgen.
( 2 ) Die Rechnungsprüfungen erstrecken sich insbesondere darauf, ob
  1. bei der Ausführung des Haushalts- und Kostendeckungsplanes und in der Vermögensverwaltung nach den geltenden Bestimmungen verfahren wurde,
  2. die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch begründet und belegt sind,
  3. die Einnahmen rechtzeitig und vollständig eingezogen und die Ausgaben ordnungsgemäß geleistet worden sind,
  4. der Haushalts- und Kostendeckungsplan eingehalten und im übrigen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verfahren wurde.
  5. die Rechnungen ordnungsgmäß aufgestellt sind,
  6. das Kapitalvermögen, die Rücklagen und die Schulden richtig nachgewiesen sind.
( 3 ) Über die Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstatten. § 6 Abs. 4 gilt entsprechend. Der Rechnungsprüfungsausschuss legt den Prüfungsbericht dem Leitungsorgan der geprüften Stelle vor. Eine Durchschrift erhält das Landeskirchenamt.
( 4 ) Aufgrund des Prüfungsberichtes beschließt das Leitungsorgan über die Abnahme der Jahresrechnung. Die in dem Prüfungsbericht enthaltenen Beanstandungen sind vorher zu beheben. Der Abnahmebeschluss und ein Bericht über die Erledigung der Beanstandungen sind dem Rechnungsprüfungsausschuss zuzuleiten. Kommt ein Abnahmebeschluss nicht zustande, so ist zu begründen, warum die Abnahme nicht erfolgt ist.
( 5 ) Der Rechnungsprüfungsausschuss stellt das Ergebnis der Prüfung in einem Schlussbericht fest. Der Schlussbericht wird dem für die Entlastung zuständigen Leitungsorgan zum Zwecke der Entlastungserteilung zugeleitet. Eine Durchschrift des Schlussberichtes erhält das Landeskirchenamt.
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§ 8
Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungsprüfungsausschuss und der geprüften Stelle entscheidet der Kreissynodalvorstand. Sofern der Kreissynodalvorstand selbst betroffen ist, entscheidet die Kreissynode.
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§ 9
Schlussbestimmungen / In-Kraft-Treten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Ordnung für das Rechnungsprüfungswesen vom 12. August 1971 außer Kraft.
( 2 ) Das Landeskirchenamt kann Durchführungsbestimmungen zu dieser Ordnung erlassen.

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1 ↑ Jetzt § 136 VwO in der Fassung vom 26. April 2001 (Nr. 800)
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2 ↑ Nr. 60
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3 ↑ Jetzt §§ 14 Abs. 2, 92 VwO in der Fassung vom 26. April 2001 (Nr. 800)