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Geltungszeitraum von: 01.01.1994

Geltungszeitraum bis: 31.03.2005

Ordnung über die Wahl von Mitarbeitervertretungen
in der Evangelischen Kirche von Westfalen
(MVWahlO)

Vom 24. November 1993

(KABl. 1993 S. 251, 1994 S. 68)

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§ 1
Durchführung der Wahl, Zusammensetzung des Wahlvorstandes

( 1 ) Die Wahl der Mitarbeitervertretung wird von einem Wahlvorstand vorbereitet und durchgeführt.
( 2 ) Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Gleichzeitig ist eine entsprechende Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.
( 3 ) Mitglied oder Ersatzmitglied kann nur sein, wer die Wählbarkeit zur Mitarbeitervertretung besitzt (§ 10 MVG1#, § 5 EGMVG2#). Mitglieder und Ersatzmitglieder dürfen der bestehenden Mitarbeitervertretung der Dienststelle nicht angehören. Wird ein Mitglied oder Ersatzmitglied zur Wahl aufgestellt, so scheidet es aus dem Wahlvorstand aus; an seine Stelle tritt das Ersatzmitglied, das bei der Bildung des Wahlvorstandes die nächstniedrigere Stimmzahl erhalten hat.
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§ 2
Bildung des Wahlvorstandes

( 1 ) Der Wahlvorstand wird spätestens drei Monate vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit der Mitarbeitervertretung (§ 15 MVG3#) in einer von der amtierenden Mitarbeitervertretung einzuberufenden Mitarbeiterversammlung (§ 31 MVG4#) durch Zuruf und offene Abstimmung gebildet, sofern nicht mindestens ein Drittel der wahlberechtigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eine geheime Abstimmung beantragt.
( 2 ) In den Fällen des § 16 Absatz 1 MVG5# (Neuwahl der Mitarbeitervertretung vor Ablauf der Amtszeit) ist unverzüglich von der Dienststellenleitung oder der Gesamtmitarbeitervertretung eine Mitarbeiterversammlung zur Bildung des Wahlvorstandes einzuberufen. Die Leitung dieser Mitarbeiterversammlung wird von dieser durch Zuruf und offene Abstimmung bestimmt.
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§ 3
Geschäftsführung des Wahlvorstandes

( 1 ) Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden oder die Vorsitzende sowie den Schriftführer oder die Schriftführerin. Hierzu beruft das älteste Mitglied den Wahlvorstand binnen drei Tagen nach seiner Wahl ein.
( 2 ) Über alle Sitzungen des Wahlvorstandes und die im Folgenden bestimmten Handlungen sind Niederschriften zu erstellen, die von dem oder der Vorsitzenden und dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterzeichnen sind.
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§ 4
Wählerlisten

( 1 ) Der Wahlvorstand stellt für die Wahl Listen zusammen, aus denen die nach § 9 MVG6# Wahlberechtigten und die nach § 10 MVG7# wählbaren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen hervorgehen. Beide Listen sind mindestens vier Wochen vor der Wahl in der Dienststelle zur Einsicht auszulegen oder den Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen.
( 2 ) Jeder Mitarbeiter und jede Mitarbeiterin kann innerhalb einer Frist von einer Woche nach Auslegung oder Zurverfügungstellung der Listen gegen die Eintragung oder Nichteintragung von Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen Einspruch einlegen. Der Wahlvorstand entscheidet unverzüglich über den Einspruch und erteilt darüber einen schriftlichen Bescheid.
( 3 ) Die Dienststellenleitung und andere kirchliche Stellen haben bei der Aufstellung der in Absatz 1 genannten Listen Amtshilfe zu leisten.
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§ 5
Wahltermin und Wahlausschreiben

( 1 ) Der Wahlvorstand setzt den Termin für die Wahl der Mitarbeitervertretung fest. Der Termin darf nicht später als drei Monate nach der Bildung des Wahlvorstandes liegen. Der Wahlvorstand erlässt spätestens vier Wochen vor dem Wahltag ein Wahlausschreiben, das in geeigneter Weise bekannt zumachen ist. Auswärtig beschäftigte Wahlberechtigte erhalten das Wahlausschreiben durch Zusendung.
( 2 ) Das Wahlausschreiben muss Angaben enthalten über
  1. Ort und Tag seines Erlasses,
  2. Ort, Tag und Zeit der Wahl,
  3. Ort und Zeit der Auslegung der in § 4 Absatz 1 genannten Listen zur Einsichtnahme,
  4. den Hinweis, dass Einsprüche gegen die Wählerliste binnen einer Woche nach Auslegung oder Zurverfügungstellung beim Wahlvorstand eingelegt werden können,
  5. die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Mitarbeitervertretung,
  6. die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 6),
  7. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Briefwahl (§ 9).
( 3 ) Auf § 12 MVG8# (Vertreter der Berufsgruppen und Arbeitsbereiche) ist besonders hinzuweisen.
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§ 6
Wahlvorschläge

( 1 ) Mindestens drei Wahlberechtigte können binnen zwei Wochen nach Auslegung oder Zurverfügungstellung des Wahlausschreibens einen von ihnen unterzeichneten Wahlvorschlag beim Wahlvorstand einreichen.
( 2 ) Der Wahlvorstand prüft unverzüglich die Ordnungsmäßigkeit der Wahlvorschläge und die Wählbarkeit der Vorgeschlagenen. Er überzeugt sich, dass die Vorgeschlagenen mit ihrer Nominierung einverstanden sind. Beanstandungen sind dem ersten Unterzeichner oder der ersten Unterzeichnerin des Wahlvorschlages unverzüglich mitzuteilen; sie können innerhalb der Einrichtungsfrist behoben werden.
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§ 7
Gesamtvorschlag und Stimmzettel

( 1 ) Der Wahlvorstand stellt alle gültigen Wahlvorschläge zu einem Gesamtvorschlag zusammen und führt darin die Namen der Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge auf. Art und Ort der Tätigkeit der Wahlbewerber und Wahlbewerberinnen sind anzugeben.
( 2 ) Der Gesamtvorschlag soll mindestens doppelt so viele Namen enthalten, wie Mitglieder der Mitarbeitervertretung zu wählen sind. Er ist den Wahlberechtigten spätestens eine Woche vor der Wahl durch Aushang oder schriftliche Mitteilung bekannt zugeben.
( 3 ) Die Stimmzettel sind entsprechend der Gliederung des Gesamtvorschlags (Absatz 1) herzustellen. Sie müssen die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben und die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Mitarbeitervertretung angeben.
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§ 8
Durchführung der Wahl

( 1 ) Die Wahl findet in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlvorstandes statt. Diese führen die Wählerliste und bezeichnen darin die Wahlberechtigten, die gewählt haben. Vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand festzustellen, dass die Wahlurnen leer sind; sie sind bis zum Abschluss der Wahlhandlung verschlossen zu halten.
( 2 ) Das Wahlrecht wird durch Abgabe des Stimmzettels ausgeübt, der zusammengefaltet in die verschlossene Wahlurne gelegt wird. Es können auch Wahlumschläge für die Wahlzettel ausgegeben werden. Vor der Ausgabe des Stimmzettels ist festzustellen, ob der Wähler wahlberechtigt ist.
( 3 ) In Bedarfsfällen können mehrere Stimmbezirke eingerichtet werden. In diesem Fall kann der Wahlvorstand seine Ersatzmitglieder zur Durchführung der Wahl heranziehen. In jedem Stimmbezirk müssen zwei Mitglieder des Wahlvorstandes oder ein Mitglied und ein Ersatzmitglied anwesend sein. Für die nötigen Arbeiten im Wahlraum kann der Wahlvorstand Wahlhelfer und Wahlhelferinnen hinzuziehen.
( 4 ) Es dürfen höchstens so viele Namen auf dem Stimmzettel angekreuzt werden, wie Mitglieder in die Mitarbeitervertretung zu wählen sind.
( 5 ) Die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel ist zu gewährleisten. Körperlich behinderte Wahlberechtigte können sich einer Person ihres Vertrauens bedienen.
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§ 9
Stimmabgabe durch Briefwahl

( 1 ) Wahlberechtigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die aus dienstlichen oder persönlichen Gründen verhindert sind, zur Wahl zu kommen, können ihr Wahlrecht im Wege der Briefwahl ausüben.
( 2 ) Auf Antrag werden diesen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Stimmzettel, ein neutraler Wahlbriefumschlag und, soweit notwendig, ein mit Anschrift versehener freigemachter Wahlbriefumschlag durch den Wahlvorstand übersandt. Der Antrag muss eine Woche vor der Wahl dem Wahlvorstand vorliegen. Wer den Antrag für einen anderen Wahlberechtigten oder eine andere Wahlberechtigte stellt, muss die Berechtigung dazu nachweisen. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin unverzüglich mitzuteilen.
( 3 ) Im Wege der Briefwahl abgegebene Stimmen können nur berücksichtigt werden, wenn sie bis zum Ende der Wahlhandlung beim Wahlvorstand eingegangen sind.
( 4 ) Der Wahlvorstand sammelt die eingehenden Wahlbriefe, versieht sie mit dem Eingangsdatum und bewahrt sie bis zum Schluss der Wahlhandlung gesondert auf. Er vermerkt die Stimmabgabe in der Wählerliste, in der auch die Aushändigung des Wahlbriefes zu vermerken ist. Nach Abschluss der Wahlhandlung öffnet der Wahlvorstand alle bis dahin vorliegenden Wahlbriefumschläge, entnimmt ihnen die Wahlumschläge und legt diese in die Wahlurne.
( 5 ) Ein Wahlbrief ist ungültig, wenn er erst nach Beendigung der Wahlhandlung eingegangen ist. Ein ungültiger Wahlbrief ist samt seinem Inhalt auszusondern und zu den Wahlunterlagen zu nehmen.
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§ 10
Feststellung des Wahlergebnisses

( 1 ) Nach Beendigung der Wahl stellt der Wahlvorstand unverzüglich fest, wie viele Stimmen auf die einzelnen Gewählten entfallen sind und ermittelt ihre Reihenfolge nach der Stimmenzahl. Das Ergebnis ist in einem Protokoll festzuhalten, das vom Wahlvorstand zu unterzeichnen ist. Die Auszählung der Stimmen ist für die Wahlberechtigten öffentlich.
( 2 ) Sind nach § 8 Absatz 3 mehrere Stimmbezirke eingerichtet, so stellt der Wahlvorstand nach Abschluss der Wahlhandlung in allen Stimmbezirken das Gesamtergebnis fest. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
( 3 ) Als Mitarbeitervertreter oder Mitarbeitervertreterin sind die Vorgeschlagenen gewählt, auf die die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 4 ) Ersatzmitglieder sind die Vorgeschlagenen, auf welche die in der Reihenfolge nächstniedrigere Zahl der Stimmen entfällt oder die bei der Feststellung der gewählten Mitglieder der Mitarbeitervertretung durch Los ausgeschieden sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 5 ) Ungültig sind Stimmzettel,
  1. die bei der Verwendung von Wahlumschlägen nicht in einem Wahlumschlag abgegeben worden sind,
  2. die nicht vom Wahlvorstand ausgegeben worden sind,
  3. auf denen mehr Namen als nach § 8 Absatz 4 zulässig ist, angekreuzt worden sind oder aus denen sich der Wille des Wählers oder der Wählerin nicht zweifelsfrei ergibt,
  4. die einen Zusatz enthalten.
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§ 11
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis unverzüglich in geeigneter Weise bekannt und benachrichtigt die Gewählten schriftlich. Die Wahl gilt als angenommen, sofern sie nicht binnen einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung gegenüber dem Wahlvorstand schriftlich abgelehnt wird. Wird die Wahl abgelehnt, tritt an die Stelle des oder der Gewählten der oder die Vorgeschlagene mit der nächstniedrigeren Stimmzahl.
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§ 12
Vereinfachte Wahl

( 1 ) In Einrichtungen mit nicht mehr als 50 Wahlberechtigten wird die Mitarbeitervertretung in einem vereinfachten Wahlverfahren gewählt, sofern kein schriftlicher Widerspruch von Wahlberechtigten gegen das vereinfachte Verfahren eingelegt wird. Die Wahl erfolgt in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen; für die Einberufung gilt § 2 entsprechend. Die Einberufung muss schriftlich oder durch Aushang erfolgen und die Namen der wahlberechtigten und der wählbaren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Mitarbeitervertretung enthalten. Es ist darauf hinzuweisen, dass Wahlvorschläge schon vor der Versammlung vorbereitet und dann in ihr eingebracht werden können. Auf das Recht der Wahlberechtigten, schriftlich beim Einberufer oder der Einberuferin Widerspruch einzulegen, ist hinzuweisen.
( 2 ) Wurde aufgrund der Einberufung schriftlich Widerspruch eingelegt, entfällt das vereinfachte Verfahren, und der Einberufer oder die Einberuferin veranlasst die Bildung eines Wahlvorstandes nach § 2.
( 3 ) Liegt ein schriftlicher Widerspruch gegen das vereinfachte Verfahren nicht vor, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter oder eine Versammlungsleiterin, der oder die die Aufgaben des Wahlvorstandes übernimmt. Er oder sie erläutert die Voraussetzung und die Form des vereinfachten Wahlverfahrens.
Danach fordert der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin die Versammlung auf, durch Zuruf oder schriftlich Wahlvorschläge abzugeben. Über die Wahlvorschläge wird durch geheime Wahl abgestimmt. Für die Wahl gelten die allgemeinen Grundsätze über die Durchführung von Wahlen nach § 8 entsprechend. Eine Briefwahl findet nicht statt. Für die Stimmauszählung hat der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin aus der Versammlung hinzuzuziehen, der oder die selbst nicht zur Wahl stehen darf. Für die Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses gilt § 11 entsprechend.
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§ 13
Wahl einer gesonderten Mitarbeitervertretung nach § 3 EGMVG9#

( 1 ) Beantragen spätestens sechs Monate vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit mindestens fünf Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne des § 3 EGMVG10# schriftlich bei der amtierenden Mitarbeitervertretung die Bildung einer gesonderten Mitarbeitervertretung, so hat die Mitarbeitervertretung die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne des § 3 EGMVG11# der Dienststelle zu einer gesonderten Mitarbeiterversammlung einzuladen. Diese Versammlung muss vor der Mitarbeiterversammlung nach § 2 durchgeführt wer-den. Die Einberufung muss schriftlich oder durch Aushang erfolgen und sowohl den gestellten Antrag wie auch die Namen der wahlberechtigten und wählbaren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne des § 3 EGMVG12# nennen. Sind nicht mehr als 50 Wahlberechtigte betroffen, ist auf die Möglichkeit der vereinfachten Wahl bereits auf der Versammlung, zu der einberufen wird, hinzuweisen.
( 2 ) Stimmen mehr als die Hälfte der erschienenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, mindestens jedoch ein Drittel der Gesamtheit der betroffenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, dem Antrag auf Bildung einer gesonderten Mitarbeitervertretung zu, wird auf dieser Versammlung der Wahlvorstand aus dem Kreise der betroffenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Vorbereitung der Wahl der gesonderten Mitarbeitervertretung gebildet, sofern nicht das vereinfachte Wahlverfahren erfolgt.
Für die Wahl wie auch das vereinfachte Wahlverfahren gelten die Bestimmungen dieser Ordnung entsprechend.
( 3 ) Wird eine gesonderte Mitarbeitervertretung nach § 3 EGMVG13# gebildet, entfällt für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne des § 3 EGMVG14# das aktive und passive Wahlrecht für die Wahl der Mitarbeitervertretung der übrigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Dienststelle.
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§ 14
Wahlakten

Die Wahlakten (Niederschriften, Wählerlisten, Listen der Wahlberechtigten, Wahlausschreiben, Wahlvorschläge, Stimmzettel usw.) sind von der Mitarbeitervertretung fünf Jahre lang aufzubewahren.
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§ 15
Wahl der Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden

( 1 ) Sofern eine Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden zu wählen ist (§ 49 MVG15#), erfolgt die Wahl unter Leitung des Wahlvorstandes in einem gesonderten Wahlgang, soweit die Wahl zeitlich im Zusammenhang mit dem allgemeinen Wahltermin fällt. Ansonsten ist in einer vor dem oder der Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung einzuberufenden Versammlung der Jugendlichen und der Auszubildenden ein Wahlvorstand zu bilden.
( 2 ) Wahlvorschläge können von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen abgegeben werden, die berechtigt sind, die Vertretung der Jugendlichen und Auszubildenden zu wählen.
( 3 ) Von den wahlberechtigten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen können so viele Stimmen abgegeben werden, wie Personen in die Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden zu wählen sind.
( 4 ) Im Übrigen gelten für das Wahlverfahren die Bestimmungen dieser Ordnung über die vereinfachte Wahl entsprechend.
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§ 16
Wahl der Vertrauensperson der Schwerbehinderten

( 1 ) Für die Wahl der Vertrauensperson der Schwerbehinderten sind alle schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Dienststelle wahlberechtigt. Für die Wählbarkeit gilt § 10 MVG16# entsprechend.
( 2 ) Im Übrigen gelten für das Wahlverfahren die Bestimmungen dieser Ordnung über die vereinfachte Wahl entsprechend.
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§ 17
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Wahlordnung für die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1982 (KABl. 1982 S. 68) außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 780.
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2 ↑ Nr. 780.1.
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3 ↑ Nr. 780.
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4 ↑ Nr. 780.
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5 ↑ Nr. 780.
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6 ↑ Nr. 780.
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7 ↑ Nr. 780.
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8 ↑ Nr. 780.
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9 ↑ Nr. 780.1.
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10 ↑ Nr. 780.1.
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11 ↑ Nr. 780.1.
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12 ↑ Nr. 780.1.
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13 ↑ Nr. 780.1.
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14 ↑ Nr. 780.1.
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15 ↑ Nr. 780.
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16 ↑ Nr. 780.