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Geltungszeitraum von: 01.07.1992

Geltungszeitraum bis: 31.10.2007

Verordnung über die Bewertung der Stellen
für Kirchenbeamte und –beamtinnen
im Verwaltungsdienst
(Stellenbewertungs-Verordnung - StBewVO)

Vom 25.Juni 1992

(KABl. 1992 S. 97, 160)
geändert durch Verordnung vom 13. Juni 1996 (KABl. 1996 S. 119)

Auf Grund von Artikel 53 Abs. 2 und 3 der Kirchenordnung1# erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung:
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Abschnitt 1
Geltungsbereich

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§ 1

Diese Verordnung gilt für die Bewertung der Stellen für Kirchenbeamte und -beamtinnen im Verwaltungsdienst der Kirchenkreise und Verbände kirchlicher Körperschaften in der Evangelischen Kirche von Westfalen.
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Abschnitt 2
Stellenbewertung

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§ 2

( 1 ) Die Bewertung der Stellen für die Kirchenbeamten und -beamtinnen in Verwaltungen von Kirchenkreisen und Verbänden richtet sich nach den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A der Bundesbesoldungsordnung.
( 2 ) Die Bewertung der Stellen für die leitenden Kirchenbeamten und –beamtinnen ergibt sich aus § 3 in Verbindung mit § 4.
( 3 ) Die Stellen für Rechnungsprüfer und Rechnungsprüferinnen können höchstens so bewertet werden, dass die Bewertung um zwei Besoldungsgruppen unter der höchstmöglichen Bewertung der Stelle des leitenden Kirchenbeamten bzw. der leitenden Kirchenbeamtin der Verwaltung, die den Prüfungsbereich umfasst oder bei einer Zusammenfassung der Verwaltungen des Prüfungsbereichs umfassen würde, liegt.
( 4 ) Die Stellen für die weiteren Kirchenbeamten und -beamtinnen sind nach dem jeweiligen Umfang ihres Aufgaben- und Verantwortungsbereiches zu bewerten. Dabei ist von einer Regelbewertung der Stellen für Kirchenbeamte und -beamtinnen des gehobenen Dienstes (Sachbearbeiterstellen) nach der Besoldungsgruppe A 11 auszugehen.
Rechtfertigt der Aufgaben- und Verantwortungsbereich die Regelbewertung nicht, sind die Stellen nach Satz 1 entsprechend niedriger zu bewerten.
Bei einem besonders umfangreichen Aufgaben- und Verantwortungsbereich können die Stellen nach Satz 1 entsprechend höher bewertet werden.
( 5 ) Die Stellen für die ständigen Vertreter bzw. Vertreterinnen der leitenden Kirchenbeamten bzw. der leitenden Kirchenbeamtinnen müssen mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger bewertet werden als die der jeweiligen leitenden Kirchenbeamten bzw. -beamtinnen.
( 6 ) Die Stellen für Kirchenbeamte und -beamtinnen, die als Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen der Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen mit Rechnungsprüfungsaufgaben betraut werden, müssen mindestens zwei Besoldungsgruppen niedriger bewertet werden als die der jeweiligen Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen.
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§ 3

Die Stellen für leitende Kirchenbeamte und -beamtinnen können höchstens wie folgt bewertet werden:
  1. bis zu 349 Punkten nach der Besoldungsgruppe A 12,
  2. ab 350 Punkten nach der Besoldungsgruppe A 13,
  3. ab 500 Punkten nach der Besoldungsgruppe A 14,
  4. ab 650 Punkten nach der Besoldungsgruppe A 15,
  5. ab 800 Punkten nach der Besoldungsgruppe A 16.
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§ 4

( 1 ) Für die Bewertung nach § 3 werden als Grundwert für die Verwaltung 150 Punkte zu Grunde gelegt. Hinzu kommen
(1)
für je volle 1 000 Gemeindeglieder der der Verwaltung angeschlossenen Kirchengemeinden
1,5 Punkte,
(2)
für jede Kirchengemeinde
2 Punkte,
(3)
für jede Pfarrstelle
1 Punkt,
(4)
für je angefangene 50 Miet-, Pacht- oder Erbbauverträge, soweit sie 250 solcher Verträge überschreiten,
1 Punkt
(5)
für jeden zusätzlichen Kindergarten, soweit die Zahl der Kindergärten die Zahl der nach Nr. 2 berücksichtigten Kirchengemeinden überschreitet,
1 Punkt,
(6)
für jede Diakoniestation mit
a)
weniger als 10 Vollzeitpflegekräften
1 Punkt,
b)
mindestens 10 Vollzeitpflegekräften
2 Punkte,
c)
mindestens 20 Vollzeitpflegekräften
3 Punkte,
(7)
für Friedhöfe mit einer Gesamtfläche aller verwalteten Friedhöfe von
a)
bis zu 10 ha
2 Punkte,
b)
mehr als 10 ha
4 Punkte,
c)
mehr als 20 ha
6 Punkte,
(8)
für jede kirchenkreisliche Einrichtung mit jeweils mindestens 5 Vollzeitmitarbeitern oder -mitarbeiterinnen (z. B. Kreisjugend-, Industrie- oder Sozialpfarramt; Beratungsstelle; Diakonisches Werk ohne Berücksichtigung der Einrichtungen nach Nr. 6 und 9)
5 Punkte,
(9)
für jede betriebswirtschaftlich zu führende Einrichtung (z. B. Freizeit-, Alten- oder Pflegeheim)
5 Punkte,
(10)
Für jede ständig unterstellte Vollzeitkraft
4 Punkte.
( 2 ) Voraussetzung für die Zugrundelegung der Punktzahlen nach Absatz 1 ist, dass alle Verwaltungsaufgaben für die berücksichtigten Einrichtungen wahrgenommen werden. Werden nicht alle Aufgaben wahrgenommen, ist eine entsprechend niedrigere Punktzahl zu Grunde zu legen.
Für zusätzliche Verwaltungsaufgaben kann entsprechend deren Umfang und Verantwortungsgrad die Punktzahl in sinngemäßer Anwendung der für die einzelnen Bereiche in Absatz 1 festgelegten Maßstäbe erhöht werden.
( 3 ) Soweit eine Punktzahl von der Zahl der Vollzeitkräfte abhängt,
  1. ist von der Zahl der im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesenen ständigen Stellen auszugehen,
  2. zählen teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entsprechend dem Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer entsprechenden Vollzeitkraft,
  3. bleiben ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Zivildienstleistende und Honorarkräfte außer Betracht.
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§ 5

( 1 ) Die Stellen für leitende Kirchenbeamte und -beamtinnen gehören der Laufbahngruppe des höheren Dienstes an. Abweichend davon gehören die Stellen für leitende Kirchenbeamte und -beamtinnen mit einer Bewertung unterhalb der Besoldungsgruppe A 13 zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes.
( 2 ) Die Stellen für die übrigen Kirchenbeamten und -beamtinnen gehören bei einer Bewertung nach den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes, bei einer Bewertung nach den Besoldungsgruppen A 14 und A 15 zur Laufbahngruppe des höheren Dienstes.
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§ 6

Werden die Aufgaben eines leitenden Kirchenbeamten bzw. einer leitenden Kirchenbeamtin oder eines Rechnungsprüfers bzw. einer Rechnungsprüferin ausnahmsweise von einem Angestellten bzw. einer Angestellten wahrgenommen, so ist er bzw. sie in die Vergütungsgruppe des BAT-KF, die nach dem Vergütungsrecht für die Angestellten in der Evangelischen Kirche von Westfalen der Bewertung dieser Stelle als Kirchenbeamtenstelle -entspricht, einzugruppieren. § 4 der Amtsbezeichnungs- und Laufbahn-Verordnung2# gilt entsprechend.
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Abschnitt 3
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 7

Ist eine am 1. Juli 1992 vorhandene Stelle für einen leitenden Kirchenbeamten bzw. eine leitende Kirchenbeamtin höher bewertet als nach dieser Verordnung, bleibt es bis zum Ausscheiden des derzeitigen Inhabers bzw. der derzeitigen Inhaberin der Stelle bei dieser Bewertung.
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§ 8

Das Landeskirchenamt erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
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§ 9

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft3#.
( 2 ) Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Bewertung der Stellen für Kirchengemeindebeamte im Verwaltungsdienst (Stellenbewertungsrichtlinien – StBewR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1974 (KABl. 1974 S. 68) außer Kraft.

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1 ↑ Jetzt Artikel 53 Kirchenordnung (Nr. 1)
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2 ↑ Nr. 718.
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3 ↑ Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in ihrer ursprünglichen Fassung.