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Geltungszeitraum von: 01.01.1999

Geltungszeitraum bis: 31.03.2007

Ausführungsgesetz
zum Kirchenbeamtengesetz
der Evangelischen Kirche der Union
(AGKBG)

Vom 11. November 1998

(KABl. 1998 S. 257)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Ändernde Verordnung
Datum
Fundstelle
KABl.
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Notverordnung/gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten
31.März / 13.April 2000
2000 S. 65
§ 7 Abs. 2
eingefügt
2
Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz der Ev. Kirche der Union
17. Juni 2004
2004 S. 218; S. 309
§ 5 Abs. 1
geändert
§ 5 Abs. 2
eingefügt
§ 5 Abs. 3
Abs. 2 wird Abs. 3

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Inkraftsetzung des Kirchenbeamtenrechts

Dem Kirchengesetz über die Rechtsverhältnisse der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche der Union (Kirchenbeamtengesetz KBG)1# vom 6. Juni 1998 (ABl. EKD 1998 S. 403) und dem Kirchengesetz zur Einführung des Kirchenbeamtengesetzes und zur Änderung der Ordnung und anderer Kirchengesetze der Evangelischen Kirche der Union (Einführungsgesetz zum Kirchenbeamtengesetz – EGKBG)2# vom 6. Juni 1998 (ABl. EKD 1998 S. 416) wird zugestimmt. Die Inkraftsetzung durch die Evangelische Kirche der Union soll zum 1. Januar 1999 erfolgen.
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§ 2
(Zu §§ 11 und 76 KBG)3#

( 1 ) Für die Ernennung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten ist die in § 2 KBG4# genannte jeweilige Anstellungskörperschaft zuständig. Dies gilt ferner für Maßnahmen nach § 8 Abs. 3 Satz 1 sowie §§ 9, 45 bis 47, 50, 51 und 52 KBG5#.
( 2 ) Zuständige Stelle für Maßnahmen, die Mitglieder des Landeskirchenamtes betreffen, ist die Kirchenleitung. Zuständige und von der obersten Dienstbehörde beauftragte Stelle für nicht unter Absatz 1 fallende Maßnahmen, die die übrigen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten betreffen, ist das Landeskirchenamt.
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§ 3
(Zu § 46 Abs. 6 KBG)6#

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten kann auf Antrag auch ohne die in § 46 Abs. 1 des Kirchenbeamtengesetzes7# genannten Voraussetzungen eine Ermäßigung der Arbeitszeit oder eine Beurlaubung ohne Besoldung gewährt werden. § 46 Abs. 2, 3 und 5 KBG8# gilt entsprechend.
( 2 ) Absatz 1 gilt nicht für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Probe und auf Widerruf.
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§ 4
(Zu § 54 Satz 2 KBG)9#

§ 54 Satz 2 KBG10# findet keine Anwendung.
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§ 511#
(Zu § 60 Abs. 1 KBG)12#

( 1 ) Leiterinnen und Leiter sowie Lehrerinnen und Lehrer an Schulen treten mit Ablauf des Schulhalbjahres, in dem sie das fünundsechzigste Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.
( 2 ) Für Leiterinnen und Leiter sowie Lehrerinnen und Lehrer an Schulen beginnt der Ruhestand, abgesehen von den Fällen des § 58 Absatz 2, § 60 und § 61 Absatz 113#, mit dem Ende des Monats, in welchem der oder dem Betroffenen die Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt wird. In der Verfügung kann mit Zustimmung der oder des Betroffenen ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden.
( 3 ) Fällt der Monat, in dem eine Professorin oder ein Professor die Altersgrenze nach § 60 Abs. 1 KBG14# erreicht, in die Vorlesungszeit, so tritt die Professorin oder der Professor mit Ablauf des letzten Monats der Vorlesungszeit in den Ruhestand.
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§ 6
(Zu § 61 KBG)15#

( 1 ) Im Interesse des Abbaus eines Personalüberhangs können Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte abweichend von § 61 KBG16# nach Vollendung des 58. Lebensjahres ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie diese Altersgrenze vor dem 1. Januar 2002 erreichen. Eine Verminderung des Ruhegehaltes wegen vorzeitiger Zurruhesetzung (§§ 14 und 85 BeamtVG) tritt im Falle des Satzes 1 nicht ein.
( 2 ) Absatz 1 gilt nicht für Lehrerinnen und Lehrer, deren Besoldung und Versorgung im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung refinanziert werden.
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§ 717#
(Zu § 77 KBG)18#

( 1 ) Zur Ergänzung des Kirchenbeamtengesetzes und dieses Kirchengesetzes ist das für die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen jeweils geltende Recht sinngemäß anzuwenden, soweit das kirchliche Recht nichts anderes bestimmt. Soweit Änderungen der staatlichen Bestimmungen kirchlichen Belangen entgegenstehen, kann die Kirchenleitung bestimmen, dass sie vorläufig, keine Anwendung finden; innerhalb eines Jahres seit Veröffentlichung der Änderungen ist endgültig zu entscheiden.
( 2 ) Für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte als Lehrkräfte findet § 78 c LBG NRW entsprechend Anwendung.
( 3 ) Das Kirchengesetz über die Rechtsverhältnisse der hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung vom 14. Oktober 1960 (KABI. 1960 S. 160), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 12. November 1980 (KABI. 1981 S. 2)19#, bleibt unberührt.
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§ 8
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.20#
( 2 ) § 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
( 3 ) Das Ausführungsgesetz zum Kirchenbeamtengesetz der Evangelischen Kirche der Union (AGKBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 1984 (KABl. 1984 S. 36), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 14. November 1997 (KABl. 1997 S. 18 1), tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 560
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2 ↑ Nr. 561
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3 ↑ Nr. 560
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4 ↑ Nr. 560
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5 ↑ Nr. 560
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6 ↑ Nr. 560
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7 ↑ Nr. 560
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8 ↑ Nr. 560
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9 ↑ Nr. 560
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10 ↑ Nr. 560
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11 ↑ § 5 Abs. 1 geändert, Abs. 2 neu gefasst, bisheriger Abs. 2 wird Abs. 3, geändert durch die gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz der Ev,. Kirche der Union vom 17. Juni 2004
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12 ↑ Nr. 560
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13 ↑ Nr. 560
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14 ↑ Nr. 560
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15 ↑ Nr. 560
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16 ↑ Nr. 560
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17 ↑ § 7 Abs. 2 eingefügt durch die gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrecht vom 31.03 / 13.04.2000.
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18 ↑ Nr. 560
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19 ↑ Nr. 570
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20 ↑ Die Vorschrift das In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes in der ursprünglichen Fassung