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Geltungszeitraum von: 01.01.1999

Geltungszeitraum bis: 31.03.2007

Kirchengesetz
über die Rechtsverhältnisse der Kirchenbeamtinnen und
Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche der Union
(Kirchenbeamtengesetz – KBG)

Vom 6. Juni 1998

(ABl. EKD 1998 S. 403; KABl. 1998 S. 241)

mit den Bestimmungen des westfälischen Ausführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz1# sowie den Bestimmungen des Einführungsgesetzes der EKU zum Kirchenbeamtengesetz2#
Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Gesetz/
Ändernde Verordnung
Datum
Fundstellen
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Kirchengesetz über den Altersteildienst
6. Mai 2000
ABl. EKD 2000 S. 232;
KABl. 2001 S. 302
Inhaltsübersicht
geändert
§ 46 a
eingefügt
2
Verordnung zur Änderung des Begriffs „Erziehungsurlaub“
5. April 2001
ABl. EKD 2001 S. 253;
KABl. 2001 S. 220
Inhaltsübersicht
geändert
§ 40
geändert
3
Verordnung zur Änderung des Pfarrdienstgesetzes und des Kirchenbeamtengesetzes
2. Oktober 2002
ABl. EKD 2002 S. 364;
2003 S. 3 + 134;
KABl. 2003 S. 78
§ 70 Abs. 1
geändert
Abs. 3 u. 4
angefügt
4
Kirchengesetz zur Änderung des Kirchenbeamtengesetzes
18. Oktober 2003
ABl. EKD 2003 S. 427;
KABl. 2004 S. 5
§ 55 Abs. 2 Satz 2
neu gefasst
§ 63 Abs. 4 Satz 2
geändert
§ 63 Abs. 5 Satz 1
neu gefasst
§ 63 Abs. 6
neu gefasst
5
Verordnung zur Änderung des Pfarrdienstgesetzes und des Kirchenbeamtengesetzes
8. September 2004
ABl. EKD 2004 S. 134;
KABl. 2004 S. 243
§ 36 Abs. 2
geändert
§ 46a Abs. 1 Nr. 3
geändert
Die Synode der Evangelischen Kirche der Union hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t

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Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Grundbestimmung

Der Dienst der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten steht unter dem Auftrag, den die Kirche von ihrem Herrn Jesus Christus erhalten hat.
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§ 2
Geltungsbereich

Dieses Kirchengesetz regelt das Dienstverhältnis der Frauen und Männer, die von
  1. der Evangelischen Kirche der Union,
  2. einer ihrer Gliedkirchen,
  3. einem Kirchenkreis, einer Kirchengemeinde oder einem aus solchen Körperschaften gebildeten Verband oder
  4. einer sonstigen kirchlichen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts (Anstellungskörperschaft)
zu Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamten ernannt werden.
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§ 3
Kirchenbeamtenverhältnis

( 1 ) Die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten stehen in einem kirchengesetzlich geregelten öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Kirchenbeamtenverhältnis).
( 2 ) Die Kirche gewährt ihnen Schutz und Fürsorge in ihrem Dienst und in ihrer Amtsstellung.
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Teil 2
Das Kirchenbeamtenverhältnis

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Kapitel 1, Allgemeines

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§ 4
Arten des Kirchenbeamtenverhältnisses

( 1 ) Ein Kirchenbeamtenverhältnis kann begründet werden, wenn überwiegend Aufgaben von besonderer kirchlicher Verantwortung übernommen werden sollen.
( 2 ) Ein Kirchenbeamtenverhältnis kann begründet werden
  1. auf Lebenszeit, wenn dauernd Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 übernommen werden sollen,
  2. auf Probe, wenn eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter zur späteren Verwendung im Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit eine Probezeit ableisten soll,
  3. auf Widerruf, wenn eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter einen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 eingesetzt werden soll, oder
  4. auf Zeit, wenn auf Grund besonderer kirchenrechtlicher Bestimmungen Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 für eine bestimmte Zeit übernommen werden sollen.
( 3 ) Zur ehrenamtlichen oder nebenamtlichen Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 kann ein Kirchenbeamtenverhältnis im Ehrenamt oder Nebenamt begründet werden.
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§ 5
Voraussetzungen

( 1 ) In das Kirchenbeamtenverhältnis kann nur berufen werden, wer
  1. vollberechtigtes Glied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ist und sich zu Wort und Sakrament hält,
  2. die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt,
  3. frei von gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist, die die Ausübung des Dienstes wesentlich hindern würden, und
  4. das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
( 2 ) Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen
  1. von Absatz 1 Nr. 1, soweit die Mitgliedschaft deshalb nicht besteht, weil die Bewerberin oder der Bewerber den dauernden Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft hat,
  2. von Absatz 1 Nr. 2, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die erforderliche fachliche Eignung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat, und
  3. von Absatz 1 Nr. 4, wenn für die Einstellung einer Bewerberin oder eines Bewerbers ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.
( 3 ) Zur Kirchenbeamtin oder zum Kirchenbeamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer das 27. Lebensjahr vollendet und sich während einer Probezeit bewährt hat.
( 4 ) Ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte die kirchenbeamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.
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§ 6
Ernennung

( 1 ) Das Kirchenbeamtenverhältnis wird durch Ernennung begründet. Einer Ernennung bedarf es ferner
  1. zur Umwandlung des Kirchenbeamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,
  2. zur ersten Verleihung eines Amtes,
  3. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung und mit anderem Endgrundgehalt und
  4. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
( 2 ) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. Die Urkunde muss enthalten
  1. bei der Begründung des Kirchenbeamtenverhältnisses die Worte „unter Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis“ mit dem die Art des Kirchenbeamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Zeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „im Ehrenamt“ oder „im Nebenamt“, bei der Berufung auf Zeit mit dem weiteren Zusatz der Dauer,
  2. bei der Umwandlung des Kirchenbeamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Zusätze nach Nr. 1 und
  3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
( 3 ) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Absatz 2 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor. Fehlt im Falle der Begründung eines Kirchenbeamtenverhältnisses nur der die Art des Kirchenbeamtenverhältnisses bestimmende Zusatz, so ist ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Widerruf begründet.
( 4 ) Wird nach Artikel 18 Absatz 4 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union3# die Überleitung vorbehalten, so ist dieser Vorbehalt in die Ernennungsurkunde aufzunehmen.
( 5 ) Die Ernennung wird, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Termin bestimmt ist, mit dem Tage der Aushändigung der Urkunde wirksam. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
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§ 7
Gelöbnis

Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben vor erstmaliger Aushändigung einer Ernennungsurkunde folgendes Gelöbnis abzulegen:
Ich gelobe vor Gott, das mir anvertraute Amt gemäß den Ordnungen der Kirche auszuüben, die mir obliegenden Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen und mein Leben so zu führen, wie es von einer Kirchenbeamtin und einem Kirchenbeamten erwartet wird.
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§ 8
Nichtigkeit der Ernennung

( 1 ) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie
  1. von einer unzuständigen Stelle oder
  2. ohne die vorgeschriebene Mitwirkung der Aufsichtsbehörde
ausgesprochen wurde.
( 2 ) Eine Ernennung ist auch nichtig, wenn die oder der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung
  1. nicht die Voraussetzung des § 5 Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 erfüllt hat oder
  2. zur Besorgung aller Angelegenheiten unter Betreuung stand.
( 3 ) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Ernennung als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn sie von der zuständigen Stelle bestätigt wird. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 gilt der Mangel der Ernennung als geheilt, soweit die Aufsichtsbehörde nachträglich zustimmt.
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§ 9
Rücknahme der Ernennung

Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn
  1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
  2. nicht bekannt war, dass die oder der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte und deshalb der Berufung in ein Kirchenbeamtenverhältnis unwürdig erscheint,
  3. die oder der Ernannte vor der Ernennung gegenüber dem Dienstgeber schuldhaft unrichtige Angaben über die Bekenntniszugehörigkeit, über einen früheren Kirchenaustritt oder einen Übertritt in eine andere Religionsgemeinschaft, über die fachliche Vorbildung, insbesondere über abgelegte Prüfungen, oder über die Ordination (Vokation) im kirchlichen Dienst gemacht und nicht berichtigt hatte,
  4. nicht bekannt war, dass die oder der Ernannte in einem rechtlich geordneten Verfahren aus dem kirchlichen oder einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entfernt worden war oder ihr bzw. ihm die Versorgungsbezüge oder die in der Ordination (Vokation) verliehenen Rechte aberkannt worden waren, oder
bei einer oder einem nach der Ernennung unter Betreuung Gestellten die Voraussetzungen hierfür bereits im Zeitpunkt der Ernennung vorlagen.
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§ 10
Rechtsfolgen bei Nichtigkeit und Rücknahme der Ernennung

( 1 ) Nach Kenntnis des Grundes der Nichtigkeit hat der Dienstvorgesetzte bei einer Ernennung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 der oder dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte als Kirchenbeamtin bzw. Kirchenbeamter zu verbieten. Bei einer Ernennung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 kann die weitere Führung der Dienstgeschäfte in dem erforderlichen Umfang verboten werden. Bei Nichtigkeit nach § 8 Absatz 1 ist das Verbot erst dann auszusprechen, wenn die zuständige Behörde die Bestätigung abgelehnt oder die Aufsichtsbehörde die Zustimmung versagt hat.
( 2 ) Für die Feststellung der Nichtigkeit und für die Rücknahme ist die oberste Dienstbehörde zuständig. Die Entscheidung ist mit Gründen versehen der oder dem Betroffenen zuzustellen. In den Fällen des § 9 ist eine Entscheidung nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Kenntnis des Rücknahmegrundes möglich. Die oder der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören.
( 3 ) Die Nichtigkeit und die Rücknahme haben zur Folge, dass die Ernennung von Anfang an unwirksam ist. Amtshandlungen, die die oder der Ernannte bis zur Wirksamkeit der Entscheidung nach Absatz 2 ausgeführt hat, sind nicht deswegen unwirksam, weil die Ernennung nichtig war oder zurückgenommen worden ist. Die gewährten Leistungen können belassen werden.
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§ 11
Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für die Ernennung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten richtet sich nach dem gliedkirchlichen Recht.
§ 2 des westfälischen Ausführungsgesetzes4#
(Zu §§ 11 und 76 KBG)
(1) Für die Ernennung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten ist die in § 2 KBG genannte jeweilige Anstellungskörperschaft zuständig. Dies gilt ferner für Maßnahmen nach § 8 Abs. 3 Satz 1 sowie §§ 9, 45 bis 57, 50, 51 und 52 KBG.
(2) Zuständige Stelle für Maßnahmen, die Mitglieder des Landeskirchenamtes betreffen, ist die Kirchenleitung. Zuständig und von der obersten Dienstbehörde beauftragte Stelle für nicht unter Absatz 1 fallende Maßnahmen, die die übrigen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten betreffen, ist das Landeskirchenamt.
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Kapitel 2, Dienstaufsicht, Personalakte

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§ 12
Dienstaufsicht

( 1 ) Dienstgeber der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sind jeweils die in § 2 genannten Anstellungskörperschaften. Dienstverhältnisse nach § 2 Nr. 3 und 4 begründen zugleich Rechtsbeziehungen zwischen den Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten und der jeweiligen Gliedkirche. Die Zuständigkeiten ergeben sich aus diesem Kirchengesetz.
( 2 ) Oberste Dienstbehörde ist für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche der Union der Rat, für die übrigen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten die Kirchenleitung der Gliedkirche, in der der Dienstgeber gelegen ist, soweit nicht das gliedkirchliche Recht etwas anderes bestimmt.
( 3 ) Dienstvorgesetzter ist, wer für kirchenbeamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten zuständig ist. Vorgesetzter ist, wer Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten für ihre dienstliche Tätigkeit Weisungen erteilen kann.
( 4 ) Die Dienstvorgesetzten und die oberste Dienstbehörde üben die Dienstaufsicht aus.
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§ 13
Einstweilige Maßnahmen

Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle kann einer Kirchenbeamtin oder einem Kirchenbeamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte oder eines Teils der Dienstgeschäfte verbieten. Die oder der Betroffene soll vorher gehört werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Betroffene oder den Betroffenen ein förmliches Disziplinarverfahren oder ein auf Rücknahme der Ernennung oder auf Veränderung oder Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet ist.
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§ 14
Führung der Personalakte

( 1 ) Über jede Kirchenbeamtin und jeden Kirchenbeamten ist eine Personalakte zu führen. Wird diese in Grundakte und Teilakten gegliedert und werden Nebenakten geführt, ist in die Grundakte ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. Die Personalakte ist vertraulich zu behandeln.
( 2 ) Zur Personalakte gehören alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten, die die Person betreffen und mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungsakten.
( 3 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakte Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Eine Äußerung ist zur Personalakte zu nehmen. Dienstliche Beurteilungen werden hiervon nicht berührt. Anonyme Schreiben dürfen nicht in die Personalakte aufgenommen werden.
( 4 ) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen sind,
  1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung der oder des Betroffenen unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,
  2. falls sie für die Betroffene oder den Betroffenen ungünstig sind oder nachteilig werden können, auf Antrag nach drei Jahren aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.
Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf-, Disziplinar- oder Lehrbeanstandungsverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.
( 5 ) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung der oder des Betroffenen nach drei Jahren aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten. Absatz 4 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
( 6 ) Personalaktendaten unterliegen dem Datenschutz. Sie dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden, es sei denn, die oder der Betroffene willigt in die anderweitige Verwendung ein.
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§ 15
Einsicht in die Personalakte

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben, auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses, das Recht auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte. Dies gilt auch für von ihnen beauftragte Angehörige (Ehegatte, Eltern und Kinder).
( 2 ) Bevollmächtigten der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene und für deren Bevollmächtigte, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Die Vertretung durch Bevollmächtigte, die nicht einer christlichen Kirche angehören und die nicht zu kirchlichen Ämtern wählbar sind, ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Angehörige handelt.
( 3 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Einsicht ist unzulässig, wenn die Daten der Betroffenen mit Daten Dritter oder mit nicht personenbezogenen Daten, deren Kenntnis die Wahrnehmung des kirchlichen Auftrages gefährden könnte, derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist den Betroffenen Auskunft zu erteilen.
( 4 ) Dem Recht auf Einsicht steht das Recht auf Auskunft aus der Personalakte gleich.
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Kapitel 3, Laufbahnen und Amtsbezeichnungen

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§ 16
Laufbahnen

Regelungen über die Laufbahnen der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten und die Art ihrer Vorbildung werden durch Rechtsverordnung getroffen.
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§ 17
Amtsbezeichnungen

( 1 ) Regelungen über die Amtsbezeichnungen der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten werden durch Rechtsverordnung5# getroffen.
( 2 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Ruhestand führen ihre letzte Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „im Ruhestand“ („i. R.“). Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Wartestand führen ihre letzte Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „im Wartestand“ („i. W.“). Bei der Verleihung eines neuen Amtes können sie der neuen Amtsbezeichnung die bisherige mit dem entsprechenden Zusatz hinzusetzen, wenn das übertragene Amt nicht zu einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt gehört wie das bisherige Amt.
( 3 ) Die oberste Dienstbehörde kann Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten nach Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses oder nach Versetzung oder Überleitung in ein anderes Dienstverhältnis auf Antrag gestatten, die bisherige Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) zu führen. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn sich eine frühere Kirchenbeamtin oder ein früherer Kirchenbeamter ihrer als nicht würdig erweist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
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Teil 3
Amt und Rechtsstellung

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Kapitel 1, Pflichten

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§ 18
Grundbestimmung

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben ihr Amt nach den Ordnungen der Kirche auszuüben. Sie haben die ihnen obliegenden Pflichten mit voller Hingabe, treu und gewissenhaft zu erfüllen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, wie es von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten erwartet wird.
( 2 ) Sie sind verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden, insbesondere durch Teilnahme an kirchlichen Fortbildungsveranstaltungen und durch Selbststudium. Sie sollen nach Möglichkeit alle drei Jahre an einer von ihrer Gliedkirche anerkannten mehrtägigen Fortbildungsveranstaltung teilnehmen.
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§ 19
Beratungs- und Gehorsamspflicht

Die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, die von diesen erlassenen Anordnungen und allgemeinen Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht für Anordnungen, deren Ausführung Schrift und Bekenntnis widersprechen würde. Es gilt ferner nicht in Fällen, in denen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte nach besonderer gesetzlicher Vorschrift nur dem Gesetz unterworfen und an Weisungen nicht gebunden sind.
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§ 20
Verantwortlichkeit

( 1 ) Die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sind für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen verantwortlich.
( 2 ) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben sie unverzüglich beim unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, so haben sie sich, wenn ihre Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit fortbestehen, an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt dieser die Anordnung schriftlich, so muss die Anordnung ausgeführt werden, sofern nicht das aufgetragene Verhalten der oder dem Betroffenen erkennbar strafbar oder ordnungswidrig ist. Von der eigenen Verantwortung ist die oder der Betroffene in diesem Fall befreit.
( 3 ) Verlangt der unmittelbare Vorgesetzte die sofortige Ausführung der Anordnung mit der Begründung, diese sei wegen Gefahr im Verzuge unaufschiebbar, so gilt Absatz 2 Sätze 3 und 4 entsprechend.
( 4 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die von einer der in § 2 Nr. 3 genannten Anstellungskörperschaften ernannt sind, genügen ihrer Pflicht nach Absatz 2 Satz 2, indem sie ihre Bedenken demjenigen Organ vortragen, das ihren Dienstgeber im Rechtsverkehr vertritt.
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§ 21
Beschränkung bei Vornahme von Amtshandlungen

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte dürfen in dienstlichen Angelegenheiten, an denen sie selbst oder Angehörige beteiligt sind, nicht tätig werden. Dies gilt nicht für geistliche Amtshandlungen. Vorschriften, nach denen eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen ist, bleiben unberührt.
( 2 ) Angehörige im Sinne von Absatz 1 sind Personen, zu deren Gunsten einer Kirchenbeamtin oder einem Kirchenbeamten wegen familienrechtlicher Beziehungen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach dem kirchlichen Disziplinarrecht6# zusteht.
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§ 22
Annahme von Zuwendungen

Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte dürfen, auch nach Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses, persönliche Zuwendungen in Bezug auf ihr Amt nur mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten annehmen.
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§ 23
Angeordnete Nebentätigkeiten

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind verpflichtet, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im kirchlichen Interesse auch ohne Vergütung zu übernehmen, soweit sie ihnen zugemutet werden kann. Notwendige Auslagen sind zu erstatten.
( 2 ) Mit dem Beginn des Ruhestandes oder des Wartestandes oder mit der Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses endet die Nebentätigkeit nach Absatz 1, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird.
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§ 24
Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit

Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihres Dienstvorgesetzten übernommenen Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder einer in einer anderen Rechtsform betriebenen Einrichtung haftbar gemacht werden, haben gegen den Dienstgeber Anspruch auf Ersatz eines ihnen entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden, so ist der Dienstgeber nur dann ersatzpflichtig, wenn die oder der Betroffene auf Verlangen eines Vorgesetzten gehandelt hat.
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§ 25
Zustimmungs- oder anzeigepflichtige Nebentätigkeiten

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte dürfen eine Nebentätigkeit nur übernehmen, soweit dies mit ihrem Amt und mit der gewissenhaften Erfüllung ihrer Dienstpflichten vereinbar ist und kirchlichem Interesse nicht widerspricht.
( 2 ) Sie bedürfen zur Übernahme einer Nebentätigkeit, auch wenn sie unentgeltlich geschieht, der vorherigen Zustimmung des Dienstvorgesetzten. Die Zustimmung kann bedingt, befristet oder widerruflich erteilt werden. Die Zustimmung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind.
( 3 ) Nicht zustimmungspflichtig sind folgende Nebentätigkeiten:
  1. die Verwaltung eigenen Vermögens oder des Vermögens von Angehörigen sowie eine Testamentsvollstreckung nach dem Tode von Angehörigen,
  2. die unentgeltliche Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft bei Angehörigen,
  3. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder gelegentlich ausgeübte Vortragstätigkeit,
  4. die mit Lehr- und Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit an Hochschulen oder wissenschaftlichen Einrichtungen,
  5. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Vereinigungen kirchlicher Mitarbeiter, in Gewerkschaften oder in Berufsverbänden und
  6. die Übernahme öffentlicher oder kirchlicher Ehrenämter.
Die Übernahme einer Nebentätigkeit nach Satz 1 Nr. 3 bis 6 ist dem Dienstvorgesetzten vorher anzuzeigen. Die Übernahme oder Fortführung der Nebentätigkeit ist vom Dienstvorgesetzten zu untersagen, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt sind.
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§ 26
Amtsverschwiegenheit

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben, auch nach Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses, über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
( 2 ) Sie dürfen ohne Einwilligung des Dienstvorgesetzten über Angelegenheiten, die der Verschwiegenheit unterliegen, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Einwilligung darf nur versagt werden, wenn wichtige kirchliche Interessen gefährdet würden.
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§ 27
Übergabe amtlicher Unterlagen

Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben, auch nach Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten amtliche Schriftstücke, Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge und Gegenstände mit Bezug zu dienstlichen Vorgängen herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft ihre Hinterbliebenen und Erben.
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§ 28
Arbeitszeit

( 1 ) Regelungen über die regelmäßige Arbeitszeit der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten werden durch Rechtsverordnung getroffen.
( 2 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind verpflichtet, auch über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne Entschädigung Dienst zu leisten, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. Regelungen über einen Ausgleich von Mehrarbeit durch Dienstbefreiung oder Vergütung werden durch Rechtsverordnung getroffen.
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§ 29
Residenzpflicht, Dienstwohnung

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werden.
( 2 ) Der Dienstvorgesetzte kann Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, ihre Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von ihrer Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.
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§ 30
Aufenthaltsanweisung

Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann der Dienstvorgesetzte Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte anweisen, sich während der dienstfreien Zeit in der Nähe des Dienstortes erreichbar aufzuhalten.
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§ 31
Fernbleiben vom Dienst

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte dürfen dem Dienst nicht ohne Einwilligung fernbleiben, es sei denn, dass sie wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen daran gehindert sind, ihre Dienstpflichten zu erfüllen. Sie haben unverzüglich die Verhinderung anzuzeigen. Die Dienstunfähigkeit wegen Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.
( 2 ) Bleiben Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamte schuldhaft ihrem Dienst fern, so verlieren sie für die Dauer der Abwesenheit den Anspruch auf Dienstbezüge. Das Konsistorium (Landeskirchenamt) stellt den Verlust der Dienstbezüge fest. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.
( 3 ) Gegen die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 kann innerhalb von zwei Wochen die Disziplinarkammer angerufen werden. Diese entscheidet durch Beschluss endgültig.
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§ 32
Politische Betätigung

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind auch bei Äußerungen zu Fragen des öffentlichen Lebens und bei politischer Betätigung zur Rücksichtnahme auf ihr kirchliches Amt verpflichtet. Die Rechtsfolgen einer Mandatsbewerbung oder der Ausübung eines Mandats in einem Gesetzgebungsorgan oder einem kommunalen Vertretungsorgan werden durch Kirchengesetz geregelt.
( 2 ) Sie dürfen eine Vereinigung nicht unterstützen, wenn sie dadurch in Widerspruch zum eigenen Amt treten oder in der Ausübung des Dienstes wesentlich behindert werden.
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§ 33
Amtspflichtverletzung

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte verletzen ihre Amtspflicht, wenn sie innerhalb oder außerhalb des Dienstes schuldhaft gegen ihnen obliegende Pflichten verstoßen.
( 2 ) Verfahren und Rechtsfolgen der Amtspflichtverletzung werden durch Kirchengesetz geregelt.
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§ 34
Schadensersatz

( 1 ) Verletzen Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamte vorsätzlich oder grob fahrlässig ihnen obliegende Pflichten, so haben sie dem Dienstgeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dasselbe gilt, wenn der Dienstgeber einem anderen Schadensersatz zu leisten hat, weil eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter eine Amtspflicht verletzt hat.
( 2 ) Haben mehrere den Schaden gemeinsam verursacht, so haften sie gesamtschuldnerisch.
( 3 ) Die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstgeber Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 2 verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzanspruch des Dritten von dem Dienstgeber anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist und der Dienstgeber von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat.
( 4 ) Leistet die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte dem Dienstgeber Ersatz und hat dieser einen Erstattungsanspruch gegen einen Dritten, so ist dieser Anspruch an die Kirchenbeamtin bzw. den Kirchenbeamten abzutreten.
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§ 35
Mitteilung von strafrechtlichen Verfahren

Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind zur Mitteilung an die oberste Dienstbehörde verpflichtet, wenn sie in einem strafrechtlichen Verfahren einer Straftat beschuldigt werden. Sie haben das Ergebnis eines solchen Verfahrens anzuzeigen und den Wortlaut einer strafgerichtlichen Entscheidung vorzulegen.
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Kapitel 2, Rechte

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§ 367#
Unterhalt

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben Anspruch auf angemessenen Unterhalt für sich und ihre Familie in der Form der Besoldung, des Wartegeldes, der Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung und der Unfallfürsorge nach Maßgabe der besonderen kirchengesetzlichen Bestimmungen8#.
( 2 ) Die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, und Geburtsfällen sowie die Erstattung von Reise- und Umzugskosten werden durch gliedkirchliches Recht9# geregelt.
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§ 37
Schäden bei Ausübung des Dienstes

( 1 ) Sind bei Ausübung des Dienstes, ohne dass ein Dienstunfall eingetreten ist, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise bei Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann gegen Abtretung etwaiger Ersatzansprüche eine angemessene Entschädigung geleistet werden.
( 2 ) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Sie kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn ein grob fahrlässiges Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen hat.
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§ 38
Abtretung von Schadensersatzansprüchen

( 1 ) Wird eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter oder einer der Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, so werden Leistungen, zu deren Gewährung der Dienstgeber während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung verpflichtet ist, nur Zug um Zug gegen die Abtretung gesetzlicher Ansprüche gegen Dritte auf Schadensersatz wegen der Körperverletzung oder der Tötung gewährt.
( 2 ) Nach Absatz 1 abgetretene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil der oder des Berechtigten geltend gemacht werden.
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§ 39
Urlaub

( 1 ) Den Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten steht jährlich Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstgebers zu.
( 2 ) Aus besonderen Anlässen kann Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten Sonderurlaub gewährt werden.
( 3 ) Zur Ausübung des Amtes als Mitglied verfassungsmäßiger kirchlicher Organe bedürfen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte keines Urlaubs. Müssen sie zur Ausübung eines solchen Amtes dem Dienst fernbleiben, so haben sie dies dem Dienstvorgesetzten vorher anzuzeigen.
( 4 ) Die näheren Regelungen werden durch Rechtsverordnung getroffen.
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§ 40
Mutterschutz, Elternzeit

Regelungen über den Mutterschutz der Kirchenbeamtinnen und die Elternzeit trifft das gliedkirchliche Recht.
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§ 41
Dienstzeugnis

Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten wird nach Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses, im Übrigen bei Nachweis eines berechtigten Interesses, auf Antrag vom letzten Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis über die Art und Dauer der von ihnen geleisteten Ämter erteilt. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen der Betroffenen auch über die ausgeübte Tätigkeit und ihre Leistungen Auskunft geben.
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Teil 4
Rechtsschutz

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§ 42
Allgemeines Beschwerderecht

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte können Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei haben sie den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg steht ihnen bis zur obersten Dienstbehörde offen.
( 2 ) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten, so kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingelegt werden.
( 3 ) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
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§ 43
Rechtsbehelfe

( 1 ) Soweit gegen eine Entscheidung ein Rechtsbehelf vorgesehen ist, ist sie mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
( 2 ) Näheres regeln die Bestimmungen über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit.10#
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§ 44
Zustellungen

( 1 ) Verfügungen und Entscheidungen sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte der oder des Betroffenen durch sie berührt werden.
( 2 ) Sind Schriftstücke zuzustellen, so kann es insbesondere geschehen
  1. bei der Zustellung durch die Behörde durch Übergabe an die Empfängerin oder den Empfänger gegen Empfangsbestätigung; wird die Annahme des Schriftstückes oder die Unterschrift unter die Empfangsbestätigung verweigert, so gilt das Schriftstück im Zeitpunkt der Weigerung als zugestellt, wenn eine Niederschrift über den Vorgang zu den Akten gebracht ist,
  2. bei der Zustellung durch die Post durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein oder durch Postzustellung mit Zustellungsurkunde, oder
  3. durch Bekanntgabe im kirchlichen Amtsblatt, wenn der Aufenthalt der Empfängerin oder des Empfängers nicht zu ermitteln ist.
( 3 ) Hat eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter allgemein oder für bestimmte Angelegenhelten eine Vertreterin oder einen Vertreter bestellt, so kann auch an diese Person zugestellt werden. An sie ist zuzustellen, wenn sie eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat oder wenn es sich um gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter oder um Prozessbevollmächtigte handelt. Bei der Zustellung an eine Rechtsanwältin oder an einen Rechtsanwalt genügt eine Übermittlung des Schriftstückes gegen Empfangsbestätigung.
( 4 ) Auf die Verletzung von Formvorschriften bei der Zustellung kann sich nicht berufen, wer das zuzustellende Schriftstück nachweislich auf andere Weise erhalten hat. Dies gilt nicht, wenn mit der Zustellung eine Frist für die Erhebung einer Klage beginnt.
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Teil 5
Veränderungen des Kirchenbeamtenverhältnisses

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Kapitel 1, Freistellung
(Teilbeschäftigung, Beurlaubung ohne Dienstbezüge, Altersteildienst)

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§ 45
Beurlaubung aus dienstlichen Gründen

Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte können mit ihrer Zustimmung für einen anderen kirchlichen Dienst oder für eine im kirchlichen Interesse liegende Aufgabe befristet, in besonderen Fällen auch unbefristet, ohne Besoldung beurlaubt werden.
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§ 46
Beurlaubung und Teilbeschäftigung aus familiären Gründen

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Zeit, auf Lebenszeit oder auf Probe können auf ihren Antrag ohne Besoldung beurlaubt werden, wenn sie
  1. mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder
  2. einen nach amtsärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen. Unter denselben Voraussetzungen kann die Arbeitszeit bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt werden.
( 2 ) Die Beurlaubung darf, auch wenn sie mehrfach gewährt wird, eine Höchstdauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Ermäßigte Arbeitszeit und Beurlaubung dürfen zusammen eine Dauer von fünfzehn Jahren nicht überschreiten. Abweichend von Satz 2 dürfen ermäßigte Arbeitszeit und Beurlaubung eine Dauer von zwanzig Jahren nicht überschreiten, wenn die Ermäßigung der Arbeitszeit während des Bewilligungszeitraumes durchschnittlich ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit nicht übersteigt. Ein Antrag auf Verlängerung einer Freistellung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der bewilligten Freistellung zu stellen.
( 3 ) Bei Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Schul- oder Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden.
( 4 ) Während einer Freistellung darf nur solchen Nebentätigkeiten zugestimmt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
( 5 ) Die Freistellung soll auf Antrag widerrufen oder abgeändert werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Wird dem Antrag stattgegeben, so muss der Widerruf oder die Änderung spätestens sechs Monate nach der Antragstellung wirksam werden.
( 6 ) Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, dass eine Ermäßigung der Arbeitszeit oder eine Beurlaubung ohne Besoldung auch ohne die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen und abweichend von Absatz 2 gewährt werden kann.
§ 3 des westfälischen Ausführungsgesetzes11#
(Zu § 46 Abs. 6 KBG)
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten kann auf Antrag auch ohne die in § 46 Abs. 1 des Kirchenbeamtengesetzes genannten Voraussetzungen eine Ermäßigung der Arbeitszeit oder eine Beurlaubung ohne Besoldung gewährt werden. § 46 Abs. 2, 3 und 5 KBG gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Probe und auf Widerruf.
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§ 46 a12#
Altersteildienst

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten kann auf ihren Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden (Altersteildienst), wenn
  1. sie das 55. Lebensjahr vollendet haben,
  2. sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn des Altersteildienstes insgesamt mindestens drei Jahre vollbeschäftigt waren,
  3. der Altersteildienst vor dem 31. Dezember 2009 beginnt und
  4. dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Bei Satz 1 Nr. 2 bleiben Teilbeschäftigungen mit geringfügig verringerter Arbeitszeit außer Betracht.
( 2 ) Der Altersteildienst kann auch in der Weise bewilligt werden, dass die oder der Betroffene die bis zum Beginn des Ruhestandes zu erbringende Dienstleistung vollständig vorab leistet und unmittelbar anschließend unter Fortzahlung der Besoldung beurlaubt wird (Blockmodell). Die Dauer der Beurlaubung muss mindestens ein Jahr betragen.
( 3 ) Altersteildienst nach dem Blockmodell kann auch bewilligt werden, wenn eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 nicht erfüllt. In solchen Fällen wird die oder der Betroffene entsprechend der bisherigen oder früheren Einschränkung des Dienstumfangs weiterbeschäftigt und unmittelbar anschließend bis zum Beginn des Ruhestandes unter Fortzahlung der Besoldung beurlaubt.
( 4 ) Über die Bewilligung des Altersteildienstes entscheidet das Konsistorium (Landeskirchenamt). Die Entscheidung bedarf der Zustimmung des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft, bei Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten einer Kirchengemeinde oder eines Verbandes von Kirchengemeinden auch des Kreiskirchenrates (Kreissynodalvorstandes).
( 5 ) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Altersteildienst auf Antrag der oder des Betroffenen abgebrochen werden. Absatz 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
( 6 ) Die Gliedkirchen werden ermächtigt, die Bewilligung von Altersteildienst auszuschließen oder von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Bestimmungen zu treffen. Sie können insbesondere bestimmen, dass Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, auf Antrag Altersteildienst zu bewilligen ist.
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§ 47
Sonstige Gründe

Über die in den §§ 45 und 46 genannten Fälle hinaus ist eine Freistellung nur in kirchengesetzlich geregelten Fällen zulässig.
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§ 48
Verfahren

( 1 ) Über einen Antrag auf Freistellung entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle.
( 2 ) Die Freistellung beginnt, wenn kein anderer Tag festgesetzt wird, mit dem Ablauf des Monats, in dem der oder dem Betroffenen die Entscheidung über die Freistellung mitgeteilt wird.
( 3 ) Sofern dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, kann die Entscheidung über die Beurlaubung oder die Ermäßigung der Arbeitszeit vor Ablauf des Zeitraums, für den sie getroffen wurde, geändert werden, wenn die Betroffenen dies beantragen oder die Voraussetzungen entfallen sind.
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§ 49
Rechtsfolgen

( 1 ) Mit dem Beginn der Beurlaubung verlieren die Betroffenen die mit dem ihnen verliehenen Amt verbundenen oder persönlich übertragenen Aufgaben. Im Übrigen dauert das Dienstverhältnis zur Kirche fort; alle Anwartschaften, die im Zeitpunkt der Beurlaubung erworben waren, bleiben gewahrt.
( 2 ) Während der Beurlaubung unterstehen die Betroffenen, unbeschadet eines neuen Dienstverhältnisses nach § 45, der Disziplinaraufsicht ihrer Kirche.
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Kapitel 2, Abordnung, Versetzung und Überleitung

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§ 50
Abordnung

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte können, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden.
( 2 ) Aus dienstlichen Gründen können Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte ganz oder teilweise auch zu einer nicht ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihnen die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht ihrem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung der oder des Betroffenen, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.
( 3 ) Die Abordnung zu einem anderen Dienstgeber bedarf der Zustimmung der oder des Betroffenen. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.
( 4 ) Zur Zahlung der Dienstbezüge ist auch der Dienstgeber verpflichtet, zu dem die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte abgeordnet ist.
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§ 51
Versetzung

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte können versetzt werden, wenn sie es beantragen oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Eine Versetzung bedarf nicht ihrer Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstgebers gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteil des Grundgehaltes.
( 2 ) Aus dienstlichen Gründen können Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte ohne ihre Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstgebers versetzt werden; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteil des Grundgehaltes. Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgabe einer Dienststelle oder der Verschmelzung von Dienststellen können Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, deren Aufgabengebiet davon berührt werden, auch ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstgebers versetzt werden, wenn eine ihrem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist; das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte vor dem bisherigen Amt innehatte.
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§ 52
Überleitung

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte können in den Dienst eines anderen kirchlichen oder sonstigen Dienstgebers übergeleitet werden, wenn die beteiligten Dienstgeber dies vereinbaren. In diesem Fall wird das Kirchenbeamtenverhältnis mit dem neuen Dienstgeber fortgesetzt.
( 2 ) Die Übernahme von Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamten eines kirchlichen Dienstgebers außerhalb der Evangelischen Kirche der Union oder von Beamtinnen oder Beamten eines sonstigen Dienstgebers in den Dienst eines der in § 2 genannten Dienstgebers ist im Wege der Überleitung möglich. In diesem Fall wird das Kirchenbeamtenverhältnis fortgesetzt oder das Beamtenverhältnis als Kirchenbeamtenverhältnis fortgesetzt.
( 3 ) Bei der Berufung von ordinierten Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in ein Pfarrdienstverhältnis gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.
( 4 ) Die Überleitung bedarf der Zustimmung der oder des Betroffenen. Dies gilt nicht, wenn ein Fall des § 51 Absatz 2 gegeben ist, ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn, auch mit geringerem Endgrundgehalt, bei dem bisherigen Dienstgeber nicht zur Verfügung steht und die Überleitung in den Dienst eines anderen kirchlichen Dienstgebers erfolgen soll; in diesem Fall ist die oder der Betroffene vorher zu hören. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Überleitung in den Dienst eines anderen Dienstgebers innerhalb der Evangelischen Kirche der Union unter Bezugnahme auf den Vorbehalt nach Artikel 18 Absatz 4 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union13# erfolgt.
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Kapitel 3, Wartestand

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§ 53
Grundbestimmung

( 1 ) Über die sonst kirchengesetzlich geregelten Fälle hinaus können Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Lebenszeit oder auf Zeit in den Wartestand versetzt werden, wenn
  1. sich eine Versetzung oder Überleitung in einem Fall des § 51 Absatz 2 als nicht durchführbar erweist oder
  2. eine weitere gedeihliche Amtsführung nicht gewährleistet, ein Ausscheiden aus dem Amt im kirchlichen Interesse geboten und eine Versetzung oder Überleitung nach den §§ 51 und 52 nicht möglich sind.
( 2 ) Die Versetzung in den Wartestand wird von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle verfügt. Die Verfügung ist der oder dem Betroffenen zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Wartestandes zurückgenommen werden.
( 3 ) Die Versetzung in den Wartestand ist im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 innerhalb von sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten der Maßnahme nach § 51 Absatz 2 zulässig.
( 4 ) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 hat die oberste Dienstbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle die erforderlichen Beweise zu erheben. Die oder der Betroffene, der Dienstvorgesetzte und der unmittelbare Vorgesetzte sind zu hören. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle kann der oder dem Betroffenen für die Zeit bis zum Beginn des Wartestandes die Ausübung des Dienstes untersagen.
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§ 54
Wartestand für leitende Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte

Die Leiterin oder der Leiter der Kirchenkanzlei und die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter können vom Rat jederzeit in den Wartestand versetzt werden oder ihre Versetzung in den Wartestand verlangen, wenn zwischen ihnen und dem Rat sachliche Meinungsverschiedenheiten grundlegender Art bestehen, die eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr erwarten lassen. Satz 1 gilt entsprechend für die nach gliedkirchlichem Recht zu bestimmenden leitenden Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Konsistorien (Landeskirchenämter) und deren ständige Vertreterinnen oder Vertreter.
§ 4 des westfälischen Ausführungsgesetzes14#
(Zu § 54 Satz 2 KBG)
§ 54 Satz 2 KBG findet keine Anwendung.
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§ 5515#
Rechtsfolgen

( 1 ) Der Wartestand beginnt, wenn nicht in der Verfügung ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird, mit dem Ende des Monats, in dem der Beschluss über die Versetzung in den Wartestand unanfechtbar geworden ist.
( 2 ) Mit Beginn des Wartestandes endet die Pflicht der Betroffenen zur Leistung des bisherigen Dienstes. Sie erhalten Wartegeld nach Maßgabe der besonderen kirchengesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen bleibt ihnen ihre Rechtsstellung erhalten.
( 3 ) Mit Beginn des Wartestandes tritt für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte nach § 2 Nr. 3 und 4 an die Stelle des bisherigen Dienstgebers die Gliedkirche, in der der bisherige Dienstgeber gelegen ist.
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§ 56
Verwendung im Wartestand

( 1 ) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle kann Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Wartestand jederzeit einen Auftrag zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben, die ihrer Vorbildung entsprechen, erteilen (Beschäftigungsauftrag). Auf die persönlichen Verhältnisse ist in angemessenen Grenzen Rücksicht zu nehmen. Sie sind verpflichtet, dem Beschäftigungsauftrag Folge zu leisten.
( 2 ) Bleiben Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Wartestand entgegen der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 3 schuldhaft dem Dienst fern, so verlieren sie für die Zeit des Fernbleibens den Anspruch auf etwaige Bezüge aus diesem Dienst und auf Wartestandsbezüge.
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§ 57
Wiederberufung

Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Wartestand können jederzeit wieder zum Dienst berufen werden. § 65 Absatz 1 Sätze 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
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§ 58
Versetzung in den Ruhestand

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Wartestand können mit ihrer Zustimmung jederzeit in den Ruhestand versetzt werden.
( 2 ) Sie sind in den Ruhestand zu versetzen mit dem Ende des Monats, in dem eine dreijährige Wartestandszeit abgelaufen ist.
( 3 ) Der Lauf der Frist nach Absatz 2 wird durch eine Beschäftigung nach § 56 Absatz 1 gehemmt.
( 4 ) §§ 60 bis 63 und 65 bis 67 bleiben unberührt.
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§ 59
Ende des Wartestandes

Der Wartestand endet
  1. mit der erneuten Berufung zum Dienst (§ 57),
  2. mit der Versetzung in den Ruhestand (§ 58) oder
mit der Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses (§ 68).
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Kapitel 4, Ruhestand

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§ 60
Grundbestimmung

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Lebenszeit oder auf Zeit treten mit dem Ende des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand. Soweit die Gliedkirchen nicht etwas anderes bestimmt haben, treten Lehrkräfte mit Ablauf des Schuljahres oder des Semesters, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand. Der Eintritt in den Ruhestand setzt voraus, dass die Betroffenen Anspruch auf Ruhegehalt haben.
§ 5 des westfälischen Ausführungsgesetzes16#
(Zu § 60 Abs. 1 KBG)
(1) Leiterinnen und Leiter sowie Lehrerinnen und Lehrer an Schulen treten mit Ablauf des Schulhalbjahres, in dem sie das fünundsechzigste Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.
(2) Für Leiterinnen und Leiter sowie Lehrerinnen und Lehrer an Schulen beginnt der Ruhestand, abgesehen von den Fällen des § 58 Absatz 2, § 60 und § 61 Absatz 1, mit dem Ende des Monats, in welchem der oder dem Betroffenen die Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt wird. In der Verfügung kann mit Zustimmung der oder des Betroffenen ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden.
(3) Fällt der Monat, in dem eine Professorin oder ein Professor die Altersgrenze nach § 60 Abs. 1 KBG erreicht, in die Vorlesungszeit, so tritt die Professorin oder der Professor mit Ablauf des letzten Monats der Vorlesungszeit in den Ruhestand.
( 2 ) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann die oberste Dienstbehörde den Eintritt in den Ruhestand mit Zustimmung der oder des Betroffenen für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, über den Zeitpunkt nach Absatz 1 hinausschieben, längstens bis zum Ablauf des Monats – bei Lehrkräften längstens bis zum Ablauf des Schuljahres oder des Semesters –, in dem das 68. Lebensjahr vollendet wird.
( 3 ) Die Gliedkirchen können bei einem besonderen Notstand der Kirche bestimmen, dass die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Altersgrenzen zeitweilig hinaufgesetzt werden.
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§ 61
Vorgezogener Ruhestand

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Lebenszeit oder auf Zeit können auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie
  1. das 63. Lebensjahr vollendet haben oder
  2. schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben.
Die Gliedkirchen können bestimmen, dass einem Antrag nach Nr. 2 nur entsprochen werden darf, wenn sich die oder der Betroffene unwiderruflich verpflichtet, nicht mehr als einen festzulegenden Höchstbetrag aus Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten hinzuzuverdienen.
( 2 ) § 60 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 gilt entsprechend.
Artikel 8 § 2 des Einführungsgesetzes17#
Das gliedkirchliche Recht kann im Interesse des Abbaus eines Personalüberhangs bestimmen, dass Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden können. Eine Regelung nach Satz 1 tritt spätestens am 31. Dezember 2009 außer Kraft.
§ 6 des westfälischen Ausführungsgesetzes18#
(Zu § 61 KBG)
(1) Im Interesse des Abbaus eines Personalüberhangs können Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte abweichend von § 61 KBG nach Vollendung des 58. Lebensjahres ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie diese Altersgrenze vor dem 1. Januar 2002 erreichen. Eine Verminderung des Ruhegehaltes wegen vorzeitiger Zurruhesetzung (§§ 14 und 85 BeamtVG) tritt im Falle des Satzes 1 nicht ein.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Lehrerinnen und Lehrer, deren Besoldung und Versorgung im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung refinanziert werden.
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§ 62
Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

( 1 ) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf Lebenszeit oder auf Zeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte auf Dauer dienstunfähig sind. § 60 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
( 2 ) Dauernde Dienstunfähigkeit kann auch dann angenommen werden, wenn sie infolge Erkrankung im Laufe von sechs Monaten an mehr als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitstage keinen Dienst getan haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig werden. Bestehen Zweifel über die Dienstfähigkeit, so ist die oder der Betroffene verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt oder ein Vertrauensarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.
( 3 ) Beantragt eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter die Versetzung in den Ruhestand nach Absatz 1, so wird die Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass der Dienstvorgesetzte die Betroffene oder den Betroffenen für dauernd unfähig erklärt, die Amtspflichten zu erfüllen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle ist an diese Erklärung nicht gebunden. Sie kann andere Beweise erheben, insbesondere ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten verlangen.
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§ 6319#
Feststellung der Dienstunfähigkeit

( 1 ) Hält der Dienstvorgesetzte oder die nach § 67 Absatz 1 Satz 1 zuständige Stelle eine Kirchenbeamtin oder einen Kirchenbeamten für dienstunfähig und wird die Versetzung in den Ruhestand nicht nach § 62 Absatz 3 beantragt, so teilt der Dienstvorgesetzte oder die zuständige Stelle der oder dem Betroffenen oder der Vertreterin oder dem Vertreter mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand sind anzugeben.
( 2 ) Werden innerhalb eines Monats keine Einwendungen erhoben, so entscheidet die nach § 67 Absatz 1 Satz 1 zuständige Stelle über die Versetzung in den Ruhestand.
( 3 ) Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet die nach § 67 Absatz 1 Satz 1 zuständige Stelle, ob das Verfahren einzustellen oder fortzufahren ist. Die Entscheidung ist der oder dem Betroffenen oder der Vertreterin oder dem Vertreter zuzustellen.
( 4 ) Wird das Verfahren fortgeführt, so sind mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung der Entscheidung folgen, bis zum Beginn des Ruhestandes die das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge einzubehalten. Zur Fortführung des Verfahrens wird eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter mit der Ermittlung des Sachverhaltes beauftragt, die bzw. der die Rechte und Pflichten der ermittelnden Person im förmlichen Disziplinarverfahren hat. Die oder der Betroffene oder die Vertreterin oder der Vertreter ist zu den Vernehmungen zu laden. Nach Abschluss der Ermittlungen ist die oder der Betroffene oder die Vertreterin oder der Vertreter zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu hören.
( 5 ) Stellt die nach § 67 Absatz 1 Satz 1 zuständige Stelle die Dienstfähigkeit fest, so hat sie das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist der oder dem Betroffenen oder der Vertreterin oder dem Vertreter zuzustellen. Die nach Absatz 4 Satz 1 einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen.
( 6 ) Stellt die nach § 67 Absatz 1 Satz 1 zuständige Stelle die Dienstunfähigkeit fest, so ist die oder der Betroffene in den Ruhestand zu versetzen. Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung mitgeteilt wird, frühestens jedoch zum Ablauf der Frist nach Absatz 4 Satz 1.
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§ 64
Anderweitige Verwendung

Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der oder dem Betroffenen ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden kann und wenn zu erwarten ist, dass die oder der Betroffene den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; zum Endgrundgehalt gehören auch Amtszulagen und ruhegehaltfähige Stellenzulagen. Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der oder dem Betroffenen unter Beibehaltung des bisherigen Amtes auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb der bisherigen Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und der oder dem Betroffenen die Wahrnehmung der neuen Aufgaben unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.
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§ 65
Wiederberufung

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Ruhestand können vor Vollendung des 63. Lebensjahres jederzeit wieder zum Dienst berufen werden, wenn die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand weggefallen sind. Sie sind verpflichtet, dieser Berufung Folge zu leisten, wenn ihnen ein Amt verliehen werden soll, das mit mindestens demselben Endgrundgehalt wie das frühere Amt ausgestattet ist. Auf die persönlichen Verhältnisse ist Rücksicht zu nehmen.
( 2 ) Beantragt eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand und vor Vollendung des 63. Lebensjahres beim früheren Dienstgeber die erneute Berufung zum Dienst, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
( 3 ) § 62 Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
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§ 66
Ruhestand von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten auf Probe

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Probe sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verletzung oder sonstiger Schädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden in Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind.
( 2 ) Sie können in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie aus anderen Gründen dienstunfähig geworden sind. Dies setzt voraus, dass sie eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet haben.
( 3 ) §§ 62, 63 und 65 finden entsprechende Anwendung.
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§ 67
Verfahren und Rechtsfolgen

( 1 ) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle verfügt. Die Verfügung ist der oder dem Betroffenen zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.
( 2 ) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen des § 58 Absatz 2, § 60, § 61 Absatz 1 und § 63 Absatz 6,, mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in welchem der oder dem Betroffenen die Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt wird. In der Verfügung kann mit Zustimmung der oder des Betroffenen ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden.
( 3 ) Mit Beginn des Ruhestandes endet die Pflicht der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten zur Dienstleistung. Sie erhalten Versorgungsbezüge nach den Bestimmungen des kirchlichen Versorgungsrechts. Im Übrigen bleibt ihnen ihre Rechtsstellung erhalten.
( 4 ) Mit Beginn des Ruhestandes tritt für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte nach § 2 Nr. 3 und 4 an die Stelle des bisherigen Dienstgebers die Gliedkirche, in der der bisherige Dienstgeber gelegen ist.
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Teil 6
Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses

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§ 68
Grundbestimmung

Das Kirchenbeamtenverhältnis endet außer durch den Tod durch
  1. Entlassung oder
  2. Entfernung aus dem Dienst.
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§ 69
Entlassung ohne Antrag

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind zu entlassen,
  1. wenn sie sich weigern, das Gelöbnis (§ 7) abzulegen, oder
  2. wenn sie bei Eintritt der Dienstunfähigkeit keinen Anspruch auf Ruhegehalt haben.
( 2 ) Die Entlassung wird von der nach § 67 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Stelle verfügt.
( 3 ) Die Entlassung nach Absatz 1 Nr. 1 wird mit der Zustellung der Entlassungsverfügung wirksam. Die Entlassung nach Absatz 1 Nr. 2 wird mit Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung der oder dem Betroffenen zugestellt worden ist, wirksam.
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§ 7020#
Entlassung kraft Gesetzes

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind entlassen, wenn sie
  1. aus der Kirche austreten oder einer anderen Religionsgemeinschaft beitreten, sofern die oberste Dienstbehörde im Einzelfall keine andere Regelung trifft,
  2. den Dienst ohne Zustimmung des Dienstgebers aufgeben oder nach Ablauf einer Beurlaubung trotz Aufforderung durch den Dienstgeber nicht wieder aufnehmen,
  3. in ein öffentlich-rechtliches Amts- oder Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber treten, ohne nach § 51 Absatz 2 versetzt oder nach § 52 Absatz 1 übergeleitet zu werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder die nach § 67 Absatz 1 Satz 1 zuständige Stelle keine andere Regelung trifft,
  4. nach § 5 Absatz 1 Nr. 5 oder § 6 des Pfarrdienstgesetzes21# Recht und Pflicht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung verloren haben, soweit die Ordination Voraussetzung für ihr bisheriges Amt war,
  5. im Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit nach Ablauf der Amtszeit weder für eine weitere Amtszeit berufen werden noch in den Ruhestand eintreten oder wenn das bisherige Kirchenbeamtenverhältnis nicht in ein solches anderer Art umgewandelt wird,
  6. bei Erreichen der Altersgrenze oder bei Vorliegen der Voraussetzung für die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit keinen Anspruch auf Ruhegehalt haben oder
  7. in einem ordentlichen Strafverfahren durch Urteil eines deutschen Gerichtes wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt sind; das Konsistorium (Landeskirchenamt) entscheidet unverzüglich nach Rechtskraft des Urteils vor der Feststellung gemäß Absatz 2, ob statt der Entlassung ausnahmsweise aus kirchlichen Gründen ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder fortgesetzt wird.
( 2 ) Die nach § 67 Absatz 1 Satz 1 zuständige Stelle entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses fest.
( 3 ) Wird ein Strafurteil, das gemäß Absatz 1 Nr. 7 zur Entlassung geführt hat, auf Grund eines Wiederaufnahmeverfahrens durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Rechtsfolge nicht hat, so gilt das Dienstverhältnis als nicht unterbrochen. Die oder der Betroffene hat, falls das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet ist und keine Dienstunfähigkeit vorliegt, Anspruch auf die Verleihung eines Amtes, das mit mindestens demselben Endgrundgehalt wie das frühere Amt ausgestattet ist. Auf die persönlichen Verhältnisse ist Rücksicht zu nehmen. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht vor, ist die oder der Betroffene in den Ruhestand zu versetzen. Der obersten Dienstbehörde sind ein laufendes Wiederaufnahmeverfahren sowie sein Ergebnis mitzuteilen.
( 4 ) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 finden bei einer Entlassung die Bestimmungen des Disziplinarrechts über die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages entsprechende Anwendung. In den Fällen des Absatzes 3 müssen sich die Betroffenen auf die ihnen zustehenden Dienstbezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen. Sie sind zur Auskunft hierüber verpflichtet.
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§ 71
Entlassung auf Verlangen

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte können jederzeit ihre Entlassung verlangen. Das Verlangen muss dem Dienstgeber schriftlich auf dem Dienstweg erklärt werden. Die Erklärung kann zurückgenommen werden, solange die Entlassungsverfügung der oder dem Betroffenen noch nicht zugegangen ist.
( 2 ) Die Entlassung wird von der nach § 11 zuständigen Stelle verfügt.
( 3 ) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Mit Rücksicht auf dienstliche Belange kann sie längstens bis drei Monate hinausgeschoben werden.
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§ 72
Entlassung von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten auf Probe

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Probe können auch entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:
  1. ein Verhalten, das bei Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur durch gerichtliches Urteil verhängt werden kann,
  2. mangelnde Bewährung (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) in der Probezeit,
  3. Dienstunfähigkeit, wenn der oder die Betroffene nicht in den Ruhestand versetzt wird, oder
  4. Auflösung, Zusammenlegung oder wesentliche Veränderungen im Aufbau der Dienststelle, wenn eine anderweitige Verwendung, eine Versetzung und eine Überleitung nicht möglich sind.
( 2 ) Bei der Entlassung nach Absatz 1 sind folgende Fristen einzuhalten:
bei einer Beschäftigung
von weniger als einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss,
von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe im Bereich derselben obersten Dienstbehörde.
( 3 ) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 können Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden.
( 4 ) Die Entlassung nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 wird von der nach § 67 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Stelle, die Entlassung nach Absatz 1 Nr. 2 und 4 von der nach § 11 zuständigen Stelle verfügt.
( 5 ) Erreichen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Probe die Altersgrenze, so sind sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie im Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit in den Ruhestand treten würden, entlassen. § 70 Absatz 2 gilt entsprechend.
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§ 73
Entlassung von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten auf Widerruf

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Widerruf können jederzeit durch Widerruf entlassen werden. § 72 Absätze 2 und 3 sowie Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. Der Widerruf wird von der nach § 67 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Stelle verfügt.
( 2 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die für ihre Laufbahn vorgeschriebene Prüfung abzulegen. Dies gilt nicht bei Bestehen einer dauernden Dienstunfähigkeit. Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind mit Ablauf des Monats, in dem ihnen schriftlich das Bestehen oder das endgültige Nichtbestehen der Prüfung mitgeteilt wird, entlassen.
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§ 74
Rechtsfolgen

Ist das Kirchenbeamtenverhältnis durch Entlassung beendet worden, haben die früheren Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten keinen Anspruch mehr auf Besoldung, Versorgung oder sonstige Leistungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Wird die Entlassung im Laufe eines Kalendermonats wirksam, so kann ihnen die für den Entlassungsmonat gezahlte Besoldung belassen werden. § 17 Absatz 3 bleibt unberührt.
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§ 75
Entfernung aus dem Dienst

Die Entfernung aus dem Dienst wird durch das Disziplinarrecht22# geregelt.
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Teil 7
Schlussbestimmungen

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§ 76
Zuständigkeiten

Soweit in diesem Kirchengesetz keine andere Zuständigkeit bestimmt ist, ist das Konsistorium (Landeskirchenamt) zuständig. Die Gliedkirchen können die in diesem Kirchengesetz bestimmten Zuständigkeiten in anderer Weise regeln.
§ 2 des westfälischen Ausführungsgesetzes23#
(Zu §§ 11 und 76 KBG)
(1) Für die Ernennung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten ist die in § 2 KBG genannte jeweilige Anstellungskörperschaft zuständig. Dies gilt ferner für Maßnahmen nach § 8 Abs. 3 Satz 1 sowie §§ 9, 45 bis 57, 50, 51 und 52 KBG.
(2) Zuständige Stelle für Maßnahmen, die Mitglieder des Landeskirchenamtes betreffen, ist die Kirchenleitung. Zuständig und von der obersten Dienstbehörde beauftragte Stelle für nicht unter Absatz 1 fallende Maßnahmen, die die übrigen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten betreffen, ist das Landeskirchenamt.
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§ 77
Ausführungsbestimmungen

( 1 ) Die zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen erlassen die Evangelische Kirche der Union und die Gliedkirchen jeweils für ihren Bereich. Die Ausführungsbestimmungen können dieses Kirchengesetz ergänzen.
( 2 ) Soweit die Evangelische Kirche der Union für die in ihrem unmittelbaren Dienst stehenden Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten keine Ausführungsbestimmungen erlässt, finden die für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Deutschland geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
( 3 ) Inwieweit in Angelegenheiten der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten die Aufsichtsbehörde mitzuwirken hat, bestimmt das gliedkirchliche Recht.
§ 7 des westfälischen Ausführungsgesetzes24#
(Zu § 77 KBG)
(1) Zur Ergänzung des Kirchenbeamtengesetzes und dieses Kirchengesetzes ist das für die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen jeweils geltende Recht sinngemäß anzuwenden, soweit das kirchliche Recht nicht anderes bestimmt. Soweit Änderungen der staatlichen Bestimmungen kirchlichen Belangen entgegenstehen, kann die Kirchenleitung bestimmen, dass sie vorläufig keine Anwendung finden; innerhalb eines Jahres seit Veröffentlichung der Änderungen ist endgültig zu entscheiden.
( 2 ) Das Kirchengesetz über die Rechtsverhältnisse der hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung vom 14. Oktober 1960 (KABl. 1960 S. 160), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 12. November 1980 (KABl. 1981 S. 2), bleibt unberührt.
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§ 7825#
In-Kraft-Treten

Dieses Kirchengesetz tritt an dem Tage in Kraft, der durch das Einführungsgesetz zum Kirchenbeamtengesetz26# bestimmt wird.

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1 ↑ Nr. 562
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2 ↑ Nr. 561
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3 ↑ Siehe jetzt Grundordnung der UEK (Nr. 150)
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4 ↑ Nr. 562
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5 ↑ Siehe Amtsbezeichnungs- und Laufbahnverordnung (Nr. 718)
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6 ↑ Siehe § 43 Abs. 1 Disziplinargesetz (Nr. 790)
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7 ↑ § 36 Abs. 2 geändert durch die Verordnung zur Änderung des Pfarrdienstgesetzes und des Kirchenbeamtengesetzes vom 8. September 2004.
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8 ↑ Siehe Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsordnung (Nr. 715)
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9 ↑ Siehe insbesondere Beihilfevorschriften (Nr. 730 bis 733.3) und Landesreisekostengesetz (Nr. 761); § 36 Abs. 2 geändert durch die Verordnung zur Änderung des Pfarrdienstgesetzes und des Kirchenbeamtengesetzes vom 8. September 2004
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10 ↑ Siehe Verwaltungsgerichtsgesetz (Nr. 120) und Ausführungsgesetz zum Verwaltungsgerichtsgesetz (Nr. 121)
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11 ↑ Nr. 562
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12 ↑ § 46 a eingefügt durch Kirchengesetz über den Altersteildienst vom 6. Mai 2000; Abs. 1 Nr. 3 geändert durch die Verordnung zur Änderung des Pfarrdienstgesetzes und des Kirchenbeamtengesetzes vom 8. September 2004.
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13 ↑ Siehe jetzt Grundordnung der UEK (Nr. 150)
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14 ↑ Nr. 562
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15 ↑ § 55 Abs. 2 Satz 2 neu gefasst durch das Kirchengesetz zur Änderung des Kirchenbeamtengesetzes vom 18. Oktober 2003.
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16 ↑ Nr. 562
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17 ↑ Nr. 561
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18 ↑ Nr. 562
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19 ↑ § 63 Abs. 4 Satz 2 geändert, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 neu gefasst durch das Kirchengesetz zur Änderung des Kirchenbeamtengesetzes vom 18. Oktober 2003.
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20 ↑ § 70 Abs. 1 geändert, Abs. 3 und 4 angefügt durch die Verordnung zur Änderung des Pfarrdienstgesetzes und des Kirchenbeamtengesetzes vom 2. Oktober 2002.
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21 ↑ Nr. 500
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22 ↑ Siehe insbesondere § 31 Disziplinargesetz der EKD (Nr. 790)
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23 ↑ Nr. 562
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24 ↑ Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der ursprünglichen Fassung.
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25 ↑ Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der ursprünglichen Fassung.
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26 ↑ Nr. 561