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Geltungszeitraum von: 01.12.1997

Geltungszeitraum bis: 30.04.2005

Kirchengesetz
über vorübergehende dienst-, besoldungs- und
versorgungsrechtliche Maßnahmen
(VMaßnG)

Vom 14. November 1997

(KABl. 1997 S. 181, 1998 S. 4)

Änderungen des Kirchengesetzes
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
KABl.
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts
18.02.1999
Art. 2 § 2 Abs. 2
geändert
Art. 2 § 2 Abs. 3
geändert
Art. 2 § 3
geändert
Art. 2 § 5
geändert
Art. 2 § 6
geändert
Art. 2 § 7
eingefügt
Art. 3 § 2 Abs. 2
geändert
2
Notverordnung/gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts
31.03. / 13.04.2000
Art. 2 § 4 Abs. 3
geändert
Art. 2 § 5 Abs. 1 und 6
geändert
3
Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Maßnahmengesetzes
20.09.2001
Art. 2 § 5 Abs. 2, 3, 4, 6
geändert
4
Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Maßnahmengesetzes
20.03.2003
Art. 2 § 3
geändert
Art. 2 § 5
geändert
Art. 2 § 5 a
eingefügt
Art. 2 § 6
geändert
5
Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Maßnahmengesetzes
18.09.2003
Art. 2 § 5 a
Abs. 1 Satz 2
angefügt
Anlage
geändert
6
Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Maßnahmengesetzes und des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz
20.11.2003
Art. 2 § 2 Abs. 1 Satz 1
geändert
Art. 3 § 2 Abs. 2 Nr. 3
geändert
7
Änderung der Anlage zur Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung und zum Maßnahmengesetz
18.12.2003
Anlage
geändert
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Vorübergehende dienstrechtliche Maßnahmen

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§ 1
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz

Das Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz der Evangelischen Kirche der Union (AGPfDG)1# vom 14. November 1996 (KABl. 1996 S. 291) wird wie folgt geändert:
Nach § 10 werden folgende §§ 10a bis 10c eingefügt:
§ 10 a
Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand
( 1 ) Im Interesse des Abbaus eines Personalüberhangs im pfarramtlichen Dienst können Pfarrerinnen und Pfarrer nach Vollendung des 58. Lebensjahres ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie diese Altersgrenze vor dem 1. Januar 2002 erreichen.
( 2 ) Eine Verminderung des Ruhegehaltes – wegen vorzeitiger Zurruhesetzung (§§ 14 und 85 BeamtVG) tritt im Falle des Absatzes 1 nicht ein.
§ 10 b
(gestrichen)
§ 10 c
Senior-Junior-Regelung
( 1 ) Der Dienst einer Pfarrerin oder eines Pfarrers (Seniorin, Senior) kann auf Antrag auf 75 % oder 50 % eines uneingeschränkten Dienstes eingeschränkt werden. Die Landeskirche entsendet eine Pfarrerin oder einen Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) – Juniorin, Junior – zur Wahrnehmung der durch die Einschränkung von der Seniorin oder dem Senior nicht mehr wahrnehmbaren Aufgaben.
( 2 ) Die Senior-Junior-Regelung muss dem Ruhestand unmittelbar vorausgehen und darf fünf Jahre nicht überschreiten. Mit dem Antrag auf die Anwendung der Senior-Junior-Regelung ist der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand zu verbinden. Sie oder er bleibt Inhaberin oder Inhaber der Pfarrstelle und der Dienstwohnung. Die Senior-Junior-Regelung bedarf der vorherigen Zustimmung des örtlichen Leitungsorgans (Presbyterium, Kreissynodalvorstand, Verbandsvorstand), bei Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern auch des Kreissynodalvorstandes.
( 3 ) Beim Ausscheiden der Seniorin oder Seniors aus der Pfarrstelle nimmt die Juniorin oder der Junior, soweit dies dienstlich möglich ist, die frei werdenden Aufgaben wahr, bis die Pfarrstelle wieder besetzt ist oder aufgehoben wird. Ein Anspruch auf Übertragung eines uneingeschränkten Dienstes entsteht für die Juniorin oder den Junior daraus nicht. Scheidet die Juniorin oder der Junior vorher aus, so entsendet die Landeskirche nach Möglichkeit eine andere Juniorin oder einen anderen Junior, sofern nicht auf Antrag der Dienst der Seniorin oder des Seniors wieder in einen uneingeschränkten Dienst umgewandelt wird; auf die Umwandlung besteht kein Anspruch.
( 4 ) § 12 Abs. 5 und § 13 Abs. 1 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes finden auf die Zeit der Diensteinschränkung im Rahmen der Senior-Junior-Regelung keine Anwendung.
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§ 2
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz

Das Ausführungsgesetz zum Kirchenbeamtengesetz der Evangelischen Kirche der Union (AGKBG)2# in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 1984 (KABl. 1984 S. 36), geändert durch Kirchengesetz vom 13. November 1987 (KABl. 1987 S. 225), wird wie folgt geändert:
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
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§ 2a
Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand

(aufgehoben)3#
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Artikel 2
Vorübergehende besoldungs- und versorgungsrechtliche Maßnahmen

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§ 1
Vorübergehende Abweichung vom gemeinsamen Besoldungs- und Versorgungsrecht

Aufgrund von § 58 der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung (PfBVO)4# und § 26 der Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsordnung (KBVO)5# werden für den Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen die nachstehenden vorübergehend vom gemeinsamen Besoldungs- und Versorgungsrecht der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen abweichenden Regelungen getroffen.
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§ 26#
Besoldung der Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst)

( 1 ) Abweichend von § 5 Abs. 3 Satz 1 PfBVO7# erhalten Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) in den Jahren 1998 bis 2009 ein Grundgehalt, das in seiner Höhe der Besoldungsgruppe A 12 entspricht. Sind sie zur Wahrnehmung eines Auftrages im Sinne von § 5 des früheren Hilfsdienstgesetzes oder § 19 des Pfarrdienstgesetzes8# weiter im Hilfsdienst oder Probedienst (Entsendungsdienst) geblieben, erhalten sie für die Dauer der Wahrnehmung dieses Auftrages ein Grundgehalt, das in seiner Höhe der Besoldungsgruppe A 13 entspricht. § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 PfBVO9# bleibt unberührt.
Die Höhe der Bezüge der Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) nach Satz 1 ergibt sich aus der Anlage.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, deren Probedienst (Entsendungsdienst) vor dem 1. Januar 1998 begonnen hat, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe der Verminderung ihrer Bezüge, die am 1. Januar 1998 durch die Regelung nach Absatz 1 eintritt. Die Ausgleichszulage vermindert sich um je ein Fünftel ihres Ausgangsbetrages mit Wirkung vom jeweiligen 1. Januar der Jahre 1999 bis 2003.
( 3 ) Absatz 1 gilt nicht für versorgungsberechtigte Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) und ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen.
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§ 310#
Jährliche Sonderzuwendung

Die jährliche Sonderzuwendung wird für die Pfarrerinnen und Pfarrer, Vikarinnen und Vikare, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie Versorgungsberechtigten in den Jahren 1997 bis 2003 abweichend von den §§ 16 und 39 PfBVO11# sowie §§ 1 und 23 KBVO12# – jeweils in Verbindung mit dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung – nach Maßgabe der §§ 4, 5 und 5 a gewährt. Dies gilt nicht für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie Versorgungsberechtigten, deren Besoldung oder Versorgung im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung refinanziert wird.
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§ 413#
Jährliche Sonderzuwendung 1997

( 1 ) Die jährliche Sonderzuwendung der Pfarrerinnen und Pfarrer, Vikarinnen und Vikare sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten beträgt im Jahr 1997 höchstens 2500 DM. Für Versorgungsberechtigte, die Ruhegehalt, Wartegeld, Witwengeld, Witwergeld oder Vollwaisengeld erhalten, beträgt die jährliche Sonderzuwendung im Jahr 1997 höchstens 1875 DM. Für versorgungsberechtigte Halbwaisen beträgt die jährliche Sonderzuwendung im Jahr 1997 höchstens 700 DM. Der Betrag nach Satz 1 vermindert sich
  1. bei einem eingeschränkten Dienst entsprechend dem Umfang dieses Dienstes, gemessen an einem vergleichbaren uneingeschränkten Dienst,
  2. entsprechend § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung für Zeiten ohne Anspruch auf Bezüge.
( 2 ) Der Betrag nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 erhöht sich für jedes Kind, für das der Pfarrerin, dem Pfarrer, der Vikarin, dem Vikar, der Kirchenbeamtin, dem Kirchenbeamten oder der oder dem Versorgungsberechtigten im Monat Dezember Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, um 700 DM. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. § 40 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes findet auf den Erhöhungsbetrag nach Satz 1 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für versorgungsberechtigte Witwen und Witwer, wenn das kindergeldberechtigende Kind selbst die jährliche Sonderzuwendung als Halbwaise erhält; sie gelten ferner nicht für Waisen.
( 3 ) Bei der Anwendung von § 53 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie § 9 und § 13 des Sonderzuwendungsgesetzes sind die Absätze 1 und 2 entsprechend zu berücksichtigen.
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§ 514#
Jährliche Sonderzuwendung 1998 bis 2002

( 1 ) Die jährliche Sonderzuwendung der Pfarrerinnen und Pfarrer der ordinierten Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie der hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung beschränkt sich in den Jahren 1998 bis 2002 höchstens auf die Summe aus dem Ehegattenbetrag nach Absatz 2 und dem Kinderbetrag nach Absatz 3 oder einen dieser Beträge. Satz 1 gilt entsprechend für die Sonderzuwendung der Vikarinnen und Vikare im Jahr 1998.
( 2 ) Der Ehegattenbetrag der Sonderzuwendung beträgt 205 Euro. § 4 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend; § 40 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes findet auf den Ehegattenbetrag keine Anwendung. Der Ehegattenbetrag wird für Personen nach Absatz 1 berücksichtigt, die grundsätzlich Anspruch auf den Ehegattenanteil des Orts- oder Familienzuschlages haben oder ohne Pfarrdienstwohnung hätten oder bei deren Versorgung dieser Ehegattenanteil als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt wird. Der Ehegattenbetrag wird nicht gewährt, wenn der Ehegatte oder die Ehegattin im vorangegangenen Kalenderjahr ein steuerpflichtiges Einkommen oder eine Brutto-Rente von insgesamt mehr als 4.000 Euro hatte; dies gilt nicht, wenn beide Eheleute als Pfarrerin, Pfarrer, Kirchenbeamtin oder Kirchenbeamter im eingeschränkten Dienst, der zusammen nicht mehr als einen uneingeschränkten Dienst umfasst, stehen.
( 3 ) Der Kinderbetrag der Sonderzuwendung beträgt 310 Euro. Er wird unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 für jedes Kind gezahlt. § 4 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
( 4 ) Versorgungsberechtigten, die Ruhegehalt oder Wartegeld aus einem Dienstverhältnis nach Absatz 1 erhalten und deren Versorgung auch der Ehegattenanteil des Ortszuschlages oder Familienzuschlages als ruhegehaltfähiger Dienstbezug zugrunde liegt, sowie Versorgungsberechtigten, die Witwengeld oder Witwergeld aus einem Dienstverhältnis nach Absatz 1 erhalten, wird die Sonderzuwendung höchstens in Höhe des Ehegattenbetrages nach Absatz 2 gezahlt. Für Versorgungsberechtigte, die Ruhegehalt oder Wartegeld erhalten, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um den Kinderbetrag nach Absatz 3. Der Ehegattenbetrag wird nicht berücksichtigt, wenn der Ehegatte oder die Ehegattin von Versorgungsberechtigten mit Ruhegehalt oder Wartegeld oder die Witwe oder der Witwer im vorangegangenen Kalenderjahr ein steuerpflichtiges Einkommen oder eine Brutto-Rente von insgesamt mehr als 4.000 Euro hatte; die Witwer- oder Witwenversorgung nach dieser Ordnung und darauf angerechnete Renten bleiben hierbei unberücksichtigt.
( 5 ) Versorgungsberechtigten, die Waisengeld aus einem Dienstverhältnis nach Absatz 1 erhalten, wird die Sonderzuwendung höchstens in Höhe des Kinderbetrages nach Absatz 3 gezahlt.
( 6 ) Für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, die nicht ordiniert und nicht hauptamtliches Mitglied der Kirchenleitung sind, beträgt die Sonderzuwendung in den Jahren 1998 bis 2002 höchstens 1.280 Euro; dies gilt entsprechend für die Sonderzuwendung der Vikarinnen und Vikare in den Jahren 1999 bis 2002. Für Versorgungsberechtigte, die Ruhegehalt, Wartegeld, Witwengeld, Witwergeld oder Vollwaisengeld erhalten und deren Versorgung nicht ein Amt als ordinierte Kirchenbeamtin oder ordinierter Kirchenbeamter oder als hauptamtliches Kirchenleitungsmitglied zugrunde liegt, beträgt die Sonderzuwendung in den Jahren 1998 bis 2002 höchstens 960 Euro. Für versorgungsberechtigte Halbwaisen dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt die Sonderzuwendung in den Jahren 1998 bis 2002 höchstens 310 Euro. Der Betrag nach Satz 1 erhöht sich um den Ehegattenbetrag von 205 Euro und den Kinderbetrag von 310 Euro. Auf den Ehegattenbetrag finden die Absätze 2 und 4 entsprechend Anwendung. Auf den Kinderbetrag findet § 4 Abs. 2 entsprechend Anwendung.
Die Sätze 4 bis 6 gelten entsprechend für die Versorgungsberechtigten nach Satz 2, die Ruhegehalt, Wartegeld, Witwengeld oder Witwergeld erhalten.
( 7 ) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.
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§ 5 a15#
Jährliche Sonderzuwendung 2003

( 1 ) Die jährliche Sonderzuwendung der Pfarrerinnen und Pfarrer, der Vikarinnen und Vikare, der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie der Versorgungsberechtigten beschränkt sich im Jahr 2003 auf die Hälfte des in der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung und der Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsordnung bestimmten Betrages; es wird jedoch mindestens der Betrag gezahlt, der nach den Regelungen des § 5 zu zahlen wäre. Der Berechnung der Sonderzuwendung sind das Recht des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Stand vom 1. März 2003, ein Bemessungsfaktor von 0,8429 sowie die nach dem Recht der Evangelischen Kirche von Westfalen zustehenden Dezemberbezüge 2003 zu Grunde zu legen.
( 2 ) § 4 Absatz 3 gilt entsprechend.
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§ 616#
Jährliches Urlaubsgeld 1998 bis 2003

Abweichend von § 18 und § 21 Abs. 7 PfBVO17# sowie § 1 und § 23 KBVO18# erhalten Pfarrerinnen und Pfarrer, Vikarinnen und Vikare sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte in den Jahren 1998 bis 2002 kein jährliches Urlaubsgeld. Dies gilt nicht für die Personen nach § 3 Satz 2.
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§ 719#
Gehaltsverzicht

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte können wahlweise auf folgende Teile ihrer Bezüge bis zu 50 % verzichten:
  1. einen zahlenmäßig oder prozentual bestimmten Monats- oder Jahresbetrag,
  2. einen gesetzlich bestimmten Bestandteil der Bezüge oder Teile hiervon,
  3. den Erhöhungsbetrag aus einer allgemeinen Erhöhung der Bezüge oder
  4. den Erhöhungsbetrag aus einer gesetzlich festgelegten Durchstufung oder einer Beförderung.
Für die Dauer des Verzichts vermindert sich der Anspruch auf Besoldung entsprechend.
( 2 ) Die Verzichtserklärung bedarf der Schriftform. Sie muss die Geltungsdauer des Verzichts enthalten und den Gegenstand des Verzichts angeben. Sie darf nicht an bestimmte Bedingungen geknüpft sein.
( 3 ) In der Verzichtserklärung ist zu versichern, dass die Angemessenheit ihres Lebensunterhalts und des Lebensunterhalts ihrer Familie und sonstiger unterhaltsberechtigter Angehöriger gewährleistet bleibt.
( 4 ) Die Verzichtserklärung bedarf der Annahme durch die Anstellungskörperschaft, bei Pfarrerinnen und Pfarrern durch das Landeskirchenamt. Sie wird rechtswirksam, sobald sie der Dienststelle nach Satz 1 zugegangen ist, es sei denn, diese nimmt die Erklärung nicht an. Die Dienststelle nach Satz 1 kann die Annahme der Erklärung aus wichtigem Grund ablehnen oder widerrufen.
( 5 ) Die Verzichtserklärung kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Dienststelle nach Absatz 4 Satz 1 mit einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats widerrufen werden. Die Dienststelle kann in Härtefällen einen Widerruf innerhalb einer kürzeren Frist, die zwei Monate nicht unterschreiten darf, anerkennen. Die Verzichtserklärung erlischt zum Ablauf des Monats, in dem die Pfarrerin, der Pfarrer, die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte verstirbt.
( 6 ) Der Verzicht ist bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht zu berücksichtigen.
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Artikel 3
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 1
Übergangsbestimmung

Für dienstrechtliche Maßnahmen nach Artikel 1 dieses Kirchengesetzes, die bis zum jeweiligen Außerkrafttretenstermin vorgenommen werden, finden die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes über diesen Termin hinaus weiter Anwendung.
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§ 220#
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Dezember 1997 in Kraft21#.
( 2 ) Außer Kraft treten
  1. Artikel 1 § 1 betr. § 10a AGPfDG22# und Artikel 1 § 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2001,
  2. Artikel 1 betr. §§ 10b und 10c AGPfDG23# mit Ablauf des 31. Dezember 2006,
  3. Artikel 2 §§ 1 und 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2009,
  4. Artikel 2 §§ 3 bis 7 mit Ablauf des 31. Dezember 2003.
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Anlage24#
(Art. 2 § 2 VMaßnG)

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Besoldungssätze der Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst)

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A.

(gültig ab 1. April 2004)
Das Grundgehalt (Art. 2 § 2 Abs. 1 VMaßnG i. V. m. §§ 4, 5 PfBVO) beträgt monatlich:
Stufe
Besoldungsgruppe
A 12
in €
3
2.534,18
4
2.664,17
5
2.794,14
6
2.924,13
7
3.054,11
8
3.140,76
9
3.227,41
10
3.314,06
11
3.400,73
12
3.487,38
#

B.

(gültig ab 1. August 2004)
Das Grundgehalt (Art. 2 § 2 Abs. 1 VMaßnG i. V. m. §§ 4, 5 PfBVO) beträgt monatlich:
Stufe
Besoldungsgruppe
A 12
in €
3
2.559,52
4
2.690,81
5
2.822,08
6
2.953,37
7
3.084,65
8
3.172,17
9
3.259,68
10
3.347,20
11
3.434,74
12
3.522,25

#
1 ↑ Nr. 502
#
2 ↑ Nr. 562
#
3 ↑ Das Ausführungsgesetz zum Kirchenbeamtengesetz (AGKBG) … vom 8. Mai 1984 ist durch das AGKGB vom 11. November 1998 aufgehoben worden. Die maßgebliche Regelung zur „vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand“ enthält jetzt § 6 AGKBG (Nr. 562)
#
4 ↑ Nr. 700.
#
5 ↑ Nr. 715.
#
6 ↑ § 2 Abs. 2 + 3 geändert durch die gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 18. Februar 1999, Abs. 1 Satz 1 geändert durch die gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Maßnahmengesetzes und des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz vom 20. November 2003
#
7 ↑ Nr. 700.
#
8 ↑ Nr. 500.
#
9 ↑ Nr. 700.
#
10 ↑ § 3 geändert durch die gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 18. Februar 1999
#
11 ↑ Nr. 700.
#
12 ↑ Nr. 715
#
13 ↑ § 4 Abs. 3 geändert durch die gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 31. März/13. April 2000
#
14 ↑ § 5 (Überschrift, Abs. 1 und Abs. 6) geändert durch die gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 18. Februar 1999; § 5 Abs. 1 + 6 geändert durch die gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 31. März/13. April 2000; § 5 Abs. 2, 3, 4 + 6 geändert durch gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Maßnahmengesetzes vom 28. September 2001.
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15 ↑ § 5 a eingefügt durch gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Maßnahmengesetzes vom 20. März 2003, Abs. 1 Satz 2 angefügt durch gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Maßnahmengesetz vom 18. September 2003.
#
16 ↑ § 6 geändert durch die gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 18. Februar 1999
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17 ↑ Nr. 700
#
18 ↑ Nr. 715
#
19 ↑ § 7 eingefügt durch die gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 18. Februar 1999
#
20 ↑ § 2 Abs. 2 Nr. 4 geändert durch die gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 18. Februar 1999, Abs. 2 Nr. 3 geändert durch die gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Maßnahmengesetzes und des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz vom 20. November 2003
#
21 ↑ Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Kirchengesetzes in seiner ursprünglichen Fassung.
#
22 ↑ Nr. 502
#
23 ↑ Nr. 502
#
24 ↑ Anlage geändert durch die Änderung der Anlage zur Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung und zum Maßnahmengesetz vom 18. Dezember 2003.