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Geltungszeitraum von: 15.01.1977

Geltungszeitraum bis: 31.12.2003

Kirchengesetz
über die Ordnung der diakonischen Arbeit
in der Evangelischen Kirche von Westfalen
(Diakoniegesetz)

Vom 3. November 1976

(KABl. 1976 S. 130)

Die Landessynode hat aufgrund von Artikel 161 der Kirchenordnung1# folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Grundsatz

( 1 ) Diakonie gehört unaufgebbar zum Auftrag der Kirche, Zeugnis von Jesus Christus in der Welt zu geben.
( 2 ) Die Aufgaben der Diakonie werden wahrgenommen
  1. durch die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen der Evangelischen Kirche von Westfalen,
  2. durch andere Träger diakonisch-missionarischer Dienste, Einrichtungen, Anstalten und Werke im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen,
  3. durch die Evangelische Kirche von Westfalen (Landeskirche) in Verbindung mit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission – e.V. (Diakonisches Werk).
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§ 2
Diakonie in den Kirchengemeinden

( 1 ) In den Kirchengemeinden geschieht der Dienst der Diakonie in der Verantwortung des Presbyteriums. Es sorgt dafür, daß der diakonische Auftrag der Gemeinde erfüllt wird und daß Einrichtungen, Mitarbeiter und Sachmittel vorhanden sind, die zu Wahrnehmung der diakonischen Aufgaben erforderlich sind. Mit anderen Trägern diakonischer Arbeit im Bereich der Kirchengemeinde soll enge Verbindung gehalten werden.
( 2 ) Die Wahrnehmung der diakonischen Aufgaben können insbesondere dienen
  1. die Berufung von Diakoniepresbytern gemäß Artikel 62 der Kirchenordnung,2#
  2. die Bildung von Diakonieausschüssen gemäß Artikel 76 und 77 der Kirchenordnung,3#
  3. die Berücksichtigung der diakonischen Aufgaben bei der Zusammensetzung und Arbeit des Gemeindebeirates gemäß Artikel 75 der Kirchenordnung4#,
  4. die Bildung von Dienstgruppen und Förderervereinen für einzelne Aufgaben oder Einrichtungen der Diakonie in der Gemeinde.
( 3 ) Die Kirchenleitung kann im Einvernehmen mit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen Ordnungen für die Berufung und Arbeit von Diakoniepresbytern5# und Diakonieausschüssen6# sowie für die Bildung und Arbeit von Dienstgruppen und Förderervereinen7# erlassen.
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§ 3
Diakonie in den Kirchenkreisen

( 1 ) In den Kirchenkreisen liegt die Verantwortung für den Dienst der Diakonie unbeschadet der Rechte der einzelnen Träger der diakonischen Arbeit bei den Leitungsorganen des Kirchenkreises. Zur Wahrnehmung der diakonischen Aufgaben werden für den Bereich eines oder mehrerer Kirchenkreise regionale Diakonische Werke gebildet.
( 2 ) In den regionalen Diakonischen Werken sind die Träger diakonisch-missionarischer Dienste, Einrichtungen, Anstalten und Werke im Bereich eines oder mehrerer Kirchenkreise zu gegenseitiger Förderung und Unterstützung und zur Durchführung gemeinsamer Aufgaben zusammengeschlossen. Die regionalen Diakonischen Werke können entweder als Einrichtung der Kirchenkreise unter Beteiligung der anderen Träger diakonischer Arbeit oder im Benehmen mit den Leitungsorganen der beteiligten Kirchenkreise in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins gebildet werden. Bildung, Veränderung und Auflösung der regionalen Diakonischen Werke erfolgen im Einvernehmen mit der Kirchenleitung (§ 4 Abs. 8 Nr. 1 Buchstabe a). Bei der Bildung sollen die kommunalen Verwaltungsbereiche berücksichtigt werden.
( 3 ) Die Vertretung der diakonischen Arbeit im Bereich der Kirchenkreise bei den staatlichen, kommunalen, kirchlichen und anderen Stellen obliegt insbesondere den Diakoniebeauftragten. Diakoniebeauftragte sind der Synodalbeauftragte für Diakonie und der Synodalgeschäftsführer für Diakonie. Der Synodalbeauftragte für Diakonie wird gemäß Artikel 100 Abs. 4 der Kirchenordnung8# durch die Kreissynode oder den Kreissynodalvorstand berufen. Der Synodalgeschäftsführer für Diakonie wird durch den Kreissynodalvorstand bzw. durch das im Bereich des Kirchenkreises gebildete rechtlich selbständige Diakonische Werk berufen. Die Berufungen erfolgen im Benehmen mit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen und dem Landeskirchenamt.
( 4 ) Die Kirchenleitung kann im Einvernehmen mit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen Ordnungen für die Berufung und Arbeit der Diakoniebeauftragten9# und der Diakonieausschüsse10# der Kirchenkreise sowie Mustersatzungen für die Bildung und Arbeit der regionalen Diakonischen Werke11# erlass
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§ 4
Landeskirche und Diakonisches Werk

( 1 ) Die Evangelische Kirche von Westfalen hat die Verantwortung für die diakonische Ausrichtung der kirchlichen Arbeit und für die Förderung der Träger diakonischer Dienste, Einrichtungen, Anstalten und Werke in ihrem Bereich.
( 2 ) Im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen sind die Träger diakonisch-missionarischer Dienste, Einrichtungen, Anstalten und Werke im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen zu gegenseitiger Förderung und Unterstützung und zur Durchführung gemeinsamer Aufgaben zusammengeschlossen. Das Diakonische Werk ist ein missionarisch-diakonisches Werk im Sinne der Artikel 159 und 160 der Kirchenordnung12#. Aufgaben, Organisation und Arbeitsweise des Diakonischen Werkes ergeben sich aus den Bestimmungen seiner Satzung.
( 3 ) Die Landeskirche und das Diakonische Werk sind zur Erfüllung ihres Auftrages auf enge Zusammenarbeit angewiesen. Gegenseitige Information und Beratung in den Grundsatzfragen der einzelnen Arbeitsbereiche sowie rechtzeitige Abstimmung vor der öffentlichen Stellungnahme zu Grundsatzfragen, vor der Übernahme neuer Aufgaben und in Fragen der Abgrenzung der Arbeit im diakonisch-missionarischen Bereich müssen gewährleistet sein. Die Landeskirche und das Diakonische Werk treffen Regelungen, die eine enge Zusammenarbeit sicherstellen.
( 4 ) Das Diakonische Werk vertritt als anerkannter Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege die diakonische Arbeit und ihre Träger im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen bei staatlichen, kommunalen, kirchlichen und anderen Stellen sowie bei den anderen Verbänden der freien Wohlfahrtspflege.
( 5 ) Das Diakonische Werk führt die Arbeit des Evangelischen Hilfswerks Westfalen fort.
( 6 ) Das Diakonische Werk nimmt für die Landeskirche Aufgaben der ökumenischen Diakonie wahr.
( 7 ) Die Landeskirche unterstützt die Arbeit des Diakonischen Werkes nach Maßgabe ihres Haushaltsplanes durch regelmäßige jährliche Zuschüsse.
( 8 ) Die folgenden Entscheidungen des Diakonischen Werkes oder seiner Mitglieder werden getroffen
  1. im Einvernehmen mit der Kirchenleitung:
    1. Bildung, Veränderung und Auflösung von regionalen Diakonischen Werken,
    2. Erlaß, Änderung und Aufhebung der Satzung des Diakonischen Werkes,
    3. die Auflösung des Diakonischen Werkes,
    4. Bildung, Veränderung und Auflösung von Fachverbänden,
    5. die Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes des Diakonischen Werkes und seines Stellvertreters,
    6. die Berufung des Geschäftsführers des Diakonischen Werkes,
  2. im Benehmen mit der Kirchenleitung:
    die Berufung der hauptamtlichen Leiter von Diensten, Einrichtungen, Anstalten und Werken der Diakonie, die von besonderer Bedeutung sind.
( 9 ) Der Vertreterversammlung des Diakonischen Werkes gehören bis zu 15 von der Landessynode entsandte Vertreter an. Dem Vorstand des Diakonischen Werkes gehören der Präses, in seiner Vertretung der theologische Vizepräsident, und zwei Beauftragte der Kirchenleitung an.
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§ 5
Schlussbestimmung

( 1 ) Dieses Kirchengesetz wird im Kirchlichen Amtsblatt verkündet, nachdem das Diakonische Werk seinem Inhalt zugestimmt hat. Es tritt gemäß Artikel 133 Absatz 3 der Kirchenordnung13# mit dem 14. Tag nach der Ausgabe des Kirchlichen Amtsblattes in Kraft14#.
( 2 ) Mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes tritt das Kirchengesetz über die Zusammenführung des Landesverbandes der Inneren Mission in Westfalen e.V. und des Evangelischen Hilfswerks Westfalen zum Landesverband der Inneren Mission der Evangelischen Kirche von Westfalen e.V. vom 14. Oktober 1960 (KABl. 1960 S. 159) außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ S. Ordnung für den Dienst der Diakoniepresbyter (Nr. 310).
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6 ↑ S. Ordnung für die Arbeit des Gemeindediakonieausschusses (Nr. 311).
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7 ↑ S. Muster-Satzung des Vereins für Diakonie in … (oder: in der Kirchengemeinde …) – Nr. 327.
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8 ↑ Nr. 1.
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9 ↑ Siehe Muster-Dienstanweisung für einen Synodalbeauftragten für Diakonie (Nr. 320)
und Muster-Dienstanweisung für einen Synodalgeschäftsführer für Diakonie (Nr. 321).
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10 ↑ Siehe Ordnung für die Arbeit des Diakonieausschusses des Kirchenkreises (Nr. 315).
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11 ↑ Siehe Muster-Satzung für regionale Diakonische Werke in der Rechtsform eines e.V. (Nr. 325)
und Muster-Satzung für das Diakonische Werk des Kirchenkreises … und für das Zusammenwirken der Träger diakonischer Arbeit im Kirchenkreis … (Nr. 326).
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12 ↑ Nr. 1.
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13 ↑ Jetzt Artikel 139 Abs. 3 der Kirchenordnung (Nr. 1).
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14 ↑ Das Kirchliche Amtsblatt wurde am 30. November 1976 ausgegeben. Der Vorstand und die Mitgliederversammlung des Diakonischen Werkes der EKvW haben am 8. November 1976 diesem Gesetz zugestimmt.