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Kirchengericht: | Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen |
Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
Datum: | 20.08.1993 |
Aktenzeichen: | VK 5/93 |
Rechtsgrundlage: | VwGO § 80 Abs. 5 und 7 VwGG § 31 |
Vorinstanzen: | keine |
Schlagworte: | Versetzung, Einstweilige Anordnung, Schuldienst |
Leitsatz:
Zur aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs eines im Schuldienst tätigen Kirchenbeamten gegen den Versetzungsbescheid.
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gebühren und Auslagen erhoben werden, werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000,- DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Mit dem am 11. August 1993 eingegangenen Schriftsatz vom 10. August 1993 begehrt der Antragsteller (ASt.), der im kirchlichen Beamtenverhältnis bei der Antragsgegnerin (AG) steht, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 20. Juli 1993 gegen den Bescheid der AG vom 29. Juni 1993, durch den er mit Wirkung vom 1. August 1993 von dem Evangelischen Gymnasium … an die …-Schule in … versetzt worden ist, anzuordnen.
Der ASt. ist in seinen umfangreichen Ausführungen der Ansicht, dass die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Versetzungsbescheides nicht gegeben seien.
Die AG tritt den Ausführungen des ASt. entgegen. Sie ist unter Wiederholung ihrer Darlegungen in dem angefochtenen Versetzungsbescheid der Auffassung, dass die von dem ASt. angeführten Gründe für eine Stattgabe seines Begehrens nicht ausreichen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift und die dazu vorgelegten Anlagen, die von der AG überreichten Personalakten (2 Hefte) und die Sitzungsniederschrift des Erörterungstermins vom 19. August 1993 verwiesen.
II.
Der Antrag des ASt. ist zulässig, sachlich aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 und 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 31 S. 1 des Kirchengesetzes (KG) über die Ordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen (VwGG) vom 18. Oktober 1974 (KABl. 1974 S. 194), geändert durch KG vom 11. November 1983 (KABl. 1983 S. 214), kann der Vorsitzende der Verwaltungskammer mit Rücksicht darauf, dass wegen des Schulbeginns am 23. August 1993 ein dringender Fall vorliegt, auf den Antrag des ASt. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den von der AG erlassenen Versetzungsbescheid vom 29. Juni 1993 ganz oder zum Teil anordnen. Ein solcher Antrag hat jedoch nur dann Erfolg, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und demnach an seiner sofortigen Vollziehung kein überwiegendes kirchliches Interesse bestanden hat, oder wenn das private Interesse des ASt. daran, von der Vollziehung des Versetzungsbescheides vorerst, bis zum Eintritt seiner Bestandskraft, noch verschont zu bleiben, das kirchliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Führt diese im Rahmen des § 80 VwGO notwendige summarische Überprüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist nach sonstigen, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptverfahrens orientierten Gesichtspunkten abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt.
- Aufgrund der lediglich summarischen Überprüfung lässt sich eine offensichtliche Rechtmäßigkeit des streitigen Versetzungsbescheides nicht feststellen, wenn auch viel für seine Rechtmäßigkeit spricht. Ebenso wenig ist eine offensichtliche Rechtswidrigkeit gegeben.
- Insbesondere liegen keine formalen Fehler vor, auf denen eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Versetzungsbescheides und seiner sofortigen Vollziehung beruhen kann.Im Gegensatz zur Ansicht des ASt. hat die AG die sofortige Vollziehung ihres Versetzungsbescheides in ihrer besonderen Anordnung nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO ausreichend schriftlich begründet. Schon allein das von ihr angeführte Schreiben des ASt. vom 2. Juli 1993 („offener Brief an …“) rechtfertigt die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 29. Juli 1993. Nach Form und Inhalt zeigt dieses Schreiben des ASt. hinreichend, wie stark das notwendige Vertrauensverhältnis des ASt. zu dem Lehrerrat als dem von der Lehrerkonferenz nach § 8 des von der AG für ihren Bereich übernommenen Schulmitwirkungsgesetzes des Landes NW – KABl. 1979 S. 29 – gewählten Mitwirkungsorgans gestört ist. Da der ASt. die Einladung des Lehrerrates zu einem Gespräch ausdrücklich abgelehnt hatte, war der Lehrerrat nach § 8 Abs. 3 S. 1 des Schulmitwirkungsgesetzes nicht nur befugt, sondern zum Abbau von Spannungen innerhalb des Schulbetriebes sogar verpflichtet, sich mit seinem Anliegen an die AG zu wenden.Wie unerfreulich oder fast schon unerträglich der ASt. die Verhältnisse an der Schule selbst bewertet und wie wenig er geneigt ist, von sich aus die schon lange bestehenden Auseinandersetzungen auch mit der Schulleitung, zahlreichen Schülern, verschiedenen Eltern und Klassenpflegschaftsvorsitzen, den durch eigenes Entgegenkommen zu entschärfen, lassen nicht nur der Inhalt seines sog. offenen Briefes an den Lehrerrat vom 2. Juli 1993, sondern auch die Art und Weise erkennen, wie er sein Schreiben ebenso wie andere amtliche Schriftstücke durch Aushang am Mitteilungsbrett der Schule veröffentlicht hat. Ein solches Verhalten eines Beamten ist rechtswidrig und kann von einem Dienstgeber nicht hingenommen werden.Die AG hat auch nicht ihre Rechte, die Versetzung des ASt. auszusprechen und deren sofortige Vollziehung anzuordnen, durch ihr Verhalten und das ihrer Bediensteten weder verwirkt noch auf diese Rechte verzichtet. Für diese erstmals im Erörterungstermin vorgetragene Annahme reichen die angeführten Gesichtspunkte nicht aus. Es ist zwar richtig, dass die AG wiederholt versucht hat, durch Gespräche und auch die Hinnahme dienstlicher Ungehörigkeiten die von dem ASt. ausgehenden Probleme und Misshelligkeiten im Schulbetrieb zu beseitigen. Jedoch genügen Maß und Umfang des dienstlichen Entgegenkommens und der immer wieder gezeigten Geduld noch nicht, dass aus ihnen derart weitgehende Folgerungen, wie der ASt. meint, gezogen werden können.Auch liegen keine verfahrensrechtlichen Verstöße gegen das KG über die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen (Mitarbeitervertretungsgesetz – MVG) i.d.F. vom 1. April 1982 (KABl. 1982 S. 57) vor. Eine Mitwirkung der Mitarbeitervertretung der Schule in … war nach § 32 Abs. 2 Buchst. a) MVG deshalb ausgeschlossen, weil der ASt. dies nicht gewünscht hatte. Eine Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung der Schule in … ist nach § 32 Abs. 1 Buchst. a) MVG deshalb nicht notwendig, weil es sich bei der Versetzung des ASt. an die Schule in … nicht um eine Einstellung an diese Schule handelt. Der Ansicht des ASt. kann auch insoweit nicht gefolgt werden. Wie diese Frage im Arbeitsrecht zu beantworten ist, kann hier dahingestellt bleiben. Entscheidend ist allein, dass der ASt. im Kirchenbeamtenverhältnis der AG steht. Dieses Rechtsverhältnis wird durch die angefochtene Maßnahme der Versetzung des ASt. von einer zu einer anderen, ebenfalls zum Bereich der AG gehörenden Schule rechtlich nicht berührt.
- Aber auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Versetzung des ASt. nicht offensichtlich rechtswidrig. Rechtsgrundlage für diese Maßnahme der AG ist § 42 des KG über die Rechtsverhältnisse der Kirchenbeamten (Kirchenbeamtengesetz – KBG) i.d.F. vom 16. März 1981, KABl. 1981 S. 218. Nach dieser Vorschrift kann der Kirchenbeamte in eine andere Dienststelle desselben Dienstgebers versetzt werden, wenn hierfür ein dienstliches Bedürfnis vorliegt. Für die auch im Wortlaut gleiche Regelung in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder ist in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und auch in der Rechtslehre unbestritten, dass schon Spannungen unter Beamten einer Dienststelle das Tatbestandsmerkmal „dienstliches Bedürfnis“ zu erfüllen vermögen.Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NW, u.a. Beschl. vom 7. Mai 1985 – 6 B 2631/84 – und vom 18. Juni 1986 – 6 B 662/85 – unter Hinweis auf die st. Rechtspr. des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in BVerwGE 26, 65 ff. und Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 1978, 200, und Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, 5. Aufl., Rd.Nr. 14 zu § 28 LBG, m.w. N.Für das kirchliche Beamtenrecht hat in dem für das vorliegende Verfahren maßgebenden Schulbereich jedenfalls nichts anderes zu gelten. Dabei ist im Rahmen der summarischen Überprüfung bedeutsam, dass nicht jeder einzelne Vorgang auf seine Richtigkeit untersucht werden kann. Dass im Falle des ASt. sogar erhebliche Spannungen bestanden haben, zeigen nicht nur die schon oben angeführten Auseinandersetzungen mit dem Lehrerrat, sondern besonders der Inhalt der von ihm im Jahre 1993 an die AG gerichteten und zu seinen Personalakten genommenen Schreiben vom 14. Januar, 1. und 24. Februar und vom 18. Juni. Im Übrigen lassen sich die Schwierigkeiten und Probleme, mit den dadurch in der Schule ausgelösten Spannungen, auch aus den von dem ASt. zur Begründung seines Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beigefügten Anlagen entnehmen. Das Schreiben seines Kollegen S. vom 30. Juni 1993 und die sog. Anfrage der Eheleute R. vom 5. Juli 1993 mit den 8 Unterstützern belegen dies ebenfalls. In welchem Umfang der ASt. diesen Zustand durch sein Verhalten schuldhaft verursacht hat und dieser Zustand ihm allein zugerechnet werden kann, braucht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ebenfalls nicht geklärt zu werden.Bei der vom ASt. mit seinem Widerspruch angegriffenen Versetzung handelt es sich im Gegensatz zu seiner Ansicht auch nicht um eine Disziplinarmaßnahme. Abgesehen davon, dass die AG für ihren Bereich gemäß § 5 des KG betr. die Ordnung des Disziplinarrechts i.d.F. vom 21. April 1986, KABl. 1986 S. 43, die Versetzung als Disziplinarstrafe ausdrücklich ausgeschlossen hat, setzt die gegen ihn erlassene Versetzung kein Dienstvergehen voraus. Wenn er diese Entscheidung der AG allerdings doch als diskriminierend empfindet und so auch sieht, so ist diese Auffassung unzutreffend und geht voll zu seinen Lasten. Ob er auch jetzt erneut mit der Einleitung zu einem Gespräch beim Landeskirchenamt und nicht mit einem ernsthaften Durchgreifen der AG mit den ihr möglichen dienstlichen Mitteln gerechnet hatte, kann im Rahmen der lediglich summarischen Überprüfung wiederum auf sich beruhen.
- Nach alledem ist das vorliegende Verfahren allein aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden. Diese ergibt, dass die sofortige Vollziehung des vom ASt. angefochtenen Versetzungsbescheides im überwiegenden kirchlichen Interesse erforderlich ist. Auch insoweit haben die Grundsätze zu gelten, die für den öffentlichen Dienst unbestritten sind. Dort haben die Verwaltungsgerichte in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass eine Versetzung als Organisationsakt der öffentlichen Verwaltung sofort vollzogen wird, weil nur so eine wirksame Erledigung der laufenden öffentlichen Verwaltung möglich ist.Vgl. OVG NW, wie vor, unter Hinweis auf BVerwG in ZBR 1964, 351.Die sofortige Vollziehung des Versetzungsbescheides ist für den ASt. auch zumutbar. Zwar wird er durch die größere Entfernung zwischen Wohnort und Schule stärker belastet. Jedoch ist diese Last mit tatsächlich ca. 30 Kilometer für den im 47. Lebensjahr stehenden ASt. tragbar. Als grundsätzlich versetzbarer Kirchenbeamter hat er sie hinzunehmen, zumal er sie durch einen Umzug an den neuen Dienstort mildern kann.Nach § 24 KBG ist er verpflichtet, seine Wohnung tunlichst so zu nehmen, dass er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. Ist der Einsatz des ASt. an seiner bisherigen Schule wegen der bestehenden Spannungen nicht mehr vertretbar, so muss er zwangsläufig an der anderen für ihn in erster Linie in Betracht kommenden Schule in … unterrichten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 29 Abs. 1 und 31 Satz 1 VwGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 31 VwGG i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG. Für Verfahren nach § 80 VwGO ist die Hälfte des Wertes angemessen, der im Verfahren zur Hauptsache festgesetzt wird. Bei Versetzungen ist dies der sog. Auffangwert von 6.000,- DM.
Die Beteiligten sind über die Entscheidung durch telefonische Durchsage des Tenors am 20. August 1993 unterrichtet worden.